Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt find an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. 102. Leipzig, Dienstag den 4. Man 1880. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler sind ausgenommen worden: 68) Hans Holthoss, Firma: F, Stürmer's Buchhandlung (Hans Holthoff) in Oehringen. 69) Franz Jügel, Firma: C. Jügel's Verlag in Frankfurt a/M. 70) Heinrich Mercy, Firma: Heinrich Mercy's Verlag in Prag. 71) Friedrich Heinrich Emil Neidhard, Firma: F. C. Neidhard's Buchhandlung in Speyer. 72) Wilhelm Julius Heinrich Struve, Firma: W. Struve in Eutin. 73) Gottfried Otto Nauhardt, Firma: Carl Fr. Fleischer und Friedrich Fleischer in Leipzig. 74) Eduard Johannes Stettner, Firma: Craz L Gerlach in Freiberg. 75) Wilhelm August Louis Senf, Firma: Louis Senf in Leipzig. 76) Hugo Richard Alexander Emil Backe, Firma: Hugo Backe in Pyritz. 77) Felix Georg Edmund Stoll, Firma: Edmund Stoll in Leipzig. 78) C. Wehdemann, Firma: H. Wehdemann's Buchhandlung in Parchim. Berlin, Breslau und Leipzig, den 30. April 1880. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Üuchhänölcr. Adolph Enslin. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Berliner, Leipziger und Stuttgarter Vrrlegerdcrcin. Allgemeine Geschästsgrundsätze. Die Mitglieder der drei Verlegervereine haben zur Herbei führung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäfts bedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangencr Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der daraus folgenden Oster- (resp. Stuttgarter Juni-) Messe voll bezahlt werden. Saldo- lleberträgebedürsen einer vorherigenbesonderenVereinbarung. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- findcn. 3) Wer in der Oster- (rcsp. Juni-) Messe die vorjährige Rech nung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu bean spruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung inderOster- (resp. Juni-) Messe zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehme», resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Besugniß, zur Disposition gestellte oder Siebenundvierzigster Jahrgang. im Laufe des Rechnungsjahres aus ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer sür noch nicht ausgeglichene Lieferungen an seinen Geschästsvorgänger Ga rantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. I. Der Zweck der drei Verlegervereine ist: Auf Grund der oben abgedruckteu „Allgemeinen Geschästsgrundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen ihrer Mit glieder aufrecht zu erhalten rcsp. herbeizusühren. II. Ende Juni jedes Jahres fertigen die 3 Vorstände nach de» Beschlüssen der Generalversammlungen eine gemeinsame Liste derjenigen Handlungen, welche mit der Mehrzahl der Mitglieder der einzelnen Vereine in Verbindung stehen und gegen diese ihre Verbindlichkeiten in der vergangenen Oster- (resp. Juni-) Messe erfüllt haben, an. DieseListe, als Versen dungsliste eingerichtet, erscheint im Juli des laufenden Jahres und ist käuflich zu haben. 255