Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1880
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- 1880-09-15
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- 15.09.1880
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8754 Nichtamtlicher Theil. 214, 15, September, im Auslande erscheinen, gilt daher der Schutz des Gesetzes nur im Falle internationaler Vertragsbestimmung. Sind demnach die zur Frage stehenden Compositionen im In land? nicht schutzberechtigt gewesen, so fallen auch die im Jnlande veranstalteten und vom Angeklagten feil gehaltenen Vervielsälti- gungen nicht unter den Begriff des strafbaren Nachdrucks, Ohne Bedeutung ist auch die Bezugnahme der Nebenklägerin aus ß, 58, Abs, 1. des Gesetzes- Denn die Voraussetzung dieser Bestimmung ist, daß das Gesetz vom 1l, Juni 1870 einen Schutz gewährt, wel chen die bisherigen Landesgesetzgebungen versagten; es ist aber oben gezeigt, daß nach dem Gesetze vom 11-Juni 1870 die im Auslande erschienenen Werke ausländischer Autoren keineswegs im Jnlande gegen Nachdruck geschützt sind. Vom 15. Deutsche» Juristcntag. Dem diesmaligen Juristentage, der bekanntlich vom Z —11, September in Leipzig tagte, lagen u, a, auch folgende zwei aus die Presse bezügliche Fragen zur Berathung vor: I, „Wie ist das kornm ckslioti commissi für ein Preßerzeug- niß zu bestimmen, wenn es von niehreren Orten aus Vertrieben worden ist?" II, „Läßt sich das sogenannte objective Strafverfahren in Preßsachen, wie dasselbe in Oesterreich besteht, wissenschaftlich und vom Standpunkte des Bedürfnisses der Rechtspflege rechtfertigen?" Ueber die erste Frage war von Professor vr, v, Lißt in Gießen ein Gutachten erstattet worden, auf dessen Grund nach dem Anträge des Referenten, Reichsanwalt Stenglein, solgende Sätze, welche die besondere Beachtung des Buchhandels verdienen, zum Beschluß erhoben wurden: I, Die Prestdclicte werden von den an Herstellung und Ausgabe der Druckschrift betheiligten Personen (Verfasser, Herausgeber, Redacteur, Drucker, Verleger) begangen an demjenigen Ort, von dem ans die Ver breitnng der Druckschrist (der Vertrieb) erfolgt, s. Wird die Druck schrift von mehreren Orten aus verbreitet (Vertrieben), so haben die genannten Personen in realer Concurrenz so oftmal das Prcßdelict begangen, als Verbreitungsmittelpunkte vorhanden sind. 3. Die Be stimmung des Gerichtsstandes der begangene» That crsolgt in diesem Falle nach der in H, 12, der Strafprozessordnung gegebenen Vorschrift, Auf die andere Frage aber wurde im Wesentlichen nach dem Anträge des Reserenten Stenglein folgende Antwort gegeben: Der Deutsche Jnristentag beschließt: I, Ei» Verfahren in Preß ftrassachen, in welchen das Presterzeugniß, weil dessen Inhalt eine stras- bare Handlung begründet, als Subjekt einer strafbaren That ohne Rücksicht ans einen Thäter behandelt wird, läßt sich weder vom wissen schaftlichen noch vom Standpunkt des Bedürfnisses der Rechtspflege rechtfertigen, 2. Ein Urtheil, welches ans Unterdrückung eines Prest- crzeugnisses oder ans Vernichtung der zur Bervielsältigung eines solchen bestimmten Hilfsmittel gerichtet ist, ohne daß es die Verurthcilung einer für das Presterzeugniß Verantwortlichen Person (eines Thäters) zur Voraussetzung hat, läßt sich nur rechtfertigen, wenn die Verfolgung oder Verurthcilung von bestimmten Personen nicht anssührbar ist und das objective Verfahren nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit geregelt ist. Nochmals zur Abwehr. Gegen den Aussatz des Borstandes des Kreisvereins mecklen burgischer Buchhändler in Nr, 2l0 d. Bl, bin ich gezwungen Folgendes zu erklären: I. Es ist unwahr, daß ich in irgend einer Weise gegen die Verleger-Erklärung verstoßen hätte; für jeden nachweisbaren Fall, in welchem ich nach