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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1922
- Strukturtyp
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- 1922-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Dell. 186, 19. Juli 1922. Zuschläge erheben müsse, da der Verlag gar nicht in der Lage sei, der sprunghaft sich ändernden Wirtschaft zu folgen und die Ra batte entweder fortgesetzt zu erhöhen oder feine Preise den je- weils sich ändernden Wirlschaftsverhältnisseir entsprechend anzu passen. Sie haben uns zugegeben, daß das Sortiment, solange die Relation zwischen Buchpreis und Spesensteigerung nicht er reicht ist, Zuschläge zum Ladenpreis erheben solle und dürfe. Dieses Zugeständnis ist wertvoll für uns. Es ist ein Zeichen da für, daß auch Sie, und zwar nach langen Kämpfen und nach lan ger Zeit, zu der Einsicht gelangt sind, daß das Sortiment nur lebensfähig erhalten werden kann, wenn es zu den Ladenpreisen, die der Verleger festsetzt, angemessene Zuschläge erhebt. Nun, meine Herren, sind wir aber der Ansicht, daß die Er hebung dieser angemessenen Zuschläge nicht an Bedingungen ge knüpft werden darf, die das, was Sie mit der einen Hand geben, mit der andern wieder aufheben. Aber das, was wir in der Wirt- schaftskonserenz in drei Richtlinien, drei einigenden Punkten auf- gestellt haben und was der Vorstand des Börsenvereins in seinem Kompromißantrag zusammengefaßt hat und was kaum irgendwie über das hinweggeht, was wir am 5. und 8. April beschlossen haben, kann uns allein nicht genügen. Ich will versuchen, Ihnen das an Beispielen klar zu machen, und möchte mich zunächst aus die beiden Anträge, einmal den Kompromißantrag des Vorstan des des Börsenvereins und sodann den Antrag, der unfern Namen trägt, beschränken und erst nachher aus die übrigen Anträge, ins besondere auch den Antrag Quelle und Voigtländer, zu sprechen kommen. Meine Herren, wenn Sie gestatten wollen, daß das Sorti ment den Teuerungszuschlag erhebt, wenn Sie also gewisser maßen die Rechte, die Sie aus der Satzung und aus der Verkehrs, ordnung herleiten zu können glauben, vertrauensvoll in die Hände des Sortiments legen, wenn Sie sagen, daß die Sorti menterorganisationen oder Arbeitsgemeinschaften nunmehr den wahren Verkaufspreis bestimmen, dann weiß ich nicht, warum Sie nun nicht auch einen Schritt weitergehen und sagen wollen, daß diese Zuschläge auch verbindlich sein sollen, zum mindesten verbindlich für den gesamten vertreibenden Buchhandel. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, als ob Sie uns zwar die Zuschläge gestatten wollen, aber daneben die Absicht haben, sie in irgendeiner Form wieder illusorisch zu machen: einmal durch Sslbstunterbietung des Verlags gegenüber dem Sortiment und ein andermal durch Unterstützung von Außenseitern im Sorti- ment oder im vertreibenden Buchhandel oder im Warenhausbuch handel, die nun diese Zuschläge nicht erheben. Wir könnten uns mit einem Kompromißantrag, nicht wie ihn der Börsenvereins. Vorstand stellt, denn der besagt gar nichts, aber mit einem andern Kompromißantrag vielleicht einverstanden erklären, wenn Sie sagen: Der Verlag will aus den und den Gründen, die mit der Autorenfrage Zusammenhängen, frei sein in der Erhebung der Teuerungszuschläge, er will aber in loyaler Weise und in voll ständig logischer Folgerung seines Zugeständnisses der Zuschläge den Schritt tun, daß er die Zuschläge innerhalb des gesamten ver- treibenden Buchhandels schützt. Dem entspricht zunächst und in erster und hauptsächlichster Richtung der Antrag Nitschmann und Genossen. Meine Herren, der Antrag des Börsenvereinsvorstandes