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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1927
- Strukturtyp
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- 1927-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1927
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- Deutsch
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gliedcrprels: Die Seile 0.50 V, 6-140.—^4 6.18.—^L, !! Mitgl. u. Nichtmitgl. d. S.0.35^l. Dundstea tmittelste Seiten k 6. 40.— -^- — Illuslnlv^e»» 1°s>>: Mitglieder: I. 6. ** durchgehend) 25.-> Aufschlag. (Rabatt wird nicht gewährt, ^nur ungeteilt)^140.— LibrigeSetten: V, 6.120^^, ^ 6. .. >platzvorichriften unverbindl. Dationlerung^d. Börsenblatt- Nbrl^'sii^s. ^ö^^^Es^o^^^S.bio'.-^uNn^uÄl^d-^-l^voÄ-^oD-w-^Ä^Lci.^rli^-ipzIg! Nr. SS <R. 31). Leipzig, Sonnabend den 12. März 1927. 94. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Dom Insertionsrecht. (Jnseratvcrtrag, Anzeigenrccht.) Bon vr. Alexander Elster. Es ist ein nur wenig durchgcarbcitctes Rcchtsgebiet, um da es sich hier handelt. Zwar kommt es wohl selten zu Prozessen, weil der Inserent viel zu mächtig und der Aufnehmer der Inserate viel zu interessiert am Verdienst ist, aber die Wichtigkeit dieses RechtsgcbictS wird dadurch nicht eingeschränkt, denn das Recht steht trotzdem als regelnder Faktor hinter dem Jnserateugcschäsl. Ja, sich über dieses Recht jeweils klar zu werden, ist nötig, um trüben Erfahrungen zu entgehen. 1. Der Abschluß des I n s e r t i o n s v e r t r a g c s. Was ist Insertion? Im juristischen Sinne nicht nur die An zeige im engeren Sinne, sondern auch die Prospektbeilage, die Reklamcnotiz. Nicht das Plakat; dieses gehört zwar zu ähnlichen Werbcmaßnahmen, bei ihm fehlen aber manche Gesichtspunkte, die beim Jnseratvertrag wesentlich sind. Denn dieser ist ein Ver trag über »die Ausnahme und Verbreitung einer Mitteilung an einer bestimmten Publikalionsstcllc gegen die übliche Vergütung» (so definierte ich den Jnseratvcrtrag im Artikel Anzeigenrccht in, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft). Daß die Mitteilung ge schäftlicher Natur sein muß, ist nicht erforderlich, cs gibt auch Gcburts-, Vermnhlungs- usw. Anzeigen, Heiratsannoncen, für die rechtlich da» Gleiche gilt wie für das geschäftliche Inserat. Hier mit aber taucht schon die Frage aus, ob jede beliebige Mitteilung als Inserat aufgegeben werden kann und ob jede beliebige Mit teilung als Inserat ausgenommen werden muß. Ersteres ist zu bejahen, letzteres zu verneinen. Man kann jede beliebige Mittei lung als Inserat ausgebcn, es ist grundsätzlich niemand gehindert, Aussätze, Nachrichten politischer Natur, Aufrufe usw. im Inseraten teil eines Blattes zu veröffentlichen. Aber der Verleger oder Redakteur des Blattes braucht keineswegs jedes Inserat aufzu nehmen. Platzmangel vorzuschützcn ist ultima radio, aber nur selten der wahre Grund. Abgesehen von preßrechtlichcn (öfsentlichrecht- lichcn) Vorschriften, wonach behördliche Ankündigungen unter ge wissen Voraussetzungen ausgenommen werden müssen, oder nach K l t des Preßgesetzes die Aufnahme einer Berichtigung oder auch die Annahme eines zur Bekanntmachung freigegebeneu Gerichts urteils obligatorisch ist, besteht kein Kontrahierungszwang. Der Verleger einer Zeitschrift oder Zeitung (noch mehr der Verleger eines Buches) kann Jnseratvcrträge abschließcn, mit wem er will, kann Annoncen zurückwcisen, aus welchen Gründen er will; diese Gründe können namentlich sein: Art, Inhalt und Ton des Blat tes gegenüber Art, Inhalt und Ton der Anzeige, Üblichkcit oder Unüblichkcit der Aufnahme von Anzeigen oder Beilagen, Gewicht der Beilage, Rücksicht ans die Interessen des Herausgebers, anderer Inserenten, insbesondere auch der in dem Blatte verfolgten Ten denz (z. B. Liköranzeigen in alkoholgcgnerischen Blättern, Kur- pfuscherauzcigen in medizinischen Zeitschriften, standesorganisa- lorisch verbotene Anpreisungen u. dgl. mehr). Schwierigkeiten können hier entstehen, wenn etwa Herausgeber und Verleger ver schiedener Ansicht sind und ein Inserat nur die Interessen des einen dieser beiden Beteiligten verletzt, die des andern aber viel leicht fördert; das kann z. B. cintrcten, wenn der Inseratenteil die einzige Einnahmequelle aus der Zeitschrift sür den Verleger darstellt, der Herausgeber aber (etwa eine Organisation) sehr pein lich in der Auswahl geeigneter Anzeigen ist. In solchen Streit fällen kommt es auf den Verlagsvertrag an, aus die aus seinem ganzen Charakter hervorgehende Auslegung, beispielsweise darauf, ob etwa der das Veto einlegende Vertragsteil sein Recht schikanös ausübt, letzten Endes auch darauf, wie weit »berechtigte Interessen-- der beiden Kontrahenten im Spiele sind. Aber gerade letzteres ist oftmals nicht leicht zu entscheiden, und so müssen die Richtlinien sür die Entscheidung auf dem hier angedeuteten Wege gesucht werden. Der Abschluß des Jnscrtionsvertrages kann mündlich oder schriftlich geschehen; Schriftform ist nicht für die Gültigkeit des Vertrages notwendig. Denn der Jnsertionsvertrag gehört im wesentlichen, wenn auch mit gewissen Modifikationen (Miet- und Pachtvertrag), zu den »Werkverträgen« (Kß 634 BGB.) und kann unmittelbar oder durch Vertreter (Annoncenexpeditionen, Akquisi teure) geschlossen werden, und zwar auch beiderseitig durch Ver treter. Der Vertrag kann hierbei eine verschiedene juristische Gestalt annehmen. Die Annoncenexpedition gibt das Inserat weiter im Sinne des Auftraggebers und ist daun nur Vermittlerin oder Fortführerin dieses Geschäfts, das sich dadurch in seinem Wesen nicht ändert — oder die Annoncenexpedition steht im dauern den »Pachtverhältnis« mit einer Zeitschrift und hat dieser den Inseratenteil zu beschaffen und den ihr zur Verfügung gestellten Raum zu bezahlen, wodurch sich di« Art des Bertragsverhältnisses erheblich modifiziert. Hier handelt es sich bei dem Bertragsver- hältnis zwischen dem Eigentümer des Blattes und der die Znse- ratenregie habenden Annoncenexpedition nicht um Werkvertrag oder Vcrlagsvertrag, nicht um Sammelspedition oder Jnfcraten- abonnement, sondern um einen dem wirklichen Pachtvertrag ganz ähnlichen Vertrag (vgl. RGZ. Bd. 70, S. 20), bei dem jedoch zwei Besonderheiten gegenüber sonstigen Pachtverträgen zu be achten sind: a) der Jnscratcnpächtcr übernimmt meist die Liefe rungsverpflichtung einer bestimmten Quantität von Anzeigen, und die zu zahlende Vergütung wird danach abgcstuft; d) der Jnse- ratenverpächter übernimmt seinerseits die Verpflichtung, einen nach der Quantität der Anzeigen verschieden großen Raum zur Verfügung zu stellen und, vor allen Dingen, die Anzeigen in einer vertragsmäßig festgesetzten oder »üblichen« Weise zu verbreiten, — sodaß sich hierdurch also der Vertrag dem wcrlvcrtragähNlichen Jnseratvcrtrag anschließt und für diese beiden Eigenheiten die Jnseratenpacht nach werkvcrtraglichen Grundsätzen beurteilt wer den muß. Im übrigen aber gibt die Pachtfirma einen festen Pacht zins und erntet die »Früchte« ihrer Tätigkeit. Anders der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Annoncenbüro. Das ist (nach Staub, HGB.) nicht Spedi tion, nicht Kommission (was es beides sein könnte), sondern ein Vertrag eigener Art. »Eigener Art« heißt hier, daß aus den eben- genanutcu und noch anderen Vcrtragstypcn des bürgerlichen Rechts das jeweils Entsprechende durch Analogieschlüsse heran gezogen werden muß. Das ist natürlich nicht ganz einfach und entbehrt auch der Eindeutigkeit und wohl auch der Rechtssicherheit, 2»!
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