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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1880
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- Deutsch
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2066 Amtlicker Tbeil. hier Anfechtungen erfahren; man hat verschiedene Vorschläge gemacht, die Stellvertretung so viel wie möglich abzuschwächen; man wollte aus die frühere Bestimmung zurückgreifen, daß das einzelne Vereinsmitglied, welches zufällig verhindert wäre, nach Leipzig zu kommen, in solchen Fällen nur durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer stimmen dürfe, wie die Bestimmung im bisherigen Statut gelautet hat; man wollte aber von einer allgemeinen Stellvertretung, wie wir sie im Sinne hatten, absolut nichts wissen. Man kam dann aber dahin, doch vielleicht die Stellvertretung einzusühren, aber in etwas modificirter Weise. Man wollte nicht, wie es hier in der gedruckten Vorlage heißt, 20 Abwesende durch einen Stellvertreter vertreten wissen, sondern diese Stimmenzahl auf K herabsetzen. Ein solcher Vorschlag hat, wie vielen der anwesenden geehrten Herren bekannt sein wird, gestern in einer Versammlung Zustimmung erhalten. Wie die geehrte Versammlung darüber denkt, ist ja etwas Anderes; ich fühle mich aber verpflichtet, bei dieser Gelegenheit gleich eines solchen wesentlichen Vorkommnisses zu erwähnen. „Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden." Das bedarf keiner Erläuterung. Wir kommen nun zur Abstimmung in der Hauptversammlung, zu tz. 19., welcher ebenfalls Anfechtungen erlitten hat. In der gedruckten Vorlage von 1879 heißt es: „Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit gefaßt werden." Die absolute Mehrheit haben wir natürlich in Consequenz dessen, was ich schon bei K. 18. sagte, ausrecht erhalten. „Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) nach absoluter Mehrheit abgcstimmt werden. Ergibt der erste Wahlact keine absolute Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter denjenigen beiden Candidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos durch die Hand des Vorsitzenden." Das ist eine Bestimmung einfach in Consequenz des Wahlversahrens, wie es überall gehandhabt wird. Im bisher gültigen Statut war wunderbarer Weise von Nach- und Ersatzwahlen gar keine Rede. Jetzt kommen wir zu Abschnitt 3. des K. 19., Uebertragung der Stimmen an Stellvertreter. (Aus der Mitte der Ver sammlung wird um das Wort gebeten.) Herr Krön er: Ich halte für zweckmäßig, daß, wenn das Wort ergriffen werden will zu den einzelnen Paragraphen, dies erst nach Schluß des Referats geschehe. Ich bedauere, daß ich dem eben geäußerten Wunsche nicht Nachkommen kann, es würde aber dadurch die Leitung der Versammlung zu sehr erschwert werden. Referent Herr Kaiser: Die Uebertragung der Stimmen an Stellvertreter hat also ihren Ausdruck gewonnen in H. 19: „Die Legitimation der Stellvertreter unterliegt der im Z. 18. vorgeschriebenen Prüfung. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter abstimmen. Ein Stellvertreter darf nicht mehr als zwanzig Stimmen vertreten und kann nur bei den Wahlen und anderen aus der Tagesordnung stehenden Gegenständen sür Abwesende stimmen." Meine Herren! Da ist nun, abgesehen von den 20 Stimmen — denn das ist eine Frage für sich —, da ist nun der Passus: „Der Stellvertreter kann nur bei Wahlen und anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen sür Ab wesendestimmen", das ist ein Differenzpunkt, der nachher zu Erörterungen führen wird; denn nothwendiger Weise ist eben unter den „anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen" Alles begriffen. Es könnte möglicherweise also auch darunter eine sehr wunderbar cvnstruirte Abänderung des Statuts begriffen sein, und durch irgend welchen Zufall könnte bei Z. 19. diese Ab änderung wirklich die Majorität erlangen. Das ist doch eine Gefahr, der man den Verein nicht ohne Weiteres aussetzen darf, und die gewiß auch nicht in dem Willen der großen Majorität des Vereins liegt. Ich erachte es für meine Pflicht, aus die Schädlichkeit dieses Ausdruckes hinzuweisen. Die 2. Abtheilung des Statuts handelt von dem Vorstande. Der K. 21. lautet: „Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern: dem Vorsteher, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, und ihren drei Stellvertretern. Alle Beamte werden aus drei Jahre gewählt, und es scheidet jährlich einer derselben mit seinem Stellvertreter nach der Reihe des Eintritts aus." Hier ist eine Kundgebung hervorgetreten, wonach es wünschenswerth wäre, die Vorlage des Vorstandes wieder her zustellen. In dieser war nämlich der Vorstand aus nicht drei, sondern aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt. Das ist ein Divergenz punkt, der uns wohl nachher weiter beschäftigen wird. Der Novemberausschuß strich also auch die im September angenommene Vorlage des Vorstandes und reducirte die sechs Mitglieder aus drei, die eventuell natürlich durch Eintreten ihrer Stellvertreter allemal wieder auf drei ergänzt würden. Ueber die Sache selbst ist ja nur zu sagen, daß aus Zweckmäßigkeitsgründen der Novemberausschuß es vorgezogen hat, wieder die Dreizahl einzuführen. Denn, meine Herren, eine Abstimmung unter sechs kann zuweilen zu recht peinlichen Kom binationen führen. Es stehen sich drei und drei gegenüber, oder es fehlen zwei von sechs, und von den verbleibenden vier stehen sich wieder zwei und zwei gegenüber: das ist für den Vorsitzenden, der dann durch seine Stimme den Ausschlag geben soll, bei wichtigen Angelegenheiten in der That höchst peinlich. Außerdem hat erfahrungsmäßig die Zusammensetzung des Vorstandes aus drei stimmberechtigten Mitgliedern in den 55 Jahren seit Bestehen unseres Vereins noch niemals zu nennenswerthen Schwierigkeiten geführt. Das ist doch auch ein Motiv, das man nicht ohne Weiteres über Bord werfen darf. Der Z. 22., Wechsel des Vorstandes, gibt keinen Anlaß zu Bemerkungen.
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