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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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Redaktioneller Teil. X 75, 16. April 1919. Alle Fassung: § »> Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: § 6. e. Bevormundete anck /7-aaea sind zur Ausübung der Rechte aus § 4 Absatz a Ziffer 3 gar nicht, aus § 4 Absatz s. usw. 8 7- l. geht eine Handlung, der ei» verstorbenes Mitglied als In haber, Teilhaber oder verantwortlicher Leiter <§ 2c Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Verpflichtungen aus § 3, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen auszuüben, jedoch mit Ausnahme der in § 4 Absatz a unter Ziffer 2 und 3 aufge- sührten Befugnisse; 3, b. wenn es mit einem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag ein Jahr lang <von der ersten Zahlungsausforderung an ge rechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstände ge blieben ist. § 8. b. Die Ausschließung kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung erfolgen: 1. wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der § 2 Absätze Ziffer4 übernommenen Verpflichtung: 2. wegen fortgesetzter Veröffentlichung oder Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 3. wegen vorsätzlichen, unerlaubten Nachdrucks oder Nachdruck vertriebes; 4. wenn ein Mitglied zum, Zwecke der Aufnahme wissentlich falsche Angaben über die Erfüllung der Aufnahme-Bedin gungen (§ 2) gemacht hat. § 14. e. 6. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse <§ 17 b); 7. die Abänderung der Satzungen s§ S6>, aack l/e^aa/roeckna^, sowie die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsenvereins <§ 57); § 29. 7. der Ausschuß für das Börsenblatt, aus vier Mitgliedern bestehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß; § 32. b. Außerdem unterliegt der Genehmigung des Rechnungs- ausschusses jede vom Beschlüsse der Hauptversammlung nicht abhängige Verwendung des Vereinsvermögens, die den Betrag von 1000 Mark überschreitet. § 38. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat gemäß den von der Hauptversammlung und dem Vorstande festgesetzten Bestimmun, gen die Herausgabe des Börsenblattes und des Buchhändler- Adreßbuchs zu überwachen. » 270 Neue Fassung: 8 4a erhält folgende Ziffer 9: 9. die von ihm der Deutschen Bücherei überlassenen Verlags- erzcngnisse s§ 3 Ziffer 4) jederzeit zur Benutzung außer halb der Deutschen Bücherei für kürzere Zeit zu entleihen. § 6- o. Bevormundete sind zur Ausübung der Rechte aus § 4 Absatz » Ziffer 3 gar nicht, aus § 4 Absatz -> usw. § 7. 1. geht eine Handlung, der ein verstorbenes Mitglied als In- Haber, Teilhaber oder verantwortlicher Leiter <§ 2 c Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Verpflichtungen aus § 3, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, in besondere» Fällen bis zur Tauer eines Jahres, die Rechte des Verstorbenen auszuüben, jedoch mit Aus nahme der in § 4 Absatz a unter Ziffer 2 und 3 aufge führten Befugnisse; 3, b. wenn es mit einem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag drei Monate <von der ersten Zahlungsaufforderung an ge- rechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstand ge- blieben ist. Jedoch soll es gestattet sein, dem jänmigkn Mitglied das Börsenblatt für den Tcntschcn Buchhandel, das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels und die übrigen Bcrlagsnnternchmungcn sowie ihre Benutzung für Anzeigen zu Vorzugspreisen schon früher zu verweigern. 8 8b. Hinter Ziffer 4 ist cinznschaltcn: 5. wenn ein Mitglied eine Handlung begangen hat, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar oder die Ehre und das Wohl des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen geeignet ist. § 14- e. 6. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vor stand und die Ausschüsse (8 17 d>; die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und schließt den Rechts weg ans. 7. Tie Abänderung der Satzungen <§ 56) und der von einer Hauptversammlung beschlossenen Ordnungen, sowie die Ent- scheidung über die etwaige Auslösung des Börscnvereius l§ 57); §29. 7. Ter Berlags-Ausjchuß, aus acht bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rcchnnngs- Ausschusses sein muß. §32. b. Außerdem unterliegt der Genehmigung des Rechnungs ausschusses jede vom Beschlüsse der Hauptversammlung nicht abhängige Verwendung des Vereinsvermögens, die den Betrag von MV» Mark überschreitet. § 38. Geschäfte des Berlagsausschusscs. Der Verlags-Ausschuß hat gcmäß den von der Hauptver sammlung und dem Vorstand festgesetzten Bestimmungen die Herausgabe der Verlagsnnternchmungen des Börsen- Vereins zu überwachen.
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