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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1922
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- 1922-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1922
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152, 3. Juli 1922. Redaktioneller Leit. eine Preisänderung. Allein maßgebend fllr die Preisberechnung ist — abgesehen von etwaigem früheren Angebot — der Ablieferungstag -er Truckarbeit*. Ter Antrag, vom 1. Januar 1923 an die »Zeitschrift für Deutsch lands Buchdrucker und verwandte Gewerbe« in F r a k t u r s ch r i s t zu drucken, wurde mit großer Mehrheit angenommen. Seit seinem Bestehen (1889) wird das Vereinsorgan in Antiquaschrift gedruckt. Die Hauptversammlung nahm auch Veranlassung, sich mit der immer mehr zunehmenden Errichtung von H a u s d r u ck e r e i e n zu be fassen. Es wurde bedauert, daß diese Druckereien durch Lieferung von Maschinen und Material unterstützt würden. Mit der Hauptver sammlung, die einen sehr anregenden Verlaus nahm, waren Sonder sitzungen der Adreßbuch- und der W e r t p a p i e r d r u ck e r verbunden. Vorher fanden in Wernigerode auch die Versammlungen der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft und der Feuerversicherungs-Genossenschaft Deutscher Buchdrucker statt. Die Lohnschraube ohne Ende. — Am 11. Juli und folgende Tage findet im Buchgewerbehause zu Leipzig wieder eine Sitzung des Tarifausschusses der Deutschen Buchdrucker statt. Tie Gchilfenvertrcter beantragen außer der Erhöhung der Teuerungszulage die »Beseitigung eines Mißverhältnisses zwischen Grundlohn und Teuerungszulage bei den Berechnern«, sowie eine »Lohnregulierung« für die über Mindcstlohn bezahlten Gehilfen. Selbstverständlich sollen Lurch die beiden letzten Anträge Sonderzuwen dungen erzielt werden. Die gegenwärtigen Löhne werden erst seit 1. Juni d. I. gezahlt. Wilde Streikbewegungen im Buchdruck- und Zeitungsgewcrbe. — Obwohl der Tarifausschuß der Deutschen Buchdrucker zum 11. Juli nach Leipzig einberufcn worden ist und die ab 1. Juni d. I. in Kraft getretene neue Teuerungszulage noch zu Recht besteht, haben in meh reren Städten (Berlin, Braunschweig, Karlsruhe, Leipzig) wilde Lohn bewegungen eingesetzt. Sie sind nicht allein darauf zurückzuführen, daß neue Teuerungszulagen verlangt werden, sondern die Nichtbezahlung der durch den Generalstreik versäumten Arbeitsstunden ließen sich viele Personale nicht gefallen, trotzdem das tarifliche Recht voll und ganz auf seiteu der Prinzipale steht. Die gegenwärtige politische Lage trägt natürlich dazu bei, die Forderungen zu begünstigen. So stand z. B. im Verlag von August Scherl in Berlin eine Einigung wegen der Bezahlung der Generalstreikstunden in sicherer Aussicht,- die Arbeiterschaft dieses Verlages stellte aber dann die völlig untarif liche Forderung auf sofortige Bewilligung einer Lohnerhöhung von 30 bis 4056, und zwar unterschiedslos für alle Arbeiter. Der Min dest l o h n beträgt gegenwärtig in Berlin slir verheiratete Gehilfen (über 24 Jahre) 1093 Mark; Maschinensetzer erhalten 1107 Mark. Es käme somit eine Lohnerhöhung bis etwa 400 Mark wöchentlich in Frage. Obwohl die Firma Scherl gegenüber der fortgeschrittenen Teuerung die Berechtigung einer Lohnerhöhung grundsätzlich anerkannte, aber aufden tariflichen Weg verwies, trat