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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1880
- Sprache
- Deutsch
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interessanter Einzelnheiten, sowohl die Verleger als auch die Bücher betreffend. Beispielsweise veröffentlichten diese Verleger noch mehr als die Elzeviere ihre Bücher pseudonym, sodaß die Bestimmung ihrer Ausgaben eine ganz besonders schwierige Aufgabe ist. Man muß der Geduld, der Belesenheit und dem Scharfsinne des Ver fassers die höchste Anerkennung zollen, er hat vermittelst dieser Eigen schaften die ihm entgegenstehenden großen Schwierigkeiten glücklich überwunden und es uns ermöglicht, auch von der Wirksamkeit des dawaligen holländischen Buchhandels außerhalb der Elzeviere ein interessantes Bild zu gewinnen. Ein alphabetisches Register aller beschriebenen Bücher be schließt das Werk, das in seiner typographischen Ausstattung des Gegenstandes, den es behandelt, durchaus würdig erscheint; es ist ein Meisterwerk aus der Druckerei der bekannten Firma von Annoot Braeckman in Gent. Otto Mühlbrecht. Ein Rechtsfall. Im November v. I. stellte ich mehreren Handlungen Mittel deutschlands ein neues Buch unbeschränkt L cond. zur Verfügung, unter der Bedingung, daß gleich nach Weihnachten darüber ab gerechnet würde. Eine Firma in M. bestellte durch Postkarte 50 Exemplare und bemerkte in Erwiderung auf die bedingte Ab rechnung: „Abrechnung nach Belieben!" Im Januar und Februar d. I. bat ich dreimal um Abrechnung, erhielt jedoch keine Antwort. Am 1. März schrieb ich der betreffenden Firma, daß ich nach Ab lauf von 8 Tagen kein Exemplar mehr zurücknehme, sondern dann den ganzen Betrag einklagen würde; den Brief ließ ich auf der Post einschreiben. Antwort erfolgte wiederum nicht, und so beantragte ich beim Amtsgerichte Erlaß eines Zahlungsbefehls und demnächst dessen Vollstreckung. Erst nachdem ich die letztere beantragt hatte, versuchte Beklagter, mir die unverkauften Exemplare per Post zu re- mittiren; natürlich verweigerte ich die Annahme, schrieb aber zugleich dem Beklagten, daß ich die Klage zurückziehen würde, wenn er mir zuvor den Saldo, nebst den durch seine Schuld mir entstandenen Kosten, einsendete. Statt dessen erhob Beklagter bei dem Amts gerichte Einspruch, und dieses beraumte Termin zu mündlicher Ver handlung an. Bei der einfachen Sachlage bemühte ich mich weder um einen rechtskundigen, noch fachmännischen Vertreter, sondern versah nur einen Freund mit einem Exemplar der hektographisch beschriebenen Postkarte, auf der die Anzeige geschehen war, mit der Bestellkarte des Beklagten, die den Vermerk „Abrechnung nach Belieben" trug, mit dem Posteinlieferungsschein über meinen Brief und sah dem Resultate des Termins sorglos entgegen. Das Amts gericht erkannte jedoch, gemäß den Ausführungen des Anwalts des Beklagten, daß Kläger mit seiner Klage abzuweisen sei, da der Be klagte die Exemplare nicht fest gekauft, sondern nur „versuchsweise" bezogen habe, Kläger also nicht Bezahlung aller Exemplare ver langen, sondern nur auf Abrechnung und Schadenersatz klagen könne. Ist der Spruch des Gerichts dem Recht und Gesetz gemäß? Ich weiß es nicht, weiß aber, daß er dem im Buchhandel herrschen den Usus total widerspricht; denn nach diesem Spruche könnte ein Verleger niemals verspätet eintreffeude Remittenden einfach zurück weisen und Zahlung dafür beanspruchen, sondern müßte Klage auf Schadenersatz anstellen, und wie schwer die Bemessung von Schaden ersatz ist, ist genugsam bekannt. Ich würde nun des Prinzips halber die Klage wieder aufnehmen, wenn ich nicht inzwischen erfahren hätte, daß ich die Kosten wegen Unvermögens des Beklagten schließ lich doch tragen müßte. Zur Veröffentlichung bringe ich den Fall Wegendes Interesses, welches Verleger unzweifelhaft an diesem Rechtsspruche nehmen werden, und um die Frage zu stellen, ob es nicht ein Rechtsmittel auf, für den ungerecht Abgewiesenen in jedem Falle kostenlose, Revision des Prozesses gibt. Für ungerecht abgewiesen halte ich mich deshalb, weil auch den Juristen die ä condition-Lieferung — für welche die ungeschickte Verdeutschung „versuchsweise" durchaus nicht zutreffend ist — sehr genau bekannt ist. Es schreibt nämlich Endemann in seinem Handelsrecht, Seite 831, unter Berufung auf die angesehensten Rechtslehrer dieses Jahrhunderts: „Die Zusendung L cond. läßt dem Empfänger bis zu einem gewissen Termine die Rücksendung der Exemplare offen. Die nicht zurückgeschickten gelten dann als defini tiv behalten, sofern sie nicht disponirt u. s. w. Das Conditions- -verhältniß ist weder Kauf unter Resolutiv- oder Suspensivbeding ungen, noch Commission." Worauf gründet sich nun der Spruch des Amtsgerichtes in M. und was muß ich thun, um ihn kostenlos unschädlich zu machen? H., im Mai 1880. I. P. Misrellen. Antiquarisches. — Professor Wappäus in Göttingen, der 40 Jahre lang als akademischer Lehrer und Schriftsteller auf dem Gebiete der Geographie und Statistik mit ganzer Liebe für die Wissenschaft und unermüdlichem Fleiße wirksam gewesen und von allen Fachgenossen als Autorität anerkannt ist, hat eine ansehnliche und werthvolle Bibliothek gesammelt und hinterlassen. Es dürfte wenige Privatbibliotheken geben, in denen sich ein so reicher Schatz geographischer und statistischer Werke angesammelt hat. Was die südamerikanischen Verhältnisse und besonders Brasilien betrifft, wird sie selbst vor den meisten öffentlichen Bibliotheken den Vor rang beanspruchen. Da sich ein Käufer für die ganze Sammlung nicht gefunden hat, ist solche jetzt nach Leipzig übergeführt worden, um daselbst im Spätsommer oder Herbste durch die Hrn. List L Francke zur Versteigerung gebracht zu werden. Personalnachrichten. Am 23. Mai feierte die I. C. Krieger'sche Buchhandlung (Theod. Kay) das Fest ihres einhundertundfünzigjährigen Bestehens. Die Buchhandlung wurde in Gießen begründet, wo Johann Philipp Krieger im Jahre 1724 als Universitätsbuch händler angenommen wurde. 1726 suchte derselbe das Privileg nach, welches vermuthlich um 1730 ertheilt wurde. Seinen beiden Söhnen, Johann Justus Friedrich und Johann Conrad Christian Krieger, ward am 12. Sptember 1774 von der hessischen Regierung die Zusage gemacht, daß im Fall des Ablebens ihres Vaters dessen Privileg auf sie übergehen werde. Der erstgenannte Sohn war Schriftsteller, der zweite, Johann Conrad Christian, verlegte 1783 eine Filiale der Buchhandlung nach Marburg (dies wurde später die Elwert'sche Universitätsbuchhandlung daselbst). Die Filiale in Cassel wurde 1807 gegründet. — Der jetzige Inhaber der hiesigen Buchhandlung, Herr Theodor Kay, hat dieselbe am 1 .Januar 1863 übernommen und in dieser Zeit bekanntlich neben dem Sortiments geschäfte eine rührige Verlagsthätigkeit unter seinem Namen ent- entfaltet. — Von den Casseler College» wurde dem Jubilar eine reich ausgestattete Adresse überreicht und ihm auch sonst manche Anerkennung geschenkt. Der Nachmittag vereinigte auf den Bergen der Wilhelmshöhe eine zahlreiche Gesellschaft von College«, Autoren und Freunden der Jubilarin und ihres Besitzers um eine prächtige Maibowle. Toaste auf die Buchhandlung und ihr ferneres Gedeihen, begleitet von den Klängen der Musik, rief die froheste Feststimmung hervor. Allen Theilnehmern wird dieses Jubiläum in schönster Erinnerung bleiben.
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