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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1927
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- 1927-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1927
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haste, auch fahrlässige Fehlerhaftigkeit), so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadenersatz wegen Nicht erfüllung verlangen (Z 635 BGB,). Die nochmalige Aufnahme des Inserats in fehlerfreier Form kann grundsätzlich nicht ver langt werden, wird aber nach den Umständen des Falles oftmals die bequcniste und beiden Teilen willkommenste Lösung der Schwierigkeiten sein. Im allgemeinen nimmt man beim Werk vertrag an, datz keine Verpflichtung des Bestellers zu alsbaldiger Prüfung des Werkes und Mangelanzeige besteht; das trifft in sofern sicherlich auf den Jnsertionsvertrag zu, als der Besteller nicht verpflichtet ist, sofort die Nummern, in denen seine Anzeige erscheinen sollte, auf die richtige Aufnahme der Anzeige durch zusehen, Jedoch scheint mir dies nach der Verkehrssitte dann anders, wenn Beleg gesandt wird, und zwar besteht dann die Prüfungspflicht während der üblichen Frist der Rechnungsbe gleichung, Freilich wird sich hier die Prüfung zunächst nur auf die richtige Aufnahme der Anzeige erstrecken können, während Mängel der Verbreitung, wenn überhaupt, oft erst später entdeckt und mithin auch erst später gerügt werden können. Die Richtigkeit der Leistung setzt sich ja beim Jnsertionsver- trag aus den beiden Teilen zusammen: Richtigkeit der Ausnahme und Richtigkeit der Verbreitung. Zur Richtigkeit der Aufnahme gehört nicht nur Fehlerlosigkeit des Textes (also Freisein von wesentlichen Fehlern), sondern auch richtige Placierung der Anzeige oder der Beilage oder der Lichtreklame. Über die Pla cierung von Inseraten sprach ich schon; bei Prospektbeilagen ge hört Einkleben nicht ohne weiteres dazu, sondern muß besonders vereinbart werden und wird auch besonders berechnet. Die Verbreitung in der zugesagten Auslagenhöhe aber ist ebenfalls wesentlich für die Erfüllung des Vertrages. Damit ist aber nicht gesagt, daß der »Unternehmer» für jede Veränderung (Verringerung) der Auflagenziffer verantwortlich zu machen wäre, da er ja nicht für Zufall einzustehen hat und er auch bei einer Steigerung der Verbreitungsziffer während des Laufens des An zeigenauftrages keine Nachforderung stellen kann. Solche Fragen wurden während des Weltkrieges vielfach aktuell. Eine nicht ganz erhebliche Abnahme des Abonnentenstandes verändert den Cha rakter des Organs noch nicht; den Interessenten die Anzeige vor zuführen, war der Inhalt des Vertrages; deren Zahl ist schwankend, es sei denn, daß der Verleger eine bestimmte Verbreitungsziffer garantiert hat. Zeitliche Unmöglichkeit des Erscheinens der Inse rate kann als Nichterfüllung angesehen werden, wenn die Um stände des Falles dafür sprechen, aber nicht immer und nicht un bedingt. Wird also durch unwesentliche Veränderungen des Organs die ordnungsmäßige Erfüllung des Jnsertionsvertrages nicht beeinträchtigt, so hingegen doch durch wesentliche Ver änderungen, Denn aus der Analogie des Mietvertrages müssen hier Sätze hcrgcleitet werden wie der, daß die Mietsache (als welche hier das Inserate aufnehmende Organ erscheint) in einem Zustande zu erhalten ist, der den vertragsmäßigen Gebrauch ge währleistet, Denn wenn wir Lichtbildreklame, Luftbuchstaben, Wandmalerei, Eiscnbahnstrecken-Rcklametafcln und dergleichen mit in das Gesamtbild des Jnsertionsvertrages einreihen, so liegt die Analogie zur Raummiete sehr nahe, und es entspricht durchaus dem Sinn dieser Verträge, daß die Wand oder die Lichtreklame fläche nicht verbaut, die Säule nicht in eine dunkle Ecke gestellt, die Zeitschrift nicht ihres wertvollen redaktionellen Teils beraubt werden darf; denn eine Jnseratenplantage ist für viele Ankündigungen etwas wesentlich anderes als eine Fachzeit schrift, Gerade in solchen Fällen wird Rücktritt vom Vertrage zu gestatten sein (»Wandlung»), falls Beseitigung des Mangels nicht ausführbar ist. Kein Auslösungsgrund kann es jedoch meines Erachtens sein, wenn der Besteller des Inserats eine frühere,hohe Auflage eines Blattes in der Erinnerung hat und aus diesem Grunde eine Anzeige aufgibt, ohne sich nach der jetzigen Auslage, die vielleicht stark zurückgegangen ist, zu erkundigen; denn wenn hier keine Täuschung von seiten des Verlegers oder der Jnseraten- annahme des Blattes vorliegt, so fehlt es durchaus an einem