Redaktioneller Teil. Vörseiwerein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Vekanntmackung. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig findet statt am Sonntag Kantate, den 18. Mai ISIS, pünktlich vormittags S /? Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig (Eingang Portal III). Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1918/19. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1918 und den Voranschlag 1919. 3. Prüfung und Genehmigung des Berivaltaagsberichts, des Jahresabschlüsse; und des Haushalt-lanes der Deutschen Bücherei. 4g. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die in der Nummer 38 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 18. Februar 1919 abgedruckten Änderungen der Satzungen des Börsenoereins genehmigen. 4b. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den a. o. Ausschutz zur Abänderung der Satzungen bestehen lassen, um die von ihm noch nicht für beschlußreif erklärten Vorschläge weiter zu bearbeiten und gleichzeitig die Frage des Auch- und Vereinsbuchhandels sowie die Schaffung einer Wiedervertäufer-Ordnung und die durch die Gesetzgebung etwa notwendig werdenden Maßnahmen zu beraten. 5. Antrag des EhrevlMSslhUsses des Börsenvereins, das Bildnis von Johann Gottlob Immanuel Breit kopf im Buchhändlerhaus aufzustellen. 6. Antrag des Vorstandes: Ehrung zweier um den deutschen Buchhandel hochverdienten Männer. 7. Antrag der Herren Panl NitsSrnann-Berim, Wert Diederlch-Pirna, Otto Paetsch Königsberg, I. H. Mardt- Heidelberg, Ernst Slhmrsahl-Berlin: Die Hauptversammlung wolle beschließen, de» tz84s,4c,4ii und 33k der Verkehrsordnnng die folgende Fassung zu geben: s 4a. Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dein seine Vcrlagsartikel an das Publikum zu verlausen sind (Satzungen des B.-V. ij .! Ziffer 3, Verkaussordnung 8 7, Notstandsordnnngs sowie die buchhäudlerischen Bezugsbedingungen Das Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist abhängig von der Festsetzung austvmmlicher, den jeweilige» Wirt schaftlichen Verhältnissen entsprechender Bezugsbedingungen. § 4c. Lägt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung oder Herabsetzung des Ladenpreises eintreten oder ergreift er Maßregeln, die einer Aufhebung oder Herabsetzung des Ladenpreises gleich stehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für dis aus dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Ver- 3t7