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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
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X- 7S, 16. April 1919. Redaktioneller retl. § 52. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins besteht aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhause! 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Berlage; 5. den zinsbar angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 9. den Stiftungen und Legaten. § S2. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins besteht aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhause; 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Berlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Berlage; 6. den zinsbar angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 8. den Stiftungen und Legaten; 18. der Tcntschcn Bücherei. Begründung. ? 2. Mit Rücksicht aus die politische Gleichstellung der Frau er- scheint es ratsam, dies auch in den Satzungen bei den Vor schriften über die Aufnahme in den Börsenverein noch besonders zum Ausdruck zu bringen; dies kann durch die Einfügung der Worte „männlichen und weiblichen Geschlechts" geschehen. Es soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß nunmehr auch in der Organisation des deutschen Buchhandels die Frau als völlig gleichberechtigt mit dem Manne anzusehen ist. Diese Gleichstellung konnte jedoch zugunsten der Frau nicht so weit gehen, in Absatz e Ziffer 2 und 4 auch die Berechtigung sür sie zu streichen, sich durch einen Prokuristen vertreten zu lassen, wenn sie selbst von der Aufnahme Abstand nehmen will und die Vertretung als in ihrem Interesse liegend ansieht. Man darf nicht verkennen, daß die Frau im geschäftlichen Leben vielfach nicht in der Lage oder gewillt ist, sich voll in den Vordergrund zu stellen, und deshalb lieber andere sür sich handeln läßt; auch muß daraus Rücksicht genommen werden, daß bereits viele Frauen Mitglieder sind, die sich durch ihren Prokuristen vertreten lassen. Durch Einfügung der Worte hinter Frauen „die nicht Mitglied sind" in § 2, Absatz c Ziffer 2 und 4 ist dieser Erwägung Rechnung getragen worden. Im Anschluß an die Beratung des 8 2 hat der Ausschuß eingehend erwogen, ob eine Erleichterung der Bedingungen sür die Aufnahme in den Börsenverein bzw. die Einführung der außerordentlichen Mitgliedschaft durch eine entsprechende Ergän zung des § 2 zu empfehlen wäre. Im engen Zusammenhang mit dieser Frage steht auch die Frage der zukünftigen Behand lung der Auchbuchhändler, Wiederverkäuser, Warenhäuser, Ver einsbuchhandlungen und endlich auch eine Neuregelung der Be dingungen sür die Aufnahme in das Adreßbuch sowie die Aus gestaltung des Adreßbuches selbst, Dinge, die vielleicht alle ein mal in einer Wiederverkäuferordnung Niederschlag finden können. Der Ausschuß ist in allen diesen Fragen nicht zu einem bestimmten Ergebnis gekommen. Für die Erweiterung des Kreises der Mitglieder sowie sür eine Erleichterung der Aus nahme in das Adreßbuch spricht, daß ein großer Teil des Handels mit Büchern bisher noch nicht im Börsenverein vertreten ist und es vielleicht erwünscht erscheinen könnte, daß der Börsenverein mehr Einfluß als bisher auch aus diese gewerbsmäßig bücher wertreibenden Kreise erlange. Andererseits ist sich der Ausschuß bewußt, daß eine Erleichterung der Aufnahmebedingungen und insbesondere die Einführung einer außerordentlichen Mit gliedschaft in die Organisation den Buchhandel und auch den Börsenverein vor völlig neue Probleme stellt, die nur gelöst werden können, wenn es gelingt, für die Politik, die der Börsen- verein zukünftig den Auchbuchhändlern und buchhändlerischen