Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800920
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188009206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800920
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-09
- Tag1880-09-20
- Monat1880-09
- Jahr1880
-
3829
-
3830
-
3831
-
3832
-
3833
-
3834
-
3835
-
3836
-
3837
-
3838
-
3839
-
3840
-
3841
-
3842
-
3843
-
3844
-
3845
-
3846
-
3847
-
3848
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
218, 20. September. Nichtamtlicher Theil. 3831 Wartig'S Verlag in Leipzig. Düntzer'S, H., Erläuterungen zu den deutschen Klassikern. Lieferungs- Ausg.^ 1. Lsg. 12. Subscr.-Pr. * —. 75 Wolf'S illustrirte Rundschau. Interessante u. spann. Romane, Reise- u. Jagd-Abenteuer, Criminalfälle rc. 1. Bd. (30 Hfte.) 1. u. 2. Hst. 4. L Hst. —. 25 Buchholzer, A., u. M. Wilk, Liederstrauß f. die sächsischen Volksschulen Siebenbürgens. 2. Hst. 8. * —. 80 Nichtamtlicher Theil. Rcchtssiille. Oeffentlicher Verkauf alter Bücher. Die fünfte Kammer des Civilgerichtshofs der Seine zu Paris hat vor kurzem ein wichtiges Erkenntniß gefällt, aus welches wir alle Besucher von öffentlichen Bücherauctionen aufmerksam machen. Wer in einer öffentlichen Auction ein Buch kauft, kann später nicht mehr die Auslösung des Kauss aus dem Grunde, weil das Buch unvollständig sei, fordern, sobald eine längere Zeit seit dem Zuschläge verflossen ist; sofern nämlich das Buch aus den Händen des Erstehers in die Verwahrung eines Dritten übergegangen ist, und sofern der Käufer den Versteigerungsbedingungen und Bemer kungen des ausgegebenen Katalogs, welcher die Pflicht auferlegt, das Buch an Ort und Stelle und innerhalb 24 Stunden bei Strafe, eines jeden Reclamatiosrechtes verlustig zu werden, zu collationi- ren, sich nicht unterzogen hat. Die durch Zeit und Alter nöthig gewordene Ausbesserung des Einbandes, hauptsächlich wenn dieselbe offenbar und leicht nachzu- weisen ist, ändert nicht das eigentliche Wesen der Sache und ändert nicht die Substanz der Form, um eine Klage aus Auflösung des Kauss zu begründen. Am 27. März 1876 hat Hr. Leboeuf de Montgermont eine Sammlung alter Bücher in öffentlicher Auction versteigern lassen. Hr. Crepet erstand zwei Bücher im Katalog, wie folgt bezeichnet: dlo. 57. Iw Lrövinire cko Hotro-Vainö, nngust tout Io psantior ost cktstrtbuö xonr Ions los sopk jours <1e ln sownlno. kstit in-8. k?Lris 1587 ste. Ho. 117. Iws kropos ä'Lpiotöt« et rsoneiltis pur Lrrion, trunstutso <ln greo en irnoynis pur. Ir. K. II. 8. I. 8. karis, ö. ck. (1609) sto. Hr. Crepet behauptet, daß die Bücher, um welche es sich handelt, den Anzeigen und den Versicherungen des Katalogs nicht entsprechen, und hat Hrn. von Montgermont auf Rückzahlung der Summe, für welche sie ihm zugeschlagen worden waren, vor Gericht geladen unter dem Erbieten, ihm die beiden Bände zurückzugeben; später hat er gleichermaßen mittelst eines anderweiten Prozesses die Hrn. Labitte und Potier in die Sache verwickelt, welche den Katalog gefertigt und die Auction geleitet hatten. Der Gerichtshof hat folgendes Urtheil gesprochen: Der Gerichtshof, in Erwägung, daß Hr. Crepet am 27. März 1876 im Hotel der Auctionsconnnissare in der Auction seltener und merkwürdigerBücher, welche Hr. Leboeus de Montger mont veranstalten ließ, die Nr. 57 des Katalogs, Iw Lrsviairo cko Hotro-Vawo zum Preise von 945 Frs. und Nr. 117,1-08 kropos ä'Lxiotöto zum Preise von 285 Frs., im Ganzen für die Summe von 1230 Frs. gekauft hat; in Erwägung, daß