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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800526
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Srlchetni außer Sonntag» täglich — «iS Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörlenNerelnS der Deutschen Buchhändler. 119. Leipzig, Mittwoch den 26. Mai. 1880. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur Kenntniß der Mitglieder unseres Vereins, daß wir, einer Aufforderung der „Deputation des Leipziger Buchhändlervereins" entsprechend, die nachfolgende Eingabe an Se. Excellenz den Minister des Innern, Graf Eulenburg in Berlin gerichtet haben. Gesuche desselben Inhalts sind gleichzeitig an die Regierungen sämmtlicher deutscher Bundesstaaten abgesandt. Berlin, Breslau und Leipzig, den 22. Mai 1880. Der vorgand des Sörsenvereins der Deutschen üuchhündler. Adolph Enslin. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. An den König!. Preußischen Staatsminister und Minister des Innern, Herrn Grafen zu Eulenburg Exellenz in Berlin. Hochgeborner Herr Graf! Hochgebietender Herr Staatsminister! Ew. Exellenz gestattet sich der Unterzeichnete Vorstand des „Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" auf ein gewerbliches Unternehmen ehrerbietig aufmerksam zu machen, von welchem er nach verschiedenen Richtungen eine tiefe Schädigung öffentlicher und pri vater Interessen in den deutschen Bundesstaaten und vornehmlich auch in Preußen befürchten zu müssen glaubt. Das betreffende Unternehmen geht von der buchhändlerischen Verlagsfirma „Literarisches Institut" (Bichtelcr, Lingenberg L Co.) zu Gotha aus und besteht in der Verbindung des Vertriebs einer neuen Auflage des „Pierer'schen Universal-Conversations-Lexikons" mit einer von dem „Rennverein für Mitteldeutschland" mit obrig keitlicher Genehmigung in Gotha veranstalteten öffentlichen Lotterie, bezw. Ausspielung geldwerthiger Gegenstände. Die über dieses Project von der gedachten Berlagshandlung in Umlauf gesetzten und aus diesem Wege zu unserer Kenntniß gelangten Schriftstücke beehren wir uns in der Anlage Ew Exellenz zu ge neigter Einsichtnahme zu unterbreiten. Dieselben bestehen aus einer für das große Publicum berechne te» Abonnementseinladung (Prospekt), einem sogenannten Ga rantieschein der Verlagshandlung mit darunter gesetzter Erklä rung von dem Vorstände des bezeichnten „Rennvereins" ä. ck. Gotha, 29. Januar 1880, und aus einem Circular an die Buch händler und sonstige Büchcrverkäufer ä. ä. Gotha, 31. März 1880. Aus dem Inhalte dieser Schriftstücke ergibt sich als thatsäch- liche Grundlage der in Rede stehenden Geschäftsoperation Folgendes: a) Die Herzoglich SächsischeRegierung zuGotha hat dem „Renn verein für Mitteldeutschland" die Erlaubniß ertheilt, in Gotha eine öffentliche Ausspielung von mehr als 2000 Ge winnenin geldwerthigenGegenständen zumGesammtwerthvon etwa 2 Millionen Mark zu veranstalten. Siebenundvierzigster Jahrgang b) Die Verlagshandlung „Literarisches Institut" zu Gotha hat durch Vertrag vom 29. Januar 1880 von dem „Rennverein" sämmtliche Loose jenerAusspielungslottcrie „übernommen" und betreibt ihrerseits den Absatz der Loose in der Weise, daß sie an jeden Abonnenten auf Pierer's-Conversations- lcxikon nach erfolgter Abnahme des ganzen Werkes mit dem Schlußhefte je ein Loos als sogenannte „Prämie" zu liefern verspricht. a) Die Verlagshandlung hat in Rücksicht auf diesePrämie, wie auf noch andere den Abnehmern und denVermittlcrnin Aus sicht gestellte Vortheile eine erhebliche Erhöhung des bis herigen Buchhändler- resp. Ladenpreises des genannten Werkes eintreten lassen. Diese ans der eigenen Darstellung der Unternehmerin sich ergebenden Momente enthalten schon vollständig den objectiven Thatbestand einer Zuwiderhandlung gegen reichs- beziehungsweise landesstrasgesetzliche Bestimmungen deutscher Bundesstaaten, so weit von denletztern znr Einführung der qu.Loose in ihrenLandes- bercich nicht die besondere obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist. Es ist uns nicht bekannt geworden, daß, außerhalb des Herzog- thnmsGotha, in denjenigendentschenBundesstaaten, wo dasSpielen in auswärtigen Lotterien und den diesen gleichgeachtcten Aus lassungen geldwerthiger Gegenstände landesgesetzlich verboten ist, wie beispielsweise in Preußen durch die noch in Kraft stehende Aller höchste Verordnung vom 5. Juli 1847, dem Gothaer Unter nehmen die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt worden ist. Speciell für Preußen scheint dies ausgeschlossen, da — wie wir wissen — in einem ähnlichen Falle, nämlich in Betreff des in Leipzig erscheinen den Familienblattcs „Der Hausfreund" durch ein Rescript des Herrn Ministers desJnnern vomJahr 1878 ausgesprochen worden, daß eine derartige Genehmigung grundsätzlich zu versagen sei. Der Umstand, daß in dem vorliegenden Falle die Verlags handlung die Ausspielung nicht selbst veranstaltet, sondern die Loose zur Weiterbegebung als sogenannte „Prämie" (sei es käuflich, sei es nur commissionsweise) „übernommen" hat, hebt die Strafbarkeit 297
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