sagt demgegenüber, daß ein Zuschlag zwar erlaubt sein, daß aber nach wie vor sowohl dem Verlag gestattet sein soll, ohne den Zu schlag zu verkaufen, als auch, daß besondere Vereinbarungen zwi schen Verlegern und Sortimentern zur Herbeiführung des zu schlagslosen Verkaufs gestattet sein sollen. Also was im Vorder sätze zugegeben wird, nimmt der Kompromißantrag des Börsen- vcreinsvorstandes im Nachsatz zurück. Denn, meine Herren, wenn wir nicht die absolute und feste Zusicherung haben, daß der Ver lag und seine Organisation, der Deutsche Verlegerverein, in lücken loser Weise das durchzufllhren gesonnen ist, was uns in der Wirt- schaftskonfcrenz zugestanden worden ist, nämlich die Erhebung der Zuschläge, wenn wir annehmen müssen, daß diese Erhebung der Zuschläge durch Unterbietung seitens des Verlegers oder des Sor timenters oder des Warenhausbuchhandels mit Unterstützung des Verlags wieder illusorisch gemacht wird, dann hat dieses Zuge ständnis, das Sie uns gemacht haben, nicht den geringsten Wert für uns. lüvO Der zweite durchgreifende Unterschied in den beiden Anträ gen ist der, daß unser Antrag den Teuerungszuschlag durch die Kreisvereine, also die anerkannten Organe des Börsenvereins, durch Sortimenterorganisationen oder durch Arbeitsgemeinschaf ten des vertreibenden Buchhandels festgesetzt sehen will, während der Vorstandsantrag die Kreisvereine gänzlich aus dem Spiel läßt und nur Sortimenterorganisationen und Arbeitsgemein schaften von Verlegern und Sortimentern autorisieren will, um die Zuschläge festzusetzen. Meine Herren, mit Vorbedacht haben wir die Kreisvereine als bestimmend für die Preisbildung in unfern Antrag ausgenommen. Wir haben uns gesagt: cs wird in zahlreichen Kreisvereinen möglich sein, unter Zustimmung der Verlegerkollegen einheitlich Zuschläge festzusetzen, die der Bör senverein dann ohne weiteres zu schützen in der Lage ist. Wir haben uns ferner gesagt, daß Arbeitsgemeinschaften, die die Preise bestimmen, natürlich nicht aus Verlegern und Sortimen- tern zusammengesetzt werden sollen, wenn der Verlag kein Äqui valent für dieses Beaussichligungsrecht, das ihm ja dadurch ge geben wird, uns bietet, wenn er auch trotz dieser paritätischen Ausschüsse, die dann gebildet werden müßten, in den Arbeits gemeinschaften immer wieder sagt: Wir wollen euch unterbieten können, und wir wollen auch andere nicht hindern, euch zu unter bieten. Die beiden Anträge sind übereinstimmend nur in einem ein zigen Punkte, nämlich darin, daß der Verleger nicht verpflichtet sein soll, den Teuerungszuschlag zu erheben, sofern er Porto und Verpackung berechnet. Meine Herren, Sie werden sich entsinnen, daß wir in der Wirtschaftskonferenz dieser Freilassung des Ver lages von börsenvereinsmäßiger Bindung zugestimmt haben, und daß wir ihr nur zugestimmt haben in der festen Erwartung, daß der Verlag dazu kommen wird, uns einen Schutz der Teuerungs zuschläge zum mindesten gegenüber dem vertreibenden Buch handel zu bewilligen. Wir haben in unserem Schreiben an den Vorstand des Börsenvereins und in der Abschrift an den Deut schen Verlegerverein keinen Zweifel gelassen, daß, falls dieser Schutz nicht übernommen wird, das Sortiment weilergehende An träge an die Hauptversammlung des Börsenvereins zu stellen ge nötigt sein würde, und daß wir diese Anträge auch mit allen Mitteln und allen Kräften vertreten werden. Meine Herren, dieser Antrag ist nun von uns gestellt worden. Der Verleger- Verein hat es bis heute abgelehnt, uns den Schutz des Teuerungs zuschlages gegenüber dem vertreibenden Buchhandel zu gewähr leisten, und ich darf Ihnen sagen, daß heute morgen durch ein