Hr. Crepet behauptet, er habe in diesen beiden Bänden Mängel gesunden, welche sie schänden und ihnen allen ihren Werth entzögen und einen Jrrthum in dem Wesen der verlausten Sache selbst begründen, weshalb er verlangt, daß der Beklagte ihm die obengenannte Summe von 1230 Frs., gegen Zurückgabe beider Bände, um welche es sich handelt, zurückzahle; in Erwägung, daß, was Iw IZrvviniro <I« Hotro-Vanio betrifft, der von Hrn. Crepet hervorgehobene Fehler darin besteht, daß darin die Blätter 29 und 235 fehlen; aber in Erwägung, daß die Versteigerung in den Monat März 1876 zurückfällt, daß seit der langen Zeit, welche verflossen ist, der Band, nachdem er in der Bibliothek des Hrn. Crepet sich befunden hat, aus derselben herausgenommen ist, um ihn einem Buchhändler zu übergeben, welcher ihn zu verkaufen den Auftrag hatte; daß unter diesen Verhältnissen Hr. Crepet, welcher übrigens sich nicht zum Beweise erbietet, daß man nicht behaupten könnte, daß die beiden belegten Blätter in dem Bande zu der Zeit nicht gefehlt hätten, als erste erworben hatte, und daß sie erst nach diesem Zeitpunkte daraus genommen worden seien; in Erwägung, daß Hr. Crepet sich selbst die Schuld zu geben hat, daß er nicht den Band an Ort und Stelle innerhalb 24 Stun den collationirt hat, wie dazu eine im Kataloge eingetragene Be kanntmachung die Käufer verpflichtete, nach Ablauf welcher Frist die Bände aus keinerlei Ursache zurückgenommen werden können; daß der Beklagte umsomehr berechtigt ist, sich aus diese Verstcige- rungsbedingung zu beziehen, als seitdem eine lange Zeit verflossen ist, welche jeden Beweis über das Fehlen der beiden Blätter zu dem Zeitpunkt, in welchem Hr. Crepet dieses Buch erworben hat, unmöglich macht; in Erwägung, daß, was Iws Uroxos cUtpiotöts betrifft, der Fehler, welcher von Hrn. Crepet hervorgehoben wird, darin besteht, daß der Katalog einen zeitgemäßen Einband anzcige, wogegen der Rücken sehr geschickt zusammengeflickt worden sei; aber in Erwägung, daß in dem Katalog einfach angekündigt ist: „schöner Band", ohne daß dazugesügt gewesen, daß er einen zeitgemäßen Einband habe, daß übrigens auch wirklich der Ein band der Uropos ä'Lxtotöts ganz zweifellos seiner Zeit angemessen ist; daß in der That der Rücken nicht zusammengeflickt worden ist, sondern nur eine wesentliche, durch das Alter und die Benutzung nothwendig gewordene Ausbesserung erlitten hat, überdies dies eine ganz offen daliegende Ausbesserung ist, welche Hr. Crepet leicht erkennen konnte und welche übrigens bewirkte, daß der Ein band in seinem Erstehungspreise eine unbestreitbare Verminderung hatte erleiden müssen; daß folglich Hr. Crepet ohne Grund be hauptet, daß der Einband nicht seiner Zeit angemessen sei und die sehr sichtbaren Ausbesserungen, deren Gegenstand der Rücken ge wesen ist, ihm diese Eigenschaft nicht nehmen, abgesehen davon, daß sie das Buch, welches so ausgebessert worden, weniger kostbar, folglich weniger theuer machen; daß aus dem Vorhergehenden folgt, daß die Klage des Hrn. Crepet gegen Hrn. Leboeuf de Montgermont nicht begründet ist; in Erwägung, daß dasselbe aus gleichen Gründen der Fall ist mit der vom Kläger gegen die Hrn. Labitte und Potier ge richteten Klage auf solidarische Verurtheilung in die obige Summe von 1230 Frs., weil dieselben bei der Versteigerung der beiden Bände mitgewirkt und dazu beigetragen hätten, ihn über die Eigenschaften der beregten Bände zu täuschen, L25'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht