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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1927
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- 1927-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1927
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X- KV, 12. März 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn.Buchhandel. Aber über die Rechtsfolgen bei fehlerhafter A u osnhrung oder Nichtausführung des Vertrages ist noch Einiges zu sagen. Das K ü n d i g u n g s r e ch t steht wie beim Werkvertrag (Z 849 BGB.) dem Besteller zu, und zwar bis zur Vollen dung des Werkes, ohne Angabe von Gründen; er kann die An zeige Mieren, was unter Umständen sogar für ihn sehr wichtig ist. Aber der Unternehmer ist dann berechtigt, trotzdem die ver einbarte Vergütung zu verlangen, nur abzüglich dessen, was er infolge der Kündigung erspart, also etwa an Satz- und Zurich- tungskostcn, oder was er durch anderweitige Verwendung des Raumes erwirbt oder böswillig zu erwerben unterläßt. Ist also der Inseratenteil nicht beliebig vermehrbar, dann macht eine an Stelle der zurückgezogenen Anzeige geschehene Aufnahme den Be steller frei von der Vergütungsverpflichtung. Gewöhnlich aber ist der Inseratenteil beliebig vermehrbar, sodaß also der Verleger durch Freiwerden des Raumes einer zurückgezogenen Anzeige lediglich Verlust hat. So hat auch die Berliner Handelskammer sich dahin geäußert, daß mangels cnigcgenstehendcr Vereinbarung der Besteller auch für nicht abgerufene Aufnahmen seines Jnserat- auftrags den vollen Preis zu zahlen hat, da der Verleger den nicht ausgesülltcn Raum auf andere Weise füllen müsse und keine Ersparnis habe. Auch dem Unternehmer wird man aus wichtigem Grunde ein Kündigungsrecht geben müssen, so: RG. in Lpz. Ztschr. 1925 S. 971, wo es allerdings in dem dort entschiedenen Fall das Vorliegen des wichtigen Grundes zur Kündigung verneinte, aber doch die Möglichkeit des Vorhandenseins wichtiger Lösungsgrüudc anerkannte. Erhöhte Kosten bei einem Angebot dauernder un entgeltlicher Ausnahme von Inseraten (als Entgelt für eine Mo nopolstellung bei der Verbreitung der Anzeigen) wurden also nicht als ausreichender Grund zur Kündigung angesehen, eben sowenig wie die unbeschränkte Dauer des Vertrages als ein Grund zur Lösung eines Werkvertrags angesehen wurde. Die Frage, ob infolge der durch den Krieg veränderten Um stände ein Rücktritt von geschlossenen Jnsertionsvcrträgen gestattet war, hat seinerzeit mancherlei Kontroversen hervorgerufen, ent behrt jedoch heute des Interesses, da die Streitfälle wohl erledigt sind. Eine zeitliche Unterbrechung eines Dauerauftrages kann nicht immer als hinreichender Grund für die Lösung des ganzen Vertrages angesehen werden, vielmehr nur dann, wenn sie er heblich ist und wenn gerade auf dem Gesamtplan, dem Jneinander- greiscn der zeitlich aufeinanderfolgenden Aufnahmen der Erfolg der Reklame beruhen sollte. Das wird aber besonderen Nach weises durch den Inserenten bedürfen und jedenfalls nicht für alle Fälle zutreffen, vielmehr jedesmal genau auf Grund der be sonderen Umstände zu Prüfen sein. Bei dem Jnscratcngcschäst, das so sehr aus dem Wettbewerb geboren ist und auf das eine so starke wettbewerbliche Mühe ver wendet wird, liegt die Gesahr unlauteren Wettbewerbs begreiflicherweise nahe, zumal da die Anzeigenwerbung immer neue Wege finden muß, wenn auch kaum noch neue Wege vorhanden sind. Mit den Lockungen und etwa künstlich ausgemachten Proben von schönen Jnseratenseiten muß man also sehr vorsichtig sein. So kann die Aufnahme unbestellter Füllanzeigen unlauterer Wett bewerb (KK 3 und 4 UnlWG.) sein, wenn dadurch der Anschein eines besonders gesuchten Jnsertionsorgans erweckt werden soll (vgl. RGZ. 73, 267, wo die Übernahme nicht grundsätzlich aus geschlossen, aber die Kennzeichnung der Anzeigen als aus anderer Quelle übernommener verlangt wird). Das gilt auch für Chiffre- Annoncen, die sich leicht fingieren lassen und schwer kontrollierbar sind, (übrigens sei hier erwähnt, daß die Weitersendung von Chiffre-Briefen durch die Zeitungs-Expedition an den richtigen Empfänger nicht gegen das Post-Monopol verstößt sRG. in RGSt. 59, 222), da der Brief eben von vornherein an den Inserenten gerichtet ist.) Nicht so streng zu beurteilen ist die nochmalige un entgeltliche Ausnahme einer entgeltlich aufgenommcncn Anzeige; denn man kann dies so ansehcn, daß es nur eine nachträgliche Minderung des Preises der Aufnahme bedeutet. Immerhin darf auch dies nicht übertrieben