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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1927
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- 1927-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1927
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- Deutsch
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VMEÄMdmMlMMVMmM Nr, 250 (R. 133). Leipzig. Dienstag den 28. Oktober 1927. 84. Jahrgang. ReÄMwneUer Teil» Bekanntmachung. Auf Grund der Ordnung über die Aufstellung von Buchhändler-Bildnissen im großen Saale des Buchhändlerhauses geben wir hiermit bekannt, daß der Ehrenausschuß beschlossen hat. auf der ordentlichen Hauptversammlung 1928 den Antrag zu stellen, das Bild des am 12. Dezember 1928 verstorbenen Ehrenmitgliedes des Börsenvereins, des Herrn Geheimen Kommerzienrat Earl Engelhorn-Stuttgart im Saale des Buchhändlerhauses anzubringen. Leipzig, den 24. Oktober 1927. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Max Röder Paul Nitschmann Richard Linnemann Or. Friedrich Oldenbourg Albert Diederich vr. Gustav Kilpper Was find Gesamtausgaben? Von vr. Alexander Elster (Berlin). Man meint, diese Frage sei sehr einfach zu beantworten. So meinen auch die Kommentare und Lehrbücher. »Gesamtausgaben sind solche, die entweder alle oder die wesentlichen Arbeiten eines Verfassers enthalten». Das scheint eine klare Antwort aus alle Rechtsfragen, die sich da ergeben können. Aber das scheint nur so. Die Praxis ist witziger und führt diese Theorie a<1 ab surdum. Die Negenüberstellung zum Sammelwerk ist es nicht, was dabei große Schwierigkeiten macht. Ein Sammelwerk (z. B. große Handbücher, Zeitschriften) ist (nach H 4 Urh.Ges.) ein Werk, das aus den getrennten Beiträgen mehrerer besteht. Eine «Sammlung» (sei es in einem Werk oder in einer Serie von Werken) kann ein Sammelwerk sein, nämlich wenn es die Beiträge mehrerer enthält und als ein einheitliches Werk an- zusehcn ist, kann aber auch oft etwas anderes, ei» »Unternehmen« sein, das begrifflich und rechtlich zwischen Zeitschrift und Sammelwerk steht — also (periodisch oder nicht) Einzelwcrke herausbringt (so z. B. die Sammlung Göschen oder die Wielen Serien wissenschaftlicher Monographien oder Romane). Eine »Sammelausgabe« aber gehört zum Komplex der Ge samtausgabe, braucht indes keine Vollständigkeit oder annähernde Vollständigkeit der Werke des betreffenden Verfassers zu ent halten, und cs wird dabei schon fraglich, ob dann die Gesetzes bestimmungen über die Gesamtausgabe (Aß 2 u. 4 des Verl.Gcs.) darauf anwendbar sind oder nicht. Hier tauchen neue Fragen auf, die bisher ziemlich unbe achtet 'geblieben sind. Man vergegenwärtige sich zunächst die beiden KK 2 (Abs. 3) und 4 Verl.Ges. K 2 Abs. 3: »Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, >ivenn seit dem Ab läufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind». K 4: »Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderaus gabe zu verwerten. Soweit jedoch eine solche Verwertung auch während der Dauer des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet». Zunächst nimmt man an — und lehrt dies auch durch weg —, daß naheliegenderweise in diesen beiden Paragraphen der Begriff «Gesamtausgabe» das Gleiche bedeutet. Aber näherem Zusehen hält dies nicht stand. Man denke an salzen den Fall: Ein Autor T. hat seine Werke bei verschiedenen Verlegern, sagen wir 3 Werke beim Verleger A., 4 Werke 'beim Verleger B., 2 Werke beim Verleger C. Nun will der Verleger B. eine Sammelausgabe »Gesammelte Werke von T.» Herausgaben. Darf er das? Der Autor L. kann ihn dazu für diejenigen Werke ermäch tigen, die entweder in dem Verlag von B. erschienen sind oder b) deren Erscheinen 20 Jahre zurückliegt. Sind alle Werke dieses Verfassers schon vor mindestens 20 Jahren erschienen, daun kann der Verfasser eine solche Gesamtausgabe veranstalten kzw. den Verleger veranlassen, eine solche zu machen, gleichgültig, ob dieser Verleger schon bisher sein Verleger war oder nicht und ob er alle oder nur einzelne seiner Werke in Verlag hatte, also sowohl den Verlegern A., B. und C. wie einem neuen Ver leger D. kann der Autor diese Gesamtausgabe geben. Das ist positive Bestimmung des H 2 VG., wobei aber nur die Ge samtausgabe, nicht etwa die Einzelausgabe der zur Gesamtaus gabe verbundenen Werke dem Verleger der Gesamtausgabe ge stattet ist. Hierbei, nämlich bei der vom Verfasser veranlaßtcn oder gestatteten Gesamtausgabe trifft die Begriffsbestimmung der Gesamtausgabe zu, wie sie die Lehrbücher und Kommentare des Urheber- und Verlagsrechts bisher nennen; nämlich daß diese Gesamtausgabe alle oder wenigstens fast alle, und zwar die wich tigsten Werke des Autors enthalten muß, um durch das Recht aus H 2 BG. gedeckt zu sein. Der Autor L. — etwa mit dem Berlage B., C. oder D. — dürfte also keine Gesamtausgabe machen, in welcher eines der wichtigsten Werke von L. aus dem Verlage des A. fehlt. Aber dabei entsteht die weitere, nicht leicht zu beantwortende Frage, mit welchem Maße man die »Wichtigkeit- der einzelnen Werke mißt. Dasjenige Werk, das den Verfasser berühmt gemacht hat, oder das größte seiner Werke, wird zu den wichtigsten zu zählen sein; aber im übrigen ist das Tatfragc, die nur von Fall zu Fall und nicht generell-begrifflich entschieden werden kann. Ist also das betreffende wichtigste Werk noch nicht 20 Jahre alt, so wäre die Gesamtausgabe ohne das Ein verständnis des Verlegers diesescincn Werkes nicht möglich. Denn ohne dieses Werk wäre es keine Gesamtausgabe. Der Sinn dieser 1281
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