die gesamte Arbeiter schaft am 28. Juni in den Streik. Sie begründete dies damit, daß sie zu ihren eigenen, an diesen Lohn Verhandlun gen mitwirkcnden Gewerkschaftsführern kein Ver trauen hätte (!!). Alle nach Ausbruch des Streiks unternommenen Versuche der Organisationsvertreter, des Tarifschiedsgerichts usw., den- Streik beizulegen, scheiterten, da, wie der Vorwärts berichtet, die Ver treter der Arbeiterschaft unter dem stürmischen Beifall der Versamm lung alle EiniguugSvorschläge ablehnten und erklärten, durch geschlos senes Festhalten au ihrer Forderung letzten Endes auch der Allge meinheit zu dienen ('??). Die »Vossische Zeitung« bemerkt mit vollem Recht, daß ein derartig vom Zaun gebrochener wilder Streik nichts anderes als Wirtschaftsbolschewismus bedeutet. — Mittlerweile hat sich der Streik auf fast sämtliche Berliner Zeitungen ausgedehnt. Auch in einer Anzahl von Werkdruckereien ist der Streik ausgebrochen. Die Preise für Zeitnngspapier steigen unaufhörlich weiter. Zwar ist den Zeitungen und Zeitschriften, für die maschinenglattes, holz haltiges Druckpapier (Zeitungsdruckpapier) verwandt wird, insoweit ein Entgegenkommen bewiesen worden, indem ab 1. Mai dieses Papier statt nach der Tarifklasse nach den Sätzen der billigeren Tarif klasse L befördert wird (Ausnahmetarif 10 b), aber im Mai wie im Juni ist der Papierpreis an sich wieder bedeutend gestiegen, sodaß der Frachtgewinn wieder mehr als wett gemacht worden ist. Es ist des weiteren zu berücksichtigen, daß die Frachtermäßigung nur für un- bedrucktes maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier in Frage kommt, nicht aber auch für satiniertes Druckpapier, das haupt sächlich zum Druck von Zeitschriften Verwendung findet. Im großen und ganzen kommt also die Frachtermäßigung allein den Zeitungs- vcrlegern zugute. Es ist aber nicht zu bestreiten, daß die Notlage im Zeitschriftengewerbe mindestens die gleiche ist wie im Zeitungs gewcrbe. Die Steigerung der Aufschläge auf die Friedenspreise für maschinenglattes, holzhaltiges Zeitungspapier, das zum Druck von Tageszeitungen verwandt wird, ist aus nachstehender Tabelle zu er sehe«, die auch über die Friedenspreise und über den jeweiligen Ge- samtpreis Ausschluß gibt (Preise in Mark): Monat Aulschlag FI ckch ck Aufschlag für Rotat.-Druck- Friedens preis Gesar Flach- druck ntpreis Notations Januar 687.50 679.50 21.— ms.so 700.50 Februar 7>7 50 709.50 21.— 738.50 730.50 März 812.50 804..W 21.— «S3SV 225.50 April 1267.50 1259.50 21.— 1228 50 1280 50 Mai 1577 50 1569.50 21 — 1598 50 ISKV.SO Juai 1638.50 1630.50 21 — 1659 50 1651.50 Von Interesse ist im Hinblick auf die Anfrage der Demokraten im Reichstage, die den Verbleib des Überschusses au Zeitungsdruck- papier im Jahre 1921 betrifft, eine Mitteilung des »Wochenblatts für Papierfabrikation« vom 4. März d. I., wonach die Produktion an Zei tungsdruckpapier im verflossenen Jahre 530 000 Tonnen betrug. Ta der Julandverbrauch sich auf rund 300 000 Tonnen belief, so hätte dem nach ein Produktionsübcrschuß von 230 000 Tonnen für den Export zur Verfügung gestanden. Man darf gespannt sein, wie die Antwort der Negierung auf diese Anfrage ausfallen wird. In den Kreisen der Papierverbraucher hat man schon seit längerer Zeit das Gefühl, daß erhebliche Mengen allerhand Papiersorten zurückgehalten lverden, um