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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1880
- Sprache
- Deutsch
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2154 Amtlicher Theil. öl- 119, 2K. Mai. ebensowenig aus, wie die gewählte Form für die Zahlung des E i n - satzes durch Erhöhung des Buchpreises. Dies ist wiederholt durch Entscheidungen des Königl. Preuß. Obertribunals vom 12. October 1871, 18. Mai 1876 und tO. Mai 1878 anerkannt. (Vgl. Oppenhoff, Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. 7. Aus gabe K. 286. Anm. 1. u. 3.) Hiernach ist es zweifellos, daß in Preußen und in denjenigen Bundesstaaten, wo auch das Spielen in auswärtigen Lotterien und den denselben gleichgestellten Verlosungen, wie nicht minder das Collectiren für solche verboten sind, sowohl die Buchhändler, die sich mildem Vertriebdes genannten Lexikons besaßen, als auch andere Personen, welche, ohne sich selbst der Strafbarkeit bewußt zu sein, ein Abonnement eingehen sollten, sich einer Zuwiderhandlung gegen die Staatsgesetze schuldig machen würden. Nach unserem ehrerbietigen Dafürhalten ist ein wirksamer Schutz des Publicums und insbesondere auch der Buchhändler gegen die Gefahr der Theilnahme an diesem Unternehmen um so dringender, als in den vorgelegten Schriftstücken der Sachverhalt nicht mit derjenigen Objektivität dargestellt wird, welche geeignet ist, den in solchen Dingen weniger erfahrenen Theil des großen Publi kums vor Selbsttäuschung zu bewahren. In dieser Beziehung gestatten wir uns ehrerbietig, einige Punkte hervorzuheben. 1. An der Spitze des für das Publicum bestimmten Prospekts befindet sich die groß gedruckte Ueberschrift: „Staatlich ge nehmigt". In dieser Allgemeinheit läßt der Ausdruck den Sinn zu, daß die staatliche Genehmigung nicht bloß zur localen Veranstaltung in Gotha, sondern ebenso auch zur Verbreitung der Loose überall, wo das Publicum sich zur Abnahme aufge- sordert sieht, ertheilt sei. Dies ist aber nach dem Borange führten Wohl nicht thatsächlich der Fall. 2. Dasselbe Schriftstück enthält an zwei in die Augen fallenden Stellen die Worte „das Loos gratis", und „das werth volle Loos obiger Lotterie ganz gratis", während nach der eigenen Angabe der Verlagshandlung in ihrem Circular an die Buchhändler der bisherige Preis für das Werk mit Rücksicht aus die durch die „großen Prämien" er wachsenen Kosten und einige andere Rebenumstände sehr erheb lich, nämlich um ca. 40—50 Mark erhöht worden ist. Dieser letzte Umstand der Erhöhung des bisherigen Ladenpreises ist in dem Prospekt für das Publicum ganz verschwiegen. 3. In dem Prospect ist der Vorbehalt gemacht, daß, wenn nicht 100,000 Loose abgesetzt werden, eine verhältnißmäßige Re duktion der Gewinne eintritt. Da die Verlagshandlung sämmtliche Loose übernommen hat, so fehlt es dem Publicum an jeder öffentlichen Controle für die Zahl der abgegebenen Loose und den Maßstab der spätern Gewinnreduction. 4. Der den Abnehmern zugehende „Garantieschein" enthält von Seiten des „Rennvereins" lediglich die Bestätigung, daß das „Literarische Institut" sämmtliche Loose übernommen hat, und daß die Beschaffung der Gewinne, sowie deren Ver los sung unter obrigkeitlicher Controle erfolgen soll. In Bezug auf die Lieferung des Looses an den Abonnenten wird durch den qu. Schein, ohne Gewährleistung eines Dritten, lediglich die Verlagshandlung selbst verpflichtet. K. In dem Circular an die Buchhändler heißt es (Seite 3), daß auf Verlangen des Gewinners ihm anstatt des Haupt gewinnes eine Summe von 150,000 Mark baar ausgezahlt werden würde, und daß eine gleiche Umwandlung aus Wunsch auch bei den meisten andern Gewinnen ersolgen könne. Dies im Prospect anzugeben, sei der staatlichen Geldlotterie halber vorläufig nicht gestattet worden. Soweit in einem oder dem andern Bundesstaate nur Geldlotterien, nicht aber Aus spielungen verboten sind, hat die Bemerkung eine Umgehung der Gesetze zu Folge. Soweit aber dies in Preußen der Fall ist, wo beide Kategorien gesetzlich gleich geachtet sind, entsteht aus jener Bemerkung bei dem Unkundigen der Jrrthum, als ob seine Theilnahme an einer bloßen Ausspielung ganz un bedenklich sei. Wir enthalten uns, die hier angedeutete Gefahr der mate riellen Schädigung weiter auszuführen, für die Jeder am Ende doch nur die eigene Unvorsichtigkeit verantwortlich machen könnte. Viel größer und folgenreicher erscheint dagegen die Schädi gung der moralischen Interessen, die das charakterisirte Unter nehmen herbeizusühren geeignet ist. Wenn schon jede Art von öffentlicher Speculation aus die Ge winnsucht und den ungesunden Trieb nach mühelosem und großem Erwerb, insbesondere aber die Anreizung zum Glücksspiel die Volks sittlichkeit gefährden, so gilt dies im höchsten Grade von solchen Unternehmungen, die ihr niedriges Ziel unter dem täuschenden Scheine der Förderung idealer Interessen zu verhüllen wissen. Im vorliegenden Falle kleidet sich die Verlockung zum Spiel in das Gewand der Propaganda für Erzeugnisse von Kunst und Wissenschaft, oder für gemeinnützige Werke zur Beförderung litera rischer Bildung. Die Größe der Gefahr wird in diesem Fall wesentlich erhöht durch die Großartigkeit des für den geschäftlichen Zweck in Be wegung gesetzten Apparats, durch den Umfang der darauf ver wendeten Mittel, und durch die beabsichtigte allgemeine Verbrei tung mittelst Zeitungsanzeigen, Placate, Reklamen und Geschäfts reisenden. Gelänge es, auf diesem Wege nur einmal den gewünschten Erfolg zu erzielen, so würden Nachahmungen bald wie Unkraut aus den, Boden schießen Und breite Schichten unseres Volksthums mit neuen sittlichen Uebeln schwer bedrohen. Mit dieser letzten Erwägung find wir an den Punkt gelangt, der uns in erster Reihe zu dieser ehrerbietigen Vorstellung ver anlaßt?, und aus welchem wir zugleich unsere Legitimation her leiten, Ew. Excellenz aus einen Gegenstand aufmerksam zu machen, der wahrscheinlich auch ohne unser Zuthun der Beachtung seitens der staatlichen Behörden sich nicht entziehen dürfte. Dem Unterzeichneten Vorstande, als der legitimen Vertretung des deutschen Gesammtbuchhandels, liegt die Pflicht ob, Bestre bungen, welche mit den ehrenvollen Ueberlieserungen unserer Be- rufsgenossenschast nicht im vollen Einklänge stehen, mit Entschieden heit entgegenzutreten und aus deren Unterdrückung mit allen loyalen Mitteln hinzuarbeiten. Denn höher als der, sei es auch berechtigte Erwerb des Einzelnen steht uns die Wahrung der Berufsehre, zumal in einer Zeit, wo die erweiterte Gewerbesreiheit neben dem regelmäßigen Buchhandel in der gewöhnlichen Bedeutung dieses Wortes noch für eine neue Art von Büchergeschästen Raum ge schaffen hat, sür deren Inhaber jene Traditionen leider bedeutungs los sind. Von der Erhaltung des Anstandes und des Ehrbegriffs bei den Vertretern des buchhändlerischen Beruses hängt nicht bloß dessen eignes Ansehen, sondern zum großen Theil wohl auch der Charakter vieler Zweige der literarischen Production und der Ein fluß aus das Volk ab. Dem Umsichgreifen eines in der Wahl der Mittel nicht mehr wählerischen, an Sitte und Gewohnheit sich nicht mehr bindenden Speculationsgeistes in unserem Gewerbe müssen und wollen wir mit den wirksamsten Mitteln entgegentreten. Hierzu bedürfen wir des staatlichen Schutzes, der uns Wohl um so weniger versagt werden möchte, als ja unsere höhern Berussinteressen und die Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt völlig Hand in Hand gehen.
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