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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1880
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- 1880-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1880
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- Deutsch
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177, 2, August. Nichtamtlicher Theil. 31N sowohl durch das Preßgesetz von 1851, wie durch das betr. Reichs gesetz von 1874 von neuem bestätigt worden. Die Bibliothekare haben auf diese Bestimmung immer großen Werth gelegt, jedoch, wie aus verschiedenen Bekanntmachungen hervorgeht, stets die größte Noth gehabt, den ihnen gebührenden Tribut überhaupt, oder wenigstens rechtzeitig zu erhalten. Die Abgabepslicht betrifft in Preußen alle Druckschriften (mit Ausnahme derjenigen, welche lediglich dem gewerblichen, geselli gen re. Verkehr dienen); sehr viele davon kommen aber gar nicht in den buchhändlerischen Verkehr, und von diesen erhalten die Bibliotheksverwaltungen selten Kcnntniß, können daher auch nicht die Einsendung dieser Gegenstände verlangen Die Reclamation würde aber nirgends nöthiger sein, als bei dieser Kategorie von Druckschriften, deren Herausgeber in den seltensten Fällen eine Ahnung davon haben, daß das Gesetz von ihnen die Einlieserung von Pflichtexemplaren fordert. Uebrigens ist der Anspruch des Staates aus die Pflicht exemplare nicht allein vielfach bestritten worden, sondern auch mindestens in Bezug aus den Umfang, in welchem dieser geltend gemacht worden ist, rechtlich außerordentlich anfechtbar. In einer Bekanntmachung des Oberbibliothekars der königl. Bibliothek zu Berlin vom 24.December 183S u. a. werden Buchhändler, Buch druckereibesitzer und Selbstverleger aufgefordert, die Pflicht exemplare der von ihnen verlegten, oder für ausländische Buch händler oder Selbstverleger gedruckten Bücher rc. stets ungesäumt einzureichen; es wird daher ein Anspruch an die Buch drucker erhoben, dessen Erfüllung nicht ohne den Eingriff in fremde Rechte möglich sein würde, und dem vermuthlich in keinem einzigen Falle entsprochen sein wird, es sei denn, daß der Eigen- thümer seine Zustimmung gegeben hätte. Was soll man ferner von einem andern Anspruch sagen, welcher seitens einer Universitäts-Bibliothek gestellt worden ist, das Pflichtexemplar nicht allein unentgeltlich, sondern auch porto frei einzusenden, weil die früher bestandene Portofreiheit zu Gunsten der Bibliotheken gefallen, und der Verleger zu freier Einlieserung des Freiexemplars verpflichtet sei! Es ließen sich noch mehr Beispiele anführen, aus denen erhellt, wie seitens der Bibliothcksverwaltungen leider Manches geschieht, um den Verpflichteten, die sich der Leistung an sich inner halb der Grenzen des Rechtes und der Billigkeit nicht entziehen wolle», mit solchen über das Ziel hinausschießenden Anordnungen das Leben unnöthig sauer zu machen. In der Sache selbst kann in buchhändlerischen Kreisen wohl nur eine Meinung herrschen, die nämlich, daß es ein unbilliger Anspruch des Staats an eine einzelne Gruppe von Staatsbürgern ist, wenn dieselben zu einer Naturalleistung gezwungen werden, mit der alle anderen Bürger verschont bleiben, — und nur eine Antwort auf die von Hrn. Kehrbach aufgeworsene Frage gegeben werden, ob die Buchhändler zur Creirung eines neuen Pflicht exemplar-Paragraphen die Hand bieten würden: nämlich ein ein faches „Nein"! Der für das Institut der Pflichtexemplare mit großer Wärme plaidirende Artikel des Hrn. Kehrbach gibt gleichwohl Anhalt zur Begründung des Nachweises, daß der Anspruch auf Pflichtexemplare den Bibliotheken bisher keineswegs zum Segen gereicht hat. In Oesterreich, so wird berichtet, besteht (und bestand jeden falls bereits im Jahre 1848) die Verpflichtung, von jeder Druck schrift vier Pflichtexemplare einzuliesern; damit wird denn wohl eine Instruction der