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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1882
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- Deutsch
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Erscheinung kam; er konnte z. B. nicht dazu bewogen werden ein mechanisches Copirverfahren anzuwenden, das unsaubere Aus sehen eines mechanisch copirten Brieses setzte ihn, wie er an nahm, in den Augen des Empfängers herab. Das Bild der geschäftlichen Thätigkeit Kaiser's kann nicht abgeschlossen werden, ohne eines Versuches zu gedenken, den er im Jahre 1852 in Gemeinschaft mit seinem Freunde G. W. F, Müller unternahm, — der Gründung eines buchhändlerischen Commissionsgeschästes. Beide gingen dabei von der Erwägung aus, daß Berlin, als Centralpunkt des mitteleuropäischen Eisen bahnnetzes und bedeutender Verlagsort, in höherem Maße als bis dahin sich zu einem Commissionsplatze eigne. Aber nicht sowohl die Vermittlung des Berliner Verlages an den aus wärtigen Sortimenter hatten sie hierbei ins Auge gefaßt, als besonders die Errichtung von Auslieferungs-Lägern auswärtiger Verleger für Berlin und die durch Commissionäre daselbst ver tretenen Sortimentsfirmen. Sie hofften, durch eigenartige Or ganisation dieser Läger der Zersplitterung der Auflagen entgegen zuwirken. Die Societät wurde im August 1854 aus Mangel an genügender Theilnahme wieder aufgelöst. Es war in der Eigenthümlichkeit seiner Begabung begründet, daß Kaiser zu einer weit über die Grenzen seines Geschäftes .hinausreichenden Wirksamkeit berufen wurde. Nicht bloß der engere Kreis der Berliner Genossen ist ihm ^zu großem Danke verpflichtet; — Kaiser hat aus wesentlichen Ge bieten in die Organisation des gesammten deutschen Buchhandels eingegriffen; — er hat sich um die Ausbildung des literarischen und artistischen Rechts ausgezeichnete Verdienste erworben. Kurze Zeit nach Erlangung der Selbständigkeit bereits und wohl nicht ohne Beziehung aus sein später zu erwähnendes Aus treten gegen die Antiquare wurde Kaiser zur Mitwirkung an der Leitung und Ausbildung des genossenschaftlichen Verbandes des Berliner Buchhandels berufen, und in seltenem Maße wußte er sich das Vertrauen seiner College» zu erhalten. Vom Jahre 1856 bis zu seinem Tode, drei Jahre ausgenommen, war er Mitglied des Vorstandes der Berliner Corporation oder des Haupt-Ausschusses; viermal drei Jahre als deren Vorsteher, — ein seit Begründung der Corporation einzig dastehender Fall. Dieser äußere Umstand bekundet schon hinreichend den hohen Werth, welchen die Genossen seiner Einsicht und Erfahrung bei zulegen sich veranlaßt sahen. Besonders war es die umfassende Gesetzkunde, welche ihn zum Vorsteher, wie kaum einen An deren, geeignet erscheinen ließ. Das später zu berührende Werk über Urheber- und Preß- recht, worin er seine Studien niederlegte, war nach juristisch fachmännischem Urtheile „die größeste Bereicherung der buch händlerischen Literatur seit Wächter" und „eins derjenigen Werke, welche unendlich viel mehr halten als sie versprechen". Es konnte nicht fehlen, daß die Aufmerksamkeit der College», denen er so große Dienste erwiesen, sich ihm zuwendete, um größere in der praktischen Verwerthung seiner Kenntnisse zu fordern. Kaiser hat sie mit stets gleich bleibendem Eifer geleistet, nicht allein durch seine Betheiligung an Corporationsangelegenheiten, sondern eben sowohl als treuer und bewährter Rathgeber. Neben Julius Springer galt er als anerkannte Autorität auf allen Gebieten buchhändlerischer Rechtsfragen. Sein Rath stand Jedem offen und er wurde, auch von auswärtigen College», ausgiebig benutzt. Oft durchdrang er die ihm vor getragenen Fälle sofort