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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1922
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- Deutsch
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Vdrseudlatl s. d. Dtschn. vuchhaude!. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. 166, 19. Juli 192L. Am 1. Juni 1913 konnte O. H. sein vOjähriges Berufsjubiläu.n ^ begehen (Bbl. 1913, Nr. 124). Geboren in Hamburg, trat er am 1. Juni 1863, 18 Jahre alt, beim Hosbuchhändler D. C. Hinstorsf in Wismar in die Buchhändlerlehre. Vorher war er mehrere Jahre in England von einem fast erblindeten Professor bei der Anfertigung der Manuskripte zu dessen literarischen Arbeiten beschäftigt worden. Von 1868 war er als Gehilfe in bedeutenden Buchhandlungen Öster reichs tätig, bis er im Jahre 1877 von seinem alten Chef, dem Hof buchhändler Hinstorsf, nach Wismar zurückb-crufen und in den Vcr- lagsbetrieb der Firma gestellt wurde. Es war zu der Zeit, als eL galt, die damals schon im Druck vorbereitete erste Volksausgabe der Fritz Reuterschen Werke rund in alle Welt zu versenden. Nach dem Tode des Kommerzienrats Hinstorsf 1882 wurde er Disponent siir das Verlagsgeschäft, daö siir gemeinschaftliche Rechnung der Erben fortge setzt wurde. Nach dem Erlöschen des Verlagsprivilegs für die Werke Fritz Reuters, das die Firma bis 1904 besaß, lösten die Hinstorff- schen Erben die Gemeinschaft auf und überließen 1907 dem bisherigen Disponenten Heidmüller käuflich das Geschäft, welches er, nachdem er den Buchhändler Fr. Blanck als Teilhaber ausgenommen, seitdem mit diesem weitersührtc. In seiner langjährigen Tätigkeit im Verlags- bnchhandel hat er mit vielem Fleiß und umfassender Sachkenntnis aus den fortwährenden Anerbietungen von Autoren, die sich an die weitbe kannte Hinstorffschc Verlagsfirma wandten, geeignete Werke als Vcr- lagsobjektc auszuwähleu verstanden und deren Vertrieb geleitet. Hcid- müllcr war auch selbst literarisch tätig. Er gab eine Übersetzung der Reuterschen »Nt mine Stromtid« ins Hochdeutsche heraus, allerdings weniger aus Überzeugung, daß eine solche hochdeutsche Ausgabe nötig sei, als um mehreren anderen, von vornherein mangelhaften gleichen Unternehmungen vorzubeugen. Die Vorzüge seiner Bearbeitung wur den, unter zahlreichen anderen, von Peter Rosegger mit besonderer Wärme anerkannt. Mit dem früheren Kapellmeister Christian! zu sammen schrieb er die hübsche romantische Operette »Die letzte Nacht , die eine Zeitlang vielfach zur Aufführung gekommen ist. In dem, in beiden Mecklenburg in weit über 100 WO Exemplaren verbreiteten Hinstorffschen (sog. »Voß un Haas«) Kalender, den er seit vielen Jahren redigierte, brachte er alljährlich die beliebten, hauptsächlich »Für de Gören« bestimmten plattdeutschen Scherzgedichte. Unter den deut schen Buchhändlern war der Verstorbene eine bestens bekannte Persön lichkeit, weil er alljährlich zum Kantate-Festmahl bcr deutschen Buch händler in Leipzig ein Liederheft verfaßte, in dem stets besondere Vorgänge, Zeit- und Streitfragen im Buchgcschäft des vorangegangenen Jahres humoristisch-satirisch behandelt wurden. Sein warmes Inter esse für Theater, Musik und Kunst, seine weitreichende Sachkenntnis und sein Urteilsvermögen auf diesen Gebieten sind unfern Lesern wohl- bekannt. Er war viele Jahre hindurch Kritiker auf diesem Gebiete und sein Urteil galt als maßgebend. Köstlich war es, wenn er erzählte, wie besorgte Mütter zu ihm gekommen und sich bei ihm Rat holten, ob das und jenes Theaterstück auch für ihre Töchter zum Besuch zu empfehlen sei. Daß er auch im Vereinslebcn eine bewährte Vor standskraft war, wird besonders die Gemeinnützige Gesellschaft zu schätzen wissen, in deren Auftrag er den bekannten hübschen, übersicht lichen .Führer durch Wismar' für Fremde bearbeitete.« Nun ruht auch diese fleißige Hand. Die Feder ist ihr entfallen. »De Gören« werden seine fein satirischen Verse zum letzten Male zu lesen bekommen. Sein vortragsreicher Mund ist geschlossen. Ein Stück Geschichte der alten Stadt Wismar, die er so genau mit ihren intimen Erlebnissen kannte und liebte, kommt mit ihm zum Abschluß. Wismar aber verliert in ihm der Besten einen, den es stolz» den Seinen nennen kann. Möge auch diesem arbeitsreichen, schwergeprüften, immer gütigen Manne die Erde leicht sein und seine Seele sich mit den so geliebten und schwer vermißten Seinen dort vereinen, wo sein reiner, tiefer, kindlicher Gottesglaube die himmlische Heimat und das ewige Leben der Friedfertigen wußte! E. Conrad. ßprWM. Ein Verlagsrechtsfnll. Zu den nnler dieser Überschrift in Nr. 140 des Börsenblattes auf geworfenen Fragen seien folgende Bemerkungen gestattet: Nach 8 2 des Vcrlagsgesetzes hat sich der Verfasser während der Tauer des Verlagsvcrtragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbrei tung des Werks zu enthalten, die einem Dritten während der Tauer Verantwort! Redakteur: Richard