Bibliotheksverwaltungen, zu deren Gunsten jene Freiexemplare erhoben werden, correspondiren, wonach die etat mäßigen Geldmittel nur aus den Ankauf fremdländischer Literatur zu verwenden sind. Wenn die Wiener Bibliothekare nun versäumt haben, die zahllosen Druckschriften der Wiener Revolutionsperiode anzukaufen und zu sammeln, wenn es einem „Sonderling" Vorbe halten blieb, in seinem Nachlasse ein Unicum in einer derartigen Sammlung zu bieten, welche die oesterreichische Regierung sich nicht hat entgehen lassen wollen, so sind wir überzeugt, daß nur der An spruch auf das Pflichtexemplar, und etwa die Instruction die Bibliotheken verhindert hat, zu thun, was jener „Sonderling" glücklicherweise auszuführen den Drang gehabt hat. Wir befürchten, daß auch die Berliner königl. Bibliothek keine Ankäufe jener Tagesliteratur des Jahres 1848 bewirkt hat und daher keine vollständige Sammlung dieser interessanten Blätter auszuweisen haben wird; die Bibliothek hatte ja Anspruch auf ein Pflichtexemplar dieser Drucke! Vorher muß sie freilich hundert fältig die Erfahrung gemacht haben, daß die nur für den Augenblick berechneten Druckschriften ihr auch nachträglich nicht zugegangen sind, denn der Augenblick, der sie geboren, pflegt solche Druck schriften auch mit sich hinfortzunehmen. Ohne den unglücklichen Anspruch aus Gratisempsang aller dieser Blätter würde kein einsichtiger Bibliothekar versäumt haben, deren Ankauf anzuordnen, denn ihr Interesse für die Nachwelt war bereits beim Erscheinen außer Zweifel. Es ist notorisch, daß das British Museum auch in dieser Hin sicht uns zum Vorbilde geworden ist, indem es nicht versäumt hat, sich in den Besitz der Blätter, Placate rc. zu setzen, welche jene bewegte Zeit in Preußens Hauptstadt in Menge hat entstehen lassen. Daß durch das Institut der Pflichtexemplare auch der Voll ständigkeit der Bibliotheken keineswegs Vorschub geleistet wird, führt Hr. Kehrbach ausdrücklich an; dazu kann neben der Umsicht der Bibliothekare eben nur die ausreichende Dotirung führen; weshalb daher bei solchen Resultaten nicht lieber mit einem alten Unrecht ausräumen, statt ihm einen neuen Gewaltact hinzu- zusügen? — Der Gedanke an sich, eine Deutsche Reichsbibliothek mit höheren Zielen, als die bisherigen Bibliotheken verfolgen können, in des Kaisers Hauptstadt begründet, und dieses Institut mit reichlichen Fonds ausgestattet zu sehen, die eine Bibliotheksverwaltung in großem Stil ermöglichen, findet in den Kreisen des Buchhandels gewiß ebenso lebhafte Zustimmung, als die Abneigung allgemein ist, der neuen Bibliothek ein neues Opfer zu bringen. Versuche man doch lieber einen andern Weg: die Mit arbeit Vieler an den Zielen der Reichsbibliothek. In jeder Stadt von irgend welcher politischer und literarischer Bedeutung werden sich leicht Personen finden, welche lediglich aus Interesse für die Förderung der Bibliothek alles in ihrem Bereich Erscheinende ankaufen, resp. sammeln, um es in angemessenen Zeit abschnitten einzusenden. Es würde hierbei bald klar werden, wie viel den Bibliotheken, welche sich auf die Abgabepflicht verlassen, an interessantem Material verloren gegangen ist. Diese Druck schriften, namentlich das nur dem Momente Dienende, wird bei dem alten System den Bibliotheken nur in verschwindendem Maße zugeflossen sein, und alle etwaigen allgemeinen Aufforderungen zur Einliejerung werden in Bezug auf solche Fälle auch für die Folge die Adresse sicher verfehlen. Es bleibt auch zu erwähnen, daß das jetzige Reichs-Preßgesetz, welches eine Hinterlegung von Drucksachen bei der Polizei nur für die periodische politische Presse anordnet, die Möglichkeit nicht mehr gewährt, aus amtlichem Wege zu einer Kenntniß aller erschienenen Druckschriften zu gelangen; will man sich daher nicht mit dem be gnügen, was im Hinrichs verzeichnet steht, so ist man ohne eiiz 42h*
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