Wiederverkäusern gegenüber einschlagen soll, im Einverständnis mit den derzeitigen Mitgliedern des Börsenvereins neue allseitig gebilligte Richtlinien sestzustellen. Diese Dinge weitesttragender Bedeutung konnten, wie gesagt, im Ausschuß noch nicht geklärt werden. Dies war insbesondere auch deshalb nicht möglich, well die Gestaltung der wirtschaft lichen und politischen Entwicklung in Deutschland noch im Fluß ist und jederzeit Maßnahmen von der Regierung beschlossen werden können, die eine präzise Stellungnahme erforderlich erscheinen lassen. Es sei hierbei insbesondere an die von der Regierung eingeleiteten Verhandlungen über den Ausbau der Fachvereine und die Errichtung eines Wirtschastsparlaments er innert. Aus allen diesen Gründen erscheint es notwendig, daß der. Satzungsänderungs-Ausschuß berechtigt wird, auch in diesem Jahre weiter zu tagen, um weitere Vorschläge auszuarbeilen. Sollte der Ausschuß im neuen Jahre in die Lage kommen, positive Vorschläge zur Lösung aller dieser Fragen zu machen, so ist beabsichtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung ein- zuberufen, die hierzu Stellung nehmen kann. ? 3 neue Ziffer 4 und § 4 Ziffer 9. , Der größte Teil des deutschen Verlags liefert jetzt auf Grund einer freiwilligen Erklärung seine Verlagserzeugnisse an die Deutsche Bücherei; sie werden ihr von der Bibliographischen Abteilung des Börsenvereins nach erfolgter bibliographischer Bearbeitung übergeben. Del Börsenverein und seine Mitglieder sowie der deutsche Buchhandel überhaupt haben nicht nur an einer guten Bibliographie, sondern auch an der dem Börsen- verein gehörigen Deutschen Bücherei ein großes Interesse. Ohne eine gute Bibliographie kann der Buchhandel nicht arbeiten, während die Deutsche Bücherei als Archiv sür alle Zeiten und Möglichkeiten ein Exemplar der deutschen Berlagsproduktion im Interesse ihrer Erzeuger ausbewahrt. Ganz besonders hat aber ein jeder dem Börsenverein angehörende Buchhändler die Ver- pflichtung, für die Erhaltung und gesunde Entwicklung der beiden dem Börsenverein gehörenden und somit ihm selbst nahestehen den Einrichtungen mit zu sorgen und dafür Opser zu bringen. Beide Einrichtungen dienen der Festigung seiner Organisation, und Organisation bedeutet heute alles. Aus diesem Grunde empfiehlt der Ausschuß, unter dankbarer Anerkennung der bis herigen freiwilligen Leistungen des deutschen Verlags für die Deutsche Bücherei nunmehr die Verpflichtung in die Satzungen des Börsenvereins auszunehmen, wonach jedes Mitglied ein Stück seiner Verlagserzeugnisse den beiden Instituten unentgeltlich mit der Wirkung zur Verfügung stellt, daß es als Archivexemplar in das Eigentum der Deutschen Bücherei übergeht, nachdem es bibliographisch von der Bibliographischen Abteilung bearbeitet ist, und soweit es in das Sammelgebiet der Deutschen Bücherei fällt. Der Ausschuß hat diese Verpflichtung in einer neuen Ziffer 4 des § 3 zum Ausdruck gebracht, während die bisherige Ziffer 4 Ziffer 5 werden soll. Andererseits aber erschien es ratsam, auch das Recht der Mitglieder sestzulegen, die von ihnen der Deutschen Bücherei überlassenen Verlagserzeugnisse jederzeit zur Benutzung außerhalb der Deutschen Bücherei sür kürzere Zeit zu entleihen, und die Gegenverpflichtung der Deutschen Bücherei auch in den Satzungen des Börsenvereins zum Aus druck zu bringen. Dies ist in einer neuen Ziffer 9 zu § 4 geschehen. Der Ausschuß hat jedoch beschlossen, der Hauptversammlung zu empfehlen, die Ausnahme dieser beiden Vorschriften in die Satzungen des Börsenvereins bzw. deren Inkrafttreten davon abhängig zu machen, daß die Reichsregierung sich bereit erklärt, 271
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