dem 1, Januar 1880 öffentlich neue Bücher zu ermäßigten Preisen ausgeboten, oder öffentlich irgend welche bestimmte Rabattofferten gemacht habe, zahle ich eine Prämie von EinhundertMark an die Cassc des Buchhandlungs-Gehilfen verbandes, Selbst im Jahre 1879 habe ich nur einen Baarrabatt von 10U vfferirt und Kataloge mit Nettopreisen nicht heraus- gcgcben, 2, Es ist unwahr, daß die Volksbibliothek I, 26 M. Laden preis kostet, sic kostet nur 23 M, 64 Ps,; daß ich 20?b Rabatt offerirt hätte, ist demnach eine Unwahrheit; es sind nur 15<j(> bei Baarzahlung, ein Rabatt, wie ihn jede andere Handlung, namentlich bei Volksschristen, auch gegeben hätte. Da mir ein ziemlich bedeutendes Geschäft in Aussicht gestellt war, so ist meine Offerte durchaus keine so billige, Ladenpreise waren überhaupt nicht angegeben, 3, hebe ich nochmals hervor, daß in meiner Entgegnung nicht von allerhöchstem Rabatt (Börsenbl, Nr, 195), sondern nur von einem der Baarzahlung entsprechenden Rabatt die Rede ist, was auch im Circular an die Herren Verleger stillschweigend anerkannt wird. Diese Bemerkung in meiner Entgegnung, der einzigen, welche ich bezüglich der Rabattfrage gemacht habe, wird wohl Niemand für einen Verstoß gegen die Verleger-Erklärung auffassen, umsomehr als ich durch das Vorgehen der mecklenburgischen „College» "dazu gezwungen war. Meine Ansicht, daß das Rabattgebcn nicht verboten ist, steht im vollen Einklänge nnt den Ansichten des württemberger Kreisvereins, 4, wollen die Herren den Schein erwecken, als ob die Bibliotheksangelegenheit im Jahre 1880 passirt wäre; dies ist jedoch nicht der Fall; das Circular an die Geist lichen Mecklenburgs wurde imOctober1879 erlassen und zwar nicht von mir, sondern vom Vorstand der mecklenburgischen Pastoralconferenz; meine Firma wurde nur als Bezugsquelle em pfohlen, Die Wahrheit meiner Behauptung geht ja auch aus dem Rundschreiben des Kreisvereins an die Geistlichen hervor; dieses ist vom December, Uebrigens haben ja die Herren selbst Rabatt offerirt, indem sie sagen: „Jeder mecklenburgische Sortimenter würde mit einem Minimum von Gcschästsnutzen sürlieb ge nommen haben,"— „Wir sind gern bereit, den Gemeinde bibliotheken so billig als möglich zu liesern," Unter dieser Billigkeit kann doch unmöglich Jemand die Ladenpreise verstehen; auch versprechen sie bei aller Billigkeit noch längeren Credit, und ich sage ausdrücklich, daß bei Credit der Rabatt nicht ge währt wird, Stehen solche Worte im Einklang mit der Verleger- Erklärung? Das was im Börsenbl, Nr, 210 nach dem Circular gesagt ist, kann ich wohl mit Stillschweigen übergehen, da darin von anderen Firmen die Rede ist, allerdings in der Absicht, daß die darin enthaltenen Behauptungen auch aus meine Firma Bezug hätten. Daß ich die Erklärung der Herren Verleger nicht als bloße Formsache ansehe, erhellt daraus, daß ich mich, mit Ausnahme der betreffenden Entgegnung, im letzten Jahre jedweder Rabattofferten enthalten habe; ich habe weder „hohen" noch „höchsten" Rabatt offerirt. In Nr, 1 — 7 des Jahrganges 1880 meines Theologischen Literaturberichtes (das Organ meines Geschäfts) werden Sie ver geblich nach einem Worte suchen, welches die Rabattsrage berührt. Die Behauptung, daß es sich hier um eine Verhöhnung der Absichten der Herren Verleger handelt, muß ich mit aller,Ent- schiedenheit zurllckweisen, und ist dies eine Verdrehung meiner Worte, welche die Handlungsweise der Herren Mecklenburger in das rechte Licht stellt. Obige Auseinandersetzungen (die betreffenden Aktenstücke lasse ich mit gegenwärtigen Zeilen als Circular drucken, um es an die Herren Verleger zu verschicken — dasselbe steht auf Wunsch zu Diensten) werden jeden Verleger über die Beweggründe der
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