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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1882
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2510 Amtlicher Theil. 133, 12. Zum. Mendelssohn Bartholdy, F., Briefe aus den Jahren 1830 bis 1847. Hrsg. v. P. Mendelssohn Bartholdy u. C. Mendelssohn Bartholdy. Billige Ausg. 5. Ausl, in 1 Bde. 8. * 6. - ; geb. ** 7. — Brentano, C., Lied v. e. Studenten Ankunft in Heidelberg. Hrsg. v. K. ^ Bartsth. 8. ^ . 40; Aus^. auf Holland. Büttenpap. * 1. — l.lukx. 8/ * 1.— tulirl. 61o88ar ür8x. v. ?. kipsr. 1. 1^.1. Linlsit^ u. lext. 2. ^.uü. 8. * 8. — Testament, das Neue, übers, v. C. Weizsäcker. 2. Ausl. 8. * 5. — Verhandlungen, die, üb. das Tabakmonopol im Deutschen Reichstage. 8. * 1. 20 Ehrensbcrger, A., Regel- u. Gebetbüchlein f. die Mitglieder der Maria nischen Jüngling- u. Männer-Sodalitäten. 16. * —. 30 Nock, F. I., Leben u. Wirken der gottseligen Mutter Maria Anna Josepha a ^68u Lindmayr, unbeschuhte Carmelitin im Dreifaltigkeitskloster zu München. 8. * 3. 20 1:1,250,000. 1-itb. u. oolor. k'ol. * —.60 5. Lä. 8. Ludoer.-kr. * 3. —; * 5. — Volk, F., Hexen in der Landvoglei Ortenau u. Reichsstadt Offenburg. 8. * 2. —; geb. * 3. — Kaden, W., u. F. Wcrnick, Nach dem Süden! Wanderungen durch die Schweiz u. die Riviera. 2 Thle. in 1 Bde. 8. * 4. —- Lehmann, E., Berliner Schattenrisse. Skizzen. 8. * 2. — lieiin 6Ü6w. Untsrrielike, 80^vi6 lieim 86lb8k8tuc1ium. der 3. üollänck. ^uü. deo-rd. 8. * 1. 40 Sonnenburg, R., Grammatik der englischen Sprache nebst methodischem Übungsbuche. 9. Ausl. 8. * 2. 80 — englisches Übungsbuch. 2. Abtlg.: Zur Einübung der syntaktischen Regeln. 2. Aufl. 8. * 2. — Vicr1^I.j>il»!'e886ln'ift 6. Versüß cksutoeüer ör8ßs. v. H. W. .Illvt3eb. ksä. v. kol8eker. 2. 1882. 1. ökt. 8. Meyer, H., die Zustellung der Beschlüsse u. Verfügungen v. Amtswegen 8. * 1. 20 Schmidt, die Geschäfts-Revisionen bei den Amtsgerichten. 8. * 2. — Wählers, das Reichsgesetz üb. die Beurkundung d. Personenstandes u die Eheschließung vom 6. Febr. 1875, nebst den dazu ergangenen Ausführungsverordngn. rc. 2. Aufl. 8. Cart. * 2. 80 -j- Sammlung gemeinnütziger Vorträge. Nr. 74 u. 75. ^ 8. ü * —. 20 Aus Persien. Aufzeichnungen e. Oesterreichers, der 40 Monate im Reiche der Sonne gelebt u. gewirkt hat. 8. * 6. — > Asträa. Taschenbuch s. Freimaurer auf d. I. 1882. Hrsg. v. R. Fischer. ! Neue Folge. 1. Bd. 8. * 3. — Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse.*) I. Redacteur. Verantwortlichkeit. Thäter. Reichs-Preßgesetz v. 7. Mai 1874 Z. 20. Der Redacteur ist als präsumtiver Thäter der strafbaren Hand lungen, welche durch das von ihm redigirte Blatt begangen werden, strafbar, nicht für einen physischen Thäter. Es entschuldigt ihn also auch nicht die Straflosigkeit eines etwa vorhandenen Thäters, um so weniger factischer Jrrthum einer Person, der er Redactions geschäfte überlassen hat. Urtheil des III. Strafsenats v. 4. März 1882 <-. N. (193/82). Aufhebung des llrtheils aus Revision des Staatsanwaltes. Gründe: Der Angeklagte war beschuldigt, den Verkauf von Loosen einer auswärtigen, im Königreich Preußen nicht besonders zuge lassenen Geldlotterie als Mittelsperson befördert zu haben; jedoch gründete sich diese Anklage daraus, daß die Beförderung des Verkaufs durch die Verbreitung eines Inserats durch die Kieler Zeitung, deren verantwortlicher Redacteur der Angeklagte gewesen, geschehen, folg lich der Angeklagte nach H. 20. (Abs. 2.) des Gesetzes über die Presse v. 7. Mai 187t als Thäter verantwortlich sei. Die Thäterschaft der durch Art. 4. Nr. 1. der Verordn, v. 25. Juni 1887 ver botenen Beförderung des Verkaufs von Loosen einer in den preußischen Staaten nicht besonders zugelassenen Lotterie war daher in der Person des Angeklagten nur die präsumtive vom Preßgesetz dem verantwortlichen Redacteur der periodischen Druck *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" München, Oldenbourg). schrist, deren Inhalt eine strafbare Handlung darstellt, beigemessene. Hat nicht der Redacteur diese strafbare Handlung selbst, als Thäter im gewöhnlichen Sinne, begangen, so macht ihn das Gesetz (in Z. 20. Abs. 2. des Ges.) in Veranlassung der Handlung eines Anderen verantwortlich, unbeschadet der Strafbarkeit auch des Letzteren, wenn sie nachweisbar ist. Daß aber die Bestrafung eines Anderen für die durch den Inhalt einer periodischen Druck schrift verübte That geschehen könne, bildet keine Voraussetzung der Strafbarkeit des Redakteurs. Vielmehr haftet der Letztere für diejenigen Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt der Druckschrift, welche er redigirt, begründet wird, als habe er diese Handlung selbst begangen, sofern nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. Demnach kommt es für seine Verantwortlichkeit nicht darauf an, ob neben ihm noch ein Thäter, im gewöhnlichen Sinne dieses Wortes, existirt oder zur Verantwortung gezogen werden kann, sondern nur darauf, ob der Inhalt der Druckschrift die Feststellung rechtfertigt, daß eine strafbare Handlung vorliege. Der Jnstanzrichter hat dies verkannt. Er stellt fest, daß die Strafbarkeit des Angeklagten nicht durch die besonderen Umstände des Z. 20. Abs. 2. des Preßgesetzes ausgeschlossen sei, daß jedoch der Expedient, welcher das Lotterie-Inserat in die Zeitung aufnahm, durch Täuschung in den thatsächlichen Jrrthum, als sei die Lotterie zugelassen, versetzt wurde, also für seine Person durch den Z. 59. des Straf-Gesetzbuches geschützt werde, und schließt, auch der An geklagte könne bei dieser Sachlage nicht bestraft werden, da er nur für die — hier straflose — Handlung seines Expedienten aufzu kommen habe. Nach dem Gedanken des Preßgesetzes hat er jedoch
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