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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1927
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- 1927-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1927
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- Deutsch
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X« 250, 25. Oktober 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Bestimmung ist der, daß dem Autor die Veranstaltung einer Zu sammenfassung seines Lcbenswcrkcs in einer -sichtbavcn Reihe auch gegen den Willen seiner Verleger gestattet sein solle, aber eben nur diese Zusammenfassung seines Lebens wertes, nicht die teilweise Vereinigung einiger seiner Werke, weil diese den Einzelausgaben sich konkurrierend zu sehr nähern würde. Nur unter jener Voraussetzung des Ganzen darf der Verfasser <uii!d wohlgeinerkt immer erst nach 20 Jahren seit Erscheinen des Werkes) über die Rechte der Verleger hinweggchen; andern falls darf er nur die Zusammenfassung seiner bei dem be treffenden Berlage erschienenen Werke diesem ge statten und dafür einen zusammenfassendcn neuen Titel wählen, der jedoch nicht »Gesamtausgabe« oder --Gesammelte Werke« heißen darf. Denn unter »Gesammelte Werke« pflogt man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht jede kleine Teilsammlung, sondern nur eine Sammlung von einigermaßen abgerundeter Größe zu derstshen. Was aber darf der Verleger ohne Einwilligung des Ver fassers tun? Darf er ohne diese Genehmigung die bei ihm er schienenen Werke des ik. zu einer Gesamtausgabe oder des T. und A. und Z. zu einem Sammelwerk zufommensassen? Er darf cs nicht. Aber das wird von manchen Beurteilern bestritten, denn diese sagen: der H 4 VG. verbietet zwar dem Verlage die Zu sammenfassung von Einzelwerken in eine Gesamtausgabe, aber nicht die Zusammenfassung dieser Einzeltvevke, wenn keine Gesamtausgabe der betreffenden Werke des .betreffenden Autors T. dadurch geschaffen wird. Sie verwenden also den Begriff Gesamtausgabe (alle oder fast alle tvesenilichen Werke des Autors) aus Z 2 .auf diesen Z 4, wollen also dem Verleger A. die Sammclansgabe der 3 Werke von -k. gestatten, wei l dies keine »Gesamtausgabe sei, da 4 Werke bei -B., 2 bei C. er schienen sind. Diese Auslegung des § 4 ist falsch. Der Begriff einer Gesamt ausgabe stellt sich nach 8 4 BG. im Gegensatz zu 8 2 ver schieden dar, und zwar aus dem Zweck der betreffenden Vor schrift und aus dem Rechtsumkreis des Berechtigten heraus. Wenn in -Z 2 dem Verfasser gestattoi wird, entgegen den be- st ell! e n VerI ag sr e ch t e n , 20 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes es in eine Gesamtausgabe aufzunehmen, so bedeutet hier die Gesamtausgabe s ä m t l i ch e oder so gut wie sämtliche Werke des betreffenden Verfassers. Denn von seiner Seite, von seinem Recht aus gesehen ist »gesamt« sein gesamtes Schaffen. Sinngemäß genau so (aber praktisch mithin oft umge kehrt) ist es bei K 4 VG., wo dem Verleger -untersagt wird, ein Einzelwcrk zu einer Gesamtausgabe zu -verwerten. Denn hier kann es sich ja -sinngemäß nur um die diesem Verlag über lassenen Werke handeln und nicht etwa um sämtliche Werke -des betreffenden Verfassers, die etwa in anderem Ver lag erschienen sind. Daß jener Verleger diese -nicht ver werten darf, -versteht -sich von selbst und braucht ihm also vom Gesetz nicht -verboten zu werden; denn er darf ja während -des Lau-ses der Schutzfrist keine im fremden Verlag erschienenen Werke Nachdrucken. Mithin bedeutet in Z 4 VG. der Ausdruck Gesamt ausgabe die gesammelte Zusammenfassung -der (ganz gleichgültig wieviel) in -diesem Verlag erschienenen Einzelwevle -desselben oder verschiedener Verfasser, braucht also nicht die sämtlichen Werke -des betreffenden einen Verfassers zu bedeuten! Der -Sinn -dieses K 4 ist dieser: der Verleger hat das Werk nur so, d. h. -i n dem R a h m e n zu veröffentlichen und zu ver breiten, wie der Verfasser es ihm gegeben -hat; hat er es ihm als Einzelwerk gegeben, so hat er es nur alsEinzel werk zu veröffentlichen. Es ist also nichts -damit, daß der Verleger aus den verschiede nen Werken eines Verfassers, die -bei ihm erschienen sind, eine Sammelausga.be machen darf, weil dies keine »Gesamtausgabe sei und nur eine solche »Gesamtausgabe nach dem BG. ihm ver boten -sei. Dies hieße buchstabenmäßig urteilen, statt nach dem Sinn einer Bestimmung. Wollte man einwendcn, es gehe nicht an, den Begriff »Gesamtausgabe» in ein und demselben Gesetz mit zwei verschiedenen Bedeutungen auszulegcn, also hier nach K 2 anders