und legte dann in seiner gewinnenden Weise den Kern der Frage klar; oft aber wurde ihm die Bc- drängniß des Genossen die Quelle aufopfernder Mühe und Arbeit. Während des langen Zeitraumes seiner Amtsführung ist wohl keine Frage, welche die Interessen des Berliner Buchhandels berührt, ohne seine Mitwirkung erörtert und entschieden worden und bei gar mancher war es sicherlich sein Scharfblick, welcher den rechten Weg zur Lösung fand. Den eigenartigen Antheil aber sestzustellen, welcher Kaiser im einzelnen Falle an den Be wegungen, insbesondere der srüheren Jahre, gebührt, würde kaum den Arbeitsgenossen jener Zeiten noch möglich sein. Bei einer Schilderung der Thätigkeit Kaiser's im Vorstande der Berliner Corporation muß in erster Reihe der Statuten- Aenderungen gedacht werden, welche die fortschreitende Ent wicklung des Berliner Buchhandels im Gefolge hatte. Schon an der Umgestaltung des Statuts im Jahre 185V war Kaiser lebhaft betheiligt. Die gewünschte Abstoßung einiger Neste aus den Zeiten der Innung, u. a. die Ueberwachung des Lehrlings wesens, fand indcß nur theilweise die Billigung der Genoffen schaft und konnte erst bei Gelegenheit der zweiten sorgfältigen Revision vollständig erreicht werden, welche im Jahre 1867 unter Kaiser's Vorsitz stattfand. Der Entsall der Concession durch die Gewerbeordnung von 1869 und die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Corporation, welche dem verdienstvollen Wirken des Vorstehers der Wahlperiode 1870/72 inzwischen ge lungen war, erforderten die Anpassung an die so veränderten Beziehungen. Dieselbe erfolgte im dritten Turnus seiner Amts führung, 1873, gleichzeitig mit der wichtigen Erweiterung des Haupt-Ausschusses zu einem Schiedsgericht im Sinne der Allge meinen Gerichts-Ordnung. Von den mannigfachen Eingaben und Denkschristen, welche aus dem Verkehr mit den Behörden und den Organen der Volksvertretung während Kaiser's Wirken im Corporations- Vorstande sich ergaben, seien nur die hervorragendsten derjenigen erwähnt, welche Kaiser zum Verfasser haben, oder an denen doch seine unmittelbare Betheiligung nachzuweisen ist. Lange Kämpfe waren vorangegangen, ehe das Reichs-Preß- gesetz vom Jahre 1874 das Cautions- und Zeitungs- stcmpelwesen beseitigte, welches wie ein Alp die gesunde Ent wicklung der preußischen Preßgewerbe hemmte und in der Un bill gipfelte, die deutsche Sprache selbst als Steuerobjcct zu be handeln, indem es die in fremden Sprachen geschriebenen außer preußischen Zeitschriften von der Steuer befreite. In einer vortrefflich motivirten Denkschrift vom Januar 1860 an das Haus der Abgeordneten wird erörtert, daß das Prinzip der Raumbcsteuerung geradezu eine Strafe aus die Con- currcnz setze, indem die von der Höhe des Abonnementsprcises unabhängige Steuer diejenigen Zeitschriften am höchsten treffe, welche für den billigsten Preis das meiste Material liefern. Die Steuersätze, auf den Einkaufspreis berechnet, schwanken von 5^/,—58'///,! Daher zwinge die Steuer die mittleren und kleineren Zeitungen, ihr Material in bedauerlicher Weise zu ver kürzen, während schon die Erhöhung des Betriebs- und Anlage- Capitals durch den Stempel derartige Unternehmungen anss äußerste erschwere. Die Betrachtung des Kalendcrvicrteljahres als Steuerein heit vernichte ferner dem Schriftsteller und Verleger ein geistiges und materielles Eigenthum von höchstem Werth: den Einzel- verkaus der Nummer, wie ihn die Wichtigkeit des Inhalts und das geistige Bedürfniß der Leser erfordern. Diese llebclstände müssen aus den inner» Gehalt der Zeitschriften selbst einwirkcn und sittliche und politische Nachtheile haben.
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