werden; eine beliebige Füllaufnahme zahlreicher früherer Anzeigen würde den Tatbestand des nnlau- 284 teren Wettbewerbs erfüllen, ja auch die Gefahr in sich schließen, Ankündigungen zu verbreiten, die der Besteller vielleicht jetzt gar nicht mehr oder nicht mehr in dieser Form verbreitet sehen möchte. Vom Plakatrccht in diesem Zusammenhang näher zu Handel», namentlich über dessen aus dem Preßrecht kommende össentlich- rechtliche Bestimmungen, dürfte zu weit führen und liegt auch wirtschaftlich auf etwas anderem Gebiete. Ebensowenig möchte ich hier auf die strafrechtlichen Beschränkungen eingehen, die für- unzüchtige oder staatsgcfährliche Ankündigungen und dergleichen bestehen. Die Frage, ob ein Inserat urheberrechtlichen oder musterrechtlichen Schutz genießen kann, ist keine anzeigcn- rechtliche Frage, sondern lediglich nach den Regeln des Urheber- und Musterschutzrechts zu beurteilen. Jedenfalls steht einem als schöpferisch geschützten Schrift- oder Bildwerk nicht die Tatsache im Wege, daß es als Anzeige benutzt wird. So ist es glich eine Rechtsverletzung — musterrechtlicher, unter Umständen auch «aren- zeichcnrechtlicher und jedenfalls wettbewerbrechtlicher Art —, wenn die Ausstattung von Anzeigen (Druckanordnung, Verzierung u. dgl.), die ein Inserent benutzt, von anderen Inserenten nachgeahmt wird. Insbesondere ist dies ein Verstoß gegen Z 15 WZG., den Ausstattungsschutz, der sich ja ebenso wie auf die Verpackung von Waren auch auf die Ankündigung von Waren bezieht, und dies gilt zumal, wenn die Inserenten in Wettbewerb miteinander stchen, also demselben Geschäftszweig angehörcn und gleichartige Waren Herstellen oder vertreiben. Wenn ein Zeitschriftenverlcger solchen unlauteren Wettbewerb in der Ausstattung von Anzeigen bemerkt, so soll er also dergleichen zu verhindern suchen und jeden falls seinerseits solchem Tun nicht Vorschub leisten. Verlags- rechtlich muß mißbräuchliche (der Berkchrssitte nicht ent sprechende) Beifügung von Anzeigen in Bücher und Zeitschriften, auch Entfernung von solchen, wo sie erlaubtcrweise beigesügt waren, als unzulässig gelten. Dies hängt vom Zweck und Sinn der betreffenden Druckschrift, ihrer Vervielfältigung und Ver breitung nach den zugrundeliegenden Verträgen ab. Eine sehr heikle Frage ist die, ob und wieweit der Sortimenter als Weiter verbreite! von Zeitschriften und deren Anzeigen Prospektbeilagen entfernen darf. Im allgemeinen wird man ihm dieses Recht nicht geben können, denn er macht sich dadurch schuldig, dem Verleger des Blattes unmöglich zu machen, seine Bertragspflicht zu ord nungsmäßiger Verbreitung zu erfüllen. Es fragt sich, ob diese Be urteilung anders zu lauten hat, wenn der Inhalt der Prospekt beilage den eigenen Interessen des Sortimenters schadet; indessen scheint mir, wenn wir dies scharf juristisch betrachten, dem Sorti menter dann nur das Recht gegeben, dem Zeitschriftenverlcger gegenüber die Verbreitung dieses Heftes mit den anfechtbaren Bei lagen zu verweigern, nicht aber an dessen Inhalt (und zum Inhalt gehört der Inseratenteil) eigenmächtig Veränderungen vorzu nehmen. Er müßte also das Heft zurückgeben und seinen Kunden sitzen lassen, um seinem Protest gegen den Verleger Ausdruck zu geben. Damit kommt man aber bereits in andere schwierige Fragen des Buchhandelsrechts hinein, die nicht speziell zum Jn- sertionsrecht gehören und mithin hier nicht weiter besprochen wer den können. Zum Schluß noch ein Wort über Serienaufträge. Der Sinn der Serienaufträge, die nicht identisch sind mit mehrmaliger Aufgabe derselben Anzeige oder einem Abschluß auf mehrere Nummern mit verändertem Text, ist die enge Zusammen gehörigkeit als einzelner Teile eines Gesamtplans. Während also bei mehrmaliger Aufgabe einer Anzeige keineswegs die Placierung an gleicher Stelle immer vorteilhaft erscheint (die Ansichten gehen darüber sehr auseinander) und gern ein zunächst schlechterer Platz mit einem besseren vertauscht werden wird, dürfte bei aus gesprochenen Sericnaufträgcn die Placierung an derselben Stelle zur Vertragsabsicht im Sinne der Wirksamkeit gehören. Freilich gilt auch hier das im allgemeinen über Placierung bereits oben Ausgeführte. Ja gerade bei Serienaufträgen können Ge sichtspunkte zur Ausgleichung von Prioritätsrechten wichtig werden. Die Bezahlung von Sericnaufträgcn ebenso wie von mehrmaligen Wiederholungen wird bei kürzerer Laufzeit und schneller Auf einanderfolge der Anzeigen am Ende des Auftrags fällig sein,
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