als nach Z 4, so ist darauf zu antworten, daß 1282 solches gar nicht so absonderlich ist, wie es scheinen -mag. Denn gerade im Urheber- und Verlagsgssetz gibt es mehrere solcher Bei spiele. So bedeutet z. B. der Begriff »Werk« an verschiedenen Stellen dieser Gesetze ganz Verschiedenes, einmal Werk als Ei-nzel- wer-k, dann -als Beitrag zu einem Sammelwerk, während ein andermal Werk und Beitrag in Gegensatz zueinander gesetzt werden; dann -wieder bedeutet es einmal das Werk als -Geistes- gut in seinem .immateriellen Sinn, ein andermal als Werk- excinplar in -seinem -gan-z materiellen Sinn. Worte sind also auch in Gesetzen vieldeutig ebenso wie im Leben. Es kommt auf den aus dem Zusammenhang her ganzen Bestimmung zu entnehmenden Sinn, nicht auf einen absoluten Wortjinu an (den es ostmals gar nicht g-ibt). Also darf man sehr wohl den Begriff Gesamtausgabe in H 2 anders deuten als in H 4 BG. Dieses Ergebnis entspricht auch dem H 9 UrhG., nach welchem der Er werber -des Urheberrechts, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht hat, an dem Werk oder -seinem Titel Änderungen vorzunehmen. Der dort gebrauchte Ausdruck »oder sonstige Änderungen« läßt eine sehr weite Auslegung zu, und es erscheint mir durchaus angängig, darunter auch die Zusammenfassung von Einzelwerken zu einer Gesamtausgabe zu verstehen, -da das Werk als Bucherschcinung (und auch -diese -Bedeutung hat ja der Be griff »Werk« im Urheber- und Verla-gsgesetz) dadurch verändert wird. Und noch eine Bemerkung zum Schluß: Die Befugnis des Verfassers, seine Werke nach 20 Jahren unbeschadet der Verlags recht zu einer Gesamtausgabe zusammenzufassen, ist natürlich in erster Linie für Dichtungen, überhaupt für Werke der schönen Literatur gedacht. Bei wissenschaftlichen Werken (wo ja die Zu sammenfassung zu Gesamtausgaben nur höchst -selten praktisch wird) taucht die Frag« aus, ob ein Werk, -das jeweils in neuen Auslagen verändert -zu werden pflegt, immer neu wird und nie mals die 20 Jahre zurücklegt, wo es für die Ausnahme in eine Gesamtausgabe frei werden würde. Hier fragt sich also, ob der Autor nur die alte, 20 Jahre zurückliegende Fassung für die Ge samtausgabe verwenden darf oder aber ob das Werk als Einheit zu gelten habe und die Frist von der ersten Auflage an rechnet wie -bei belletristischen Werken. Der Autor wird dieser letzteren Auffassung zuneigen, der Verleger jener ersteren. -Es wird auf die verständige Würdigung des Einzelfalles ankommen, aber doch Wohl -so zu entfcheid-en sein: handelt es -sich n-vr um neben sächliche Änderungen oder -Verbesserungen von Fehlern, -so wird man dem Autor nicht zum-uten dürfen, nur die alle Fassung unter Beibehaltung der Fehler in die -Gesamtausgabe aufzunehnieu; handelt es -sich um eine wesentliche Änderung und Erneuerung des Buches, -so ist die jeweilige Fassung als das Maßgebende für den Erscheinungstermin »des Werkes« anzu-sehcn. Jedenfalls ist cs gut, -daß -diese ziemlich verteufelte Frage nur selten praktisch wird und dann am besten gütlich geregelt werden muß. Das wahre Gesicht des Derlagsbuchhandels. Unter diesem Titel ist nunmehr die von Fritz Schnabel besorgte autorisierte Übersetzung des von uns hier schon vor einiger Zeit (vgl. Bbl. 1926, Nr. 296) besprochenen trefflichen Buches von Stanley Unwin »lüe trutli about publisbinZ« im Verlag C. E. Poeschel in Stuttgart erschienen. Damit wird das so überaus lesenswerte Werk auch denen zugänglich, die es in der Ursprache nicht zu lesen ver mögen. Sehr zur rechten Zeit erscheint di>e Übersetzung auch inso fern, als gerade jetzt nach dem Vorliegen der Winterhvffschen Bro schüre eine fachmännische Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse im Buchhandel doppelt vonnöten ist. Zwar handelt es sich hier um den englischen Verlagsbuchhandcl, aber der Übersetzer hat recht: das Wesen des Bücherverlegens und -vertreibens ist dort wie hier in Deutschland genau dasselbe. Wer sich also ernsthaft sachlich unter richten will, hat hier beste Gelegenheit und sollte unbedingt zu diesem Buche greisen. Vielleicht wirken sogar die zunächst an Hand der englischen Verhältnisse zu gewinnenden Einsichten gerade, weil sie ans einer distanzierten Betrachtung hcvvorgehen, um so überzeugender. Besonders wertvoll wäre es vermutlich, wenn die Verleger im eigen sten Interesse sich dafür einsetzcn würden, der Übersetzung in den Krei sen ihrer Autoren weiteste Verbreitung zu verschaffen. Es würde da durch eine Aufklärung über die tatsächlichen Lebens- und Arbeitsbedin-
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