An- fechtungsgrunde, es sei denn, daß in dem verlangten Preise eine solche Täuschung gelegen sein kann (was jedoch vom Inserenten bewiesen werden müßte). Eine interessante Frage ist auch die, ob eine Prospektbeilage in die ganze Auslage gelegt werden muß oder ob ein Teil der Auflage üblicherweise von vornherein ausgeschaltet werden darf: Lagerexemplare, Separata und dergleichen. Dies ist generell schwer zu beantworten. Ist eine bestimmte Auflagenzisfer genannt, so ist viel — wenn auch nicht alles — geklärt; denn man könnte sich den Fall denken, daß ein Inserent von der besonderen Belieferung einer Stelle weiß und es auf diese abgesehen hat, der Verleger ihm aber loyal nur die Auflagenzisfer der regulären Auflage ge nannt und in diese den Prospekt richtig eingefügt hat, oder wenn er nur die Abonnentenziffer nennt, der Besteller aber auch die Beilage in später nachbezogenen Einzelexemplaren erwartet. In allen diesen Fragen wird man unbedingte Regeln, die für jeden Einzelfall passen, schwer ausstellen können, vielmehr in Zweisels- sällen die Auslegung nach Treu und Glauben und der Verkehrs- jitte heranziehen müssen. Wenn keine Unlauterkeit im Spiele ist und Preis und Leistung sich die Wage halten, so wird im allge meinen die Beifügung in der regulären Auslage genügen. Ja es kann sogar als ein Akt der Loyalität betrachtet werden, wenn bei teuren farbigen Prospektbeilagen, die etwa ein sehr aktuelles Angebot betreffen, nicht viele hundert Prospekte über die gegenwärtige Abonnentenziffer hinaus eingefordert werden, die dann jahrelang einem unsicheren Schicksal gelegentlicher Nach bestellungen entgegenruhen. Wie so oft, kann hier nicht schema tische Regel, sondern nur die Ehrlichkeit den richtigen Weg nach den Umständen des Falles finden. Die »Ablieferung» des Werkes, die beim Werkvertrag wesentlich ist, geschieht beim Jnsertionsvertrag nicht an den Be steller, sondern an dritte Personen, Die Wand mit der Reklame kann überhaupt nicht abgeliefert werden, die Zeitschrift mit dem Inserat wird ebenfalls nicht an den Besteller des Inserats abgeliefert, aber sie wird mit dem Inserat an die Bezieher ab geliefert, und dies dürfte die dem Gesetz entsprechende »Abliefe rung» sein. Dem Besteller wird nur ein Beleg geschickt, der nicht zur Werklieferung gehört, sondern nur Beweismittel dafür ist, daß das »Werk» an die dritten Personen abgeliefert worden ist. Es ist eben »Beleg» für die Ausführung des ganzen Werkes, und es wäre gerade das Gegenteil der Vertragserfüllung, wenn dem Besteller ein Exemplar mit der Anzeige geliefert würde, dem Hauptteil der Auflage aber die Anzeige gar nicht beigesügt wäre. Man steht daraus deutlich, daß die Belegsendung nicht zur Erfüllung des Vertrages gehört, sondern nur eine ge schäftliche Anzeige und ein Prüfungsstück bedeutet, 3. Die Begleichung des Jnsertionsvertrages. Die ordnungsmäßige Ausführung des Jnsertionsvertrages macht die Vergütung sofort fällig; denn für den Jnsertions vertrag ist (im Gegensatz zum Verlagsvertrag) die Vergütung wesentlich, Und nach ß 641 BGB, ist beim Werkvertrag die Ver gütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (und von der Abnahme an zu verzinsen, sofern die Zahlung nicht sofort erfolgt). Was beim Jnsertionsvertrag »Abnahme» ist, muß wiederum erst festgcstellt werden, denn das Werk wird ja hier nicht an den Besteller geliefert, wie wir oben sahen. Als Abnahme ist hier sowohl die Empfangnahme und Prüfung des Belegs anzusehen, der ja üblicherweise mit der Übersendung der Rechnung verbunden wird, da auch nach Reichsgerichtsentscheidung (RGZ. 62, 214 u, a.) als Abnahme auch die Anerkennung der Leistung als Erfüllung gilt, ferner aber auch die Abnahme des Werkes durch die dritten Personen; denn wenn etwa die ganze Auflage von den Beziehern aus irgendwelchem Grunde zurllckgewiesen würde, so wäre keine Abnahme des Werkes erfolgt. Über die Höhe des Preises wird selten Streit entstehen, denn der Preis Pflegt nicht nur auf dem Jnsertionsorgan genannt zu sein, sondern auch als wesentlichster Punkt des Vertrags abschlusses mit Rabattsätzen usw, genau vereinbart zu werden. Der vereinbarte Preis bleibt auch gültig, wenn sich der Satz der Anzeige als teurer herausstellt, als angenommen war (sofern der Verleger das Anzeigenmanuskript gekannt hat oder es sich um nichts Ungewöhnliches handelt); andererseits Pflegen aber auch Anzeigen, zu denen das Klischee geliefert wird, im allgemeinen nicht billiger berechnet zu werden.
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