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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1880
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2064 Amtlicher Theil. >? 115, 21. Mai. Meine Herren! Bei dieser Abtheilung ck. muß ich etwas weiter ausholen. Es war nämlich zu erkennen, daß die Differenz zwischen Majorität und Minorität in der Novemberversammlung lediglich aus 3 Punkte zurückzusühren war. Der erste dieser Punkte beschäftigt uns hier bei diesem Paragraph, und zu den andern beiden Punkten komme ich nachher. Es war also der erste Punkt, die Stellung, welche künftighin die Kreis- und Localvereine zu dem Börsenverein ein nehmen sollen. In der Vorlage, die der Vorstand uns gemacht hat, namentlich aber in der Privatvorlage des Herrn Morgenstern war diesen Kreis- und Localverbänden eine ganz besonders breite Stellung angewiesen worden. Wir verkannten nun gar nicht den hohen Werth, den diese Kreis- und Localvereine, wenn sie erst recht in Fluß und Gang gekommen sein werden, für die Entwickelung des Ge- sammtbuchhandels und auch für die Entwickelung des Börsenvcreins haben werden; wir mußten uns aber sagen, daß es nicht zweck mäßig erscheinen könnte, Neubildungen, die zum Theil erst im Begriff sind zu entstehen, sich abzurunden und ihren Wirkungskreis aus- zusüllen, diese gleich in solcher Vollständigkeit in das Statut des Börsenvercins einzusühren. Es schien uns vollkommen genügend, wenn wir überhaupt den Kreis- und Localvereinen diejenige Stelle im Allgemeinen anwiesen, die sic künftighin in ihrer gesammten Organi sation zum Börsenverein einnehmen sollen, und dies schien uns angemessen seinen Ausdruck darin zu finden, daß wir gleich vorweg als Zweck des Börsenvereins in den K. 1. die Bestimmung ack ä. setzten: „Die Belebung des corporativen Geistes in Local-, Kreis- und Provinzialvcreine», 8. 49. und 50., sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutz der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder." Meine Herren! Das ist ziemlich allgemein gehalten, aber doch so gefaßt, daß alles das sich hineintragen läßt, was wir mit voller Absicht den Kreisvereinen gern und ausrichtig zugestehen wollen. K. 2. Die Aufnahme der Mitglieder, hat nur in einem Punkte eine Erneuerung erfahren. Ich bemerke dabei, daß ich rein redactionelle Abänderungen, die fast durch alle Paragraphen sich hindurch ziehen, hier nicht weiter zur Declaration bringe; ich kann ja voraussetzen, daß Sie Nr. 3 des diesjährigen Börsenblattes gelesen haben und Ihnen daraus die vielfachen redactionellcn Aenderungen, welchen sich der Novemberausschuß unterzogen hat, erinnerlich sind. Als eine nicht bloß formale, sondern sachlich bedeutende Aendcrung ist zu bemerken uck 4. der Nachweis, daß der Ausnahme suchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Bestätigung seines Statuts anerkannten, den buchhändlerischen Berussinteressen gewidmeten Vereins ist, oder die schriftliche Empfehlung des Aufnahmegesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins. Meine Herren! Das ist lediglich eine Erleichterung, die wir damit dem geehrten Vorstand geben. Entweder hat der sich zur Aufnahme Meldende nachzuweisen, daß er zu Hanse in dem betr. Kreisverein bereits als Mitglied fungirte, derselbe hat dann gewissermaßen schon eine Prüfung, Läuterung, Legitimation oder wie Sie es nennen wollen, wonach der Vorstand gewiß in der Lage ist, die Aufnahme ohne Weiteres vollziehen zu können, oder es besteht an dem Ort, wo der Betreffende, der in den Börsenverein aus genommen werden will, seinen Wohnsitz hat, kein Local- oder Kreisverein: dann kann man ihn doch nicht zwingen, daß er einem Kreis verein angehörcn soll; oder er hat persönlich irgend welche Gründe, die ihn verhindern, in den Kreisverein einzutreten, so soll in diesem Falle der Vorstand die Erleichterung dahin haben, daß der Neuaufzunehmende die Empfehlung von drei Mitgliedern des Börsenvereins beibringen muß. Meine Herren! Ich glaube, das ist eine Garantie, die dem Börsenvereinsvorstand Wohl geboten werden darf, damit nicht Jeder, der nur ein Circular in die Welt geschickt hat, auch ohne Weiteres die Besugniß hat, dem Börsenverein bcizutreten. Zu K. 3., Pflichten der Mitglieder, finde ich nichts zu erinnern. Bei den Rechten möchte ich nur erwähnen, daß ack 5. neu ist: Anspruch an die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden literarischen Publicationen. Das ist eben nur eine nothwcndige Folge, da die Publicationen da sind und jedem Vereinsmitglied zur Verfügung stehen, so mußte das hier eine Stelle finden. K. 5. und 6., Mitgliedschaft und Mitgliederrolle, hat keine Aenderung erfahren. tz. 7., Verlust der Mitgliedschaft, ist lediglich neu redigirt und gab sonst zu keinen Aenderungen Anlaß. Die verschiedenen Kategorien, wodurch der Verlust der Mitgliedschaft präcisirt worden ist, 1) Tod, 2) Freiwilliger Austritt, 3) Verweigerung der Bei tragszahlung, 4) Aufgabe des Geschäfts, 5) Statutenmäßige Ausschließung, das sind diejenigen Punkte, die in dem alten Statut ziem lich genau ebenso lauten und seit Bestehen des Vereins vollauf ihre Wirkung gethan haben. Die tzß. 8. und 9., Wiederaufnahme von freiwillig Ausgetretenen und Ausschließungsverfahren, sind nur redaktionell verändert. ,. . tz. 10. Gründe der Ausschließung. Hier sind zwei Bestimmungen hinzugekommen. „Die Ausschließung muß erfolgen", heißt es aä 3., „wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen." Das ist eine Bestimmung, die in etwas anderer Form der Vorstand in seinem Entwurf eines Statuts eingebracht hatte, und wir fanden uns sehr wohl in der Lage, diese Bestimmung aufzunehmen, nur in etwas anderer Fassung. Es war ursprünglich die Rede davon, es solle infolge richterlichen Erkenntnisses der Vorstand darin Vorgehen. Ich habe mir erlaubt, in den vorangehenden Erläuterungen in Bezug hierauf Folgendes mitzutheilen: Neu ist Nr. 3 wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen. Das Motiv zu dieser Fassung bedarf kaum einer Erläuterung. Der Ausschuß sah nach reiflicher Ueberlegung im Einverständnisse mit der Septembercommission von der Vorbedingung eines gerichtlichen Erkenntnisses oder einer strafrechtlichen Ahndung ab. Die Aus schließung aus einem Vereine kann aber unter Umständen für den Betroffenen einer Degradation in seiner bürgerlichen Stellung gleich- kommcn. Zu einer solchen darf aber ein Privatverein infolge einer vom Staate wegen Vergehen verhängten Bestrafung — gleichsam als Verschärfung der Strafe — nicht schreiten, ohne sich der Gefahr öffentlicher Beleidigung auszusetzen. Es erschien demnach geboten, dem Vereine selbst aus Grund seines Statuts gewissermaßen die Hauspolizei gegenüber derartigen bedauerlichen Vorkommnissen ein zuräumen, umsomehr, als sich annehmen läßt, daß im zutreffenden Falle das betreffende Mitglied es vorziehen werde, freiwillig aüs- zuscheiden, sobald ein ernstes Vorgehen des Vorstandes im Anzuge ist. Ich glaube, meine Herren, das ist eine Bestimmung, die wir wohl dem Ansehen unseres Vereins schuldig sind. Herr Kröner: Ich erlaube mir, den Herrn Vortragenden zu unterbrechen. Die Ausführlichkeit und Gewissenhaftigkeit
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