Albert t. — Berlaa: Der Börsen Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leidig — Adresse der 1008 des Urheberrechts untersagt ist. Daraus folgt, baß der Verfasser das Werk weder in seiner Originalgestalt noch in einer Bearbeitung — von den im 8 2II ihm vorbehaltenen Rechten abgesehen — einem an deren Verleger überlassen darf. Erlaubt ist ihm die »freie Benutzung- seines Werks zur Hervorbringung einer neuen »eigentümlichen Schöpfung« (gemäß 8 UI des Urheberschutzgesetzes). Im gegebenen Fall hat — nach Darstellung des Einsenders — der Verfasser die fortlaufenden Erläuterungen zu einer von ihm auf An regung des Verlegers ^ besorgten Klassikerübersetzung wahrend der Dauer des VcrlagsverhältnifseS dem Verleger 6 für eine von diesem veranstaltete Ausgabe des gleichen Klassikers über lassen. Die Vorbehalte des 8 2, II VG. scheiden aus: eine »freie Be nutzung« wird schwerlich angenommen werden können, wenn der Kom mcntar tatsächlich ohne Verwertung neuer Forschungs ergebnisse, ohne Ausdruck neuer Gedanken, mehrfach sogar in wortgetreuer Fassung weitervergebeu worden ist. Der Verfasser dürfte somit das Verlagsrecht des Verlegers ^ verletzt haben. ^ stehen die Schutzmittel der 88 36 ff. des Urheberschutzgesetzes gegen Dritte wie gegen den Verfasser selbst zu. (Anspruch auf Schadenersatz, Straf antrag, Bußbegehren, Antrag auf Vernichtung von Exemplaren und Vorrichtungen usw.) — Aber auch wenn man bei genauer Prüfung des Sachverhalts zur Annahme einer »freien Benutzung« käme — eine Frage, die schließlich nur von Sachverständigen entschieden wird — könnte der Verfasser ohne Verletzung des dinglichen Verlagsrechts seinen vertraglichen Verpflichtungen zuwidergehandelt haben. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern (8 157 BGB.). Gerade der Verlagsvertrag steht als Vertrauensverhältnis besonderer Art unter der Herrschaft von Treu und Glauben. Dazu tritt, wie Alexander Elster klar heraus gearbeitet hat, das dem Verlagsverhältnis wesentliche Moment des W e t t b e w e r b s s ch u tz e s. Wird also der Verleger ^ durch das Verhalten des Verfassers in der wirtschaftlichen Ausnutzung der noch dazu seiner Initiative zu verdankenden, angesehenen Urausgabe un billig beeinträchtigt, so kann er, selbst wenn ihm der Schutz des Urheber gesetzes versagt bliebe, auf Grund der Vertragsverletzung schuld- rechtlich Vorgehen und Herausgabeverbot, bzw. Schadenersatz erwirken. E. F. An dem auf Veranlassung des Verlegers A. verfaßten Kommentar zu dem gemeinfreien Werke hat der Verfasser B. das Urheberrecht wie anch an seiner neuen Übersetzung des fremden Textes, während der Verleger A. an Übersetzung und Erläuterungen das Verlagsrecht hat. Ohne daß es nun einer besonderen Erwähnung im Verlagsvertragc bedarf, besteht für den Verfasser das Verbot unlauteren Wettbewerbs insofern, als er in keinem anderen Verlage ein Werk erscheinen lassen darf, das mit dem Werke des Verlegers A. in Wettbewerb zu treten geeignet ist. Denn das Ncchtsgut des Verlagsbetriebs wird vom Ge setz dagegen geschützt, daß gerade derjenige, der vertraglich dem Ver leger die wirtschaftliche Verwertung eines Geistcswerkes eingcräumt hat, diese Verwertung dadurch vereitelt oder teilweise zunichte macht, daß er das gleiche Gcisteswcrk für eigene wirtschaftliche Zwecke benutzt. Voraussetzung ist aber, daß die neue Ausgabe der klassischen Schrift, versehen mit den Erläuterungen B.s, geeignet ist, der alten Ausgabe des Verlegers A. Wettbewerb zu bereiten. Diese Voraussetzung scheint mir um deswillen gegeben zu sein, als beide Ausgaben den gleichen Um fang und den gleichen Preis haben, außerdem die Erläuterungen fast die gleichen sind. Aus diesem Tatbestände resultiert ein Unterlassungsanspruch sei tens des Verlegers A. gegen den Verfasser B. und den Verleger C und darüber hinaus ein allerdings nicht ganz leicht zu beweisender Schadenersatzanspruch gegen beide. Außerdem kann der Verleger A. auch aus urheberrechtlichen Ge sichtspunkten gegen B. und E. Vorgehen. Denn an den fortlaufenden Erläuterungen des B. hat A. das Verlagsrecht, und inhaltlich des Ver- lagsvertrags hat sich B. der Vervielfältigung und Verbreitung dieses seines Werkes wie jeder Dritte zu enthalten. B. greift somit dadurch in unzulässiger Weise in das Verlagsrecht A.s ein, daß er die gleiche Erläuterung in einer neuen Ausgabe abdruckt. Dem Verleger steht hieraus die Rcchtsbeihilfe des Verfassers gegen Nachdruck zu. Eine Verkümmerung B.S in der Verwertung seiner Wissenschaft lichen Forschungsergebnisse tritt hierdurch nicht ein, sondern es wird lediglich die unlautere und widerrechtliche Ausbeutung des Werkes, die einem anderen vertraglich zusteht, verhindert. Rechtsanwalt vr. Willy Ho f fman n. verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche» Vuchhändterhau». Redaktion »nd Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2V lBuchhündlerhau»)
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