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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1927
- Strukturtyp
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- 1927-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1927
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- Deutsch
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X- 6V, 12, März 1927. Redaktioneller Teil. denn es hängt manches davon ab, ob das Annoncenbüro nur fest umschriebene Anzeigenaufiräge zu vermitteln oder ob es selb ständig einen Werbeplan auszustellen hat und selbst in Vertretung Besteller geworden ist. In dem elfteren Falle (der Unselbständig keit in der Ausführung des Auftrags) kommen Gesichtspunkte des Speditionsvertrages zu denen des Werkvertrages, im zweiten Fall handelt es sich im wesentlichen um eine Form des Werkvertrags; dort also Einstehen für die richtige Weiterbehandlung (Aussüh- rung), hier aber ein Tätigwerden aus dem Geist der Ausgabe heraus, also Auswahl der für die Werbung erfolgversprechenden Organe unter Berücksichtigung der Preise, denn dies dürfte zu den »zugesicherten Eigenschaften» des »Werkes» nach Z 633 BGB. ge hören. Der herbeizuführende --Erfolg» (nach Z 631 Abs. 2 BGB.) ist natürlich nicht der materielle Erfolg der Anzeigen, sondern lediglich die zweckmäßige Aufnahme der Anzeigen. Das gilt für den Jnseratvertrag überhaupt, wie unten noch näher zu zeigen ist. Wie im einzelnen die Bestimmungen der genannten bürgerlich- rechtlichen Vertragsarten aus den Jnseratvertrag anzuwenden sind, darüber bestehen, soweit ich sehe, eingehende Untersuchungen noch nicht, und diese hier anzustellen, würde zu weit führen. Für den praktischen Fall sind aber die hier zu gebenden Richtlinien heran zuziehen und der Fall danach zu beurteilen. Der Anzeigensammler (Akquisiteur) ist Agent, kann auch Handlungsgehilfe oder Reisender sein; das hängt von der Art seines Arbeitsvertrags (Dienst- oder Angestelltenvertrags) mit dem Geschaftsherrn oder des mehr selbständigen Agentenvertrages ab. Denn danach richtet sich, wie weit der Anzeigensammler für die Güte der Kunden einzustehen hat, ob er Provision erhält, und dergleichen mehr. Das sind keine Besonderheiten des Anzeigen- geschäfts und daher hier nicht im einzelnen zu erörtern. Grund satz für alle Anzeigensammler aber, mögen sie mehr oder weniger selbständig sein, dürfte der sein, daß sie nur Geeignetes sam meln dürfen, also nur Anzeigen werben, die für das von ihnen vertretene Organ passend sind; das ist bei Tageszeitungen ziemlich alles, bei speziellen wissenschaftlichen Organen verhältnismäßig wenig und wird ja auch durch das Interesse der Auftraggeber meist von selbst geregelt, wenn der Anzeigensammler nicht — was eine Rechtsverletzung wäre — falsche Vorspiegelungen, unrichtige Angaben macht (vgl. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wie weit man bei der Anzeigenwerbung Geschäftsvorgänge bekannt geben muß — Auflagenhöhe, tatsächliche Verbreitung —, wie weit man den Mund über die Vorzüge des Organs voll nehmen darf, hängt von der Verkehrssitte und dem einzelnen Fall ab; es läßt sich schwerlich mehr Allgemeines sagen als dies, daß man bei der Wahrheit bleiben und dadurch (oder trotzdem!) den Inserenten ge winnen muß. Es ist eine dev Eigenarten der an sich schon schwie rigen Anzeigenwerbung, -daß die Besteller auch recht empfindlich sind und bei dem (häufig eintretenden!) Nicht erfolg einer An zeige leicht geneigt sind, falsche Vorspiegelungen des Anzeigen werbers für den Mißerfolg verantwortlich zu machen, auch wenn sich die Angaben noch im Rahmen der Wahrheit hielten. Lock mittel aller Art grenzen leicht an die vom Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb verbotenen Geschäftshandlungen, worüber noch unten zu sprechen sein wird. 2. Die Ausführung des Jnsertionsvertrags. Das infolge des Abschlusses des Jnsertionsvertrages zu lie fernde »Werk» kann in folgenden verschiedenen Formen erbracht werden: ->) in der Weitergabe der Annonce (Abschluß von Jnserat- verträgen) durch die Annoncenexpedition an den Verleger der betreffenden Publikationsstelle; d) in der Verteilung der Annonce (auch Abschluß von Verträgen) an geeignete Publikationsstellen nach Ermessen der Annoncenexpedition im Sinne und Interesse des Bestellers; c) in der Abfassung einer nur inhaltlich bestimm ten Annonce und Weitergabe wie unter a oder b (redaktionelle Änderungen sind für gewöhnlich sonst nicht statthaft); ä) in der Aufnahme der Annonce durch den Verleger der betreffenden Pu blikationsstelle und Verbreitung in der angemessenen und üblichen Weise. Diese unter ä genannte Leistung ist das eigentlich ge forderte Werk, ist der Erfolg, zu dem die Fälle a—c, wenn sic vorhergehen, nur die Mittel sind. Diese Aufnahme an der dem Vertrag entsprechenden Stelle und in der dem Vertrag entsprechen- 282 den Weise ist der, wie schon hervorgehoben wurde, sogenannte »Er folg», den der Aussührer des Vertrags (der »Unternehmer«,, namentlich der Verleger) zu erbringen hat. Es ist nicht ein »Ersolg» in dem Sinne, daß das Inserat oder die Beilage etwas nützen, Anfragen oder Austräge einbringen muß, ja nicht einmal daß sie gelesen worden sein mutz. Nur lesbar muß sie gewesen, d. h. sie muß in ihrem gewollten Sinn nicht durch Fehler (inhalt licher oder technischer Natur) beeinträchtigt worden sein. Sie muß auch an der richtigen Stelle veröffentlicht sein. Was aber heißt »richtige Stelle»? Es bezieht sich dies, wie zuvörderst bemerkt sei, grundsätzlich nicht ausschließlich aus Zeit schriften oder Zeitungen. Auch Hauswände, Luftbuchstaben, Lauf schrist, Lichtreklame, Zettelverteilung, Werbefilme — das alles sind Formen bzw. Stellen für Verträge, die dem Jnsertionsver- trag wesensgleich sind. Handelt es sich aber um eine Zeitschrift oder Zeitung, so ist auch dort an dieser »richtigen» Stelle nicht jede Stelle innerhalb des Blattes die richtige Stelle. Stehen z. B. alle Stellenangebote zusammen, so dars nicht willkürlich ein solches Angebot an eine andere, schlechtere Stelle gebracht werden; oder ist eine Anzeige für ein Blatt ohne nähere Bezeichnung auf gegeben, so wird sie nicht ohne weiteres in einer Nebcnausgabe statt in der Hauptausgabe untergebracht werden dürfen. Auch der übliche Beilagenhinweis wird nicht an eine ungewöhnliche und wenig sichtbare Stelle gerückt werden dürfen. Freilich soll man aber diese rechtlichen Forderungen auch nicht überspannen. Keines wegs verdienen kleinliche Beschwerden über Zurücksetzung hinsicht lich der »Placierung» der Anzeige, wenn nicht ein bestimmter Platz vereinbart ist, rechtliche Beachtung, und beispielsweise soll dem Mißbrauch, den Beilagenhinweis fast zu einem kleinen Re klameaufsatz zu gestalten, nicht Vorschub geleistet werden. Ist es genau vereinbart, so liegt alles klar; aber soweit es auf llblich- keit ankommt, muß nach den Richtlinien billigen Ausgleichs ge handelt und geurteilt werden. Wie schon oben hervorgehoben, braucht (rechtlich) der Ver leger des Blattes sich keine Vorschriften über die Placierung machen zu lassen; es besteht Vertragssreiheit. Er kann z. B., um nicht einseitig einem Besteller immer den besten Platz geben zu müssen, dessen Auftrag zurückweisen, um anderen auch einmal den Borzugsplatz einzuräumen. Wie er sich im einzelnen Fall geschäftlich verhalten soll, ist natürlich eine andere Frage. Im allgemeinen besteht das Recht der höheren Bezahlung und das Recht der Priorität, also wer am meisten zahlt oder zuerst kommt, erhält den besten Platz. Aber es kann auch im Sinne der Eigen art eines Blattes, z. B. eines Vereinsorgans liegen, daß es etwas ausgleichend unter den Bewerbern zu verfahren gezwungen ist, zumal wenn es Anzeigen der Vereinsmitglieder überhaupt nicht ohne Grund zurückweisen darf. In diesem Sinne ist z. B. der Beschluß des Börsenblatt-Ausschusses zu verstehen, daß »Placie rungswünsche unterbleiben, deren Erfüllung nur auf Kosten und zum Schaden anderer Anzeigenauftraggeber erfolgen könnte» —; wie weit solches im einzelnen Fall vorliegt, ist Tatsrage und muß nach Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Berkehrssitte ent schieden werden. Es ist aber damit sicherlich auch nicht gesagt, daß etwa volle Parität großer und kleiner Inserenten, kurz aller Mitglieder, gewahrt zu werden brauche. Priorität bleibt immer noch ein wichtiges Recht! Damit kommen wir auf die Kernfrage des Ganzen: Die fehlerhafte Ausnahme — und ihre Rechtsfolgen. Hier kann in der Mehrzahl der Fälle von fehlerhafter Ausführung des Jnsertionsvertrags der Z 634 BGB. Anwendung finden, d. h. wenn Beseitigung des Mangels nicht geschieht oder nicht geschehen kann: Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herab setzung der Vergütung (Minderung). Mit diesen Forderungen wird dann die Forderung aus Beseitigung des Mangels ausge schlossen, sie treten an deren Stelle. Die Wandelung (Rückgängig machung) ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindert; aber deren Beseitigung, wenn diese möglich ist, kann verlangt werden. Beruht der Mangel' des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer (Aus- sührer der Insertion, Verleger) zu vertretenhat (also schuld-
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