die Preise in die Höhe zu treiben. Ob es allerdings d-cr Negierung gelingen wird, Licht in das Dunkel zu bringen und Abhilfe zu schaffen, dürfte nach den bisher gemachten Erfahrungen sehr zu bezweifeln sein. Schadenscrsastanspruch wegen Veröffentlichung einer Patentschrift. (Nachdruck verboten.) — Eine für den Zeitungsoerleger sehr beachtlick,e Frage ist unlängst vor dem Reichsgericht zur Erörterung gekom men. Es handelt sich darum, ob der Inhaber eines Patents wegen einer ihn schädigenden Veröffentlichung desselben in einer Fachzeitschrift Schadenersatz verlangen kann. Die Firma H. L Co. G. m. b. H. in Freiburg hatte im Jahre 1912 eine Erfindung betr. Eutstaubungsvor- richtuug für Dreschmaschinen zum Patent angemeldet. Die Bekannt machung der Anmeldung gemäß 8 23 des Patentgesetzes erfolgte im De zember 1912. Die Erfinderfirma versäumte jedoch die Zahlung der ersten Jahresprämie, sodaß die Anmeldung gemäß § 24 des Patentge setzes als »zurückgenommen« galt, wovon die Firma Ende Februar 1913 benachrichtigt wurde. Sie hätte nunmehr dem Patent durch eine Ncu- anmeldung Geltung verschaffen können. Das ist ihr jedoch dadurch n-w möglich geworden, daß die zum Patent angcmeldcte Erfindung iw zwischen in der Fachzeitschrift »Landwirtschaftliche Maschinen und Ge räte« unter der Überschrift »Aus neuen Patentschriften« durch genauere Beschreibung veröffentlicht wurde. Infolgedessen hat die Firma gegen den Herausgeber dieser Zeitschrift, den Verleger M. in Artern, Schadens-- ersatzaujprüchc erhoben, weil ihr wegen der Veröffentlichung vom 1. März 1913 die Neuanmeldung beim Neichspatcntamt sowie die Er langung von Auslandspatcntcn versagt sei. Landgericht Nordhausen und Oberlandesgericht Nanmburg haben die Schadensersatzklage abgewiesen. Ebenso hat das Reichsgericht ent schieden und die Revision der Klägerin mit folgenden Entscheidu»gs- gründen zurückgewiesen: Das Obcrlandesgcricht prüft zunächst, ob ein Schadensersatzanspruch nach 8 826 BGB. vorliege, und verneint dies einwandfrei. Ebenso verneint das Oberlandcsgericht mit Recht die ans das Urheberrecht und den 8 823 BGB. gestützten Ansprüche infolge mangelnden Verschuldens des Beklagten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzcu, insbesondere im Anschluß an das gerichtliche Gutachten des Syndikus der Fachpresse, war es ständige Übung, in Fachzeit schriften auch genaue Beschreibungen und Zeichnungen von deutschen Patentanmeldungen schon gleich nach der Bekanntmachung der Anm.'l- dung zu veröffentlichen, indem man davon ausging, das; dies im Inter esse der Anmelder liege. Beklagter durste daher ohne Verschulden auch davoll ausgehen, daß die Klägerin mit der Veröffentlichung ei»ver- standen sein werde. Sollte aber selbst ein Leringes Verschulden dcs Beklagten vorliegen, so mußte die Klage im Hinblick auf 8 254 BGB. gleichwohl abgewiesen werden, da das Verschulden der Klägerin das überwiegende und ausschlaggebende ist. Denn wenn di» Klägerin was nach normalem Verlauf der Dinge zu erwarten war — die erste Jahresgebühr rechtzeitig gezahlt hätte, würde ein Schaden für sie über haupt nicht eingetreten sein. Gegenüber dieser grobsahrlässigen Säum nis der Klägerin erscheint das Verschulden des Beklagten ganz uner heblich. (Aktenzeichen: I 280/21. — 11. 2. 22.) K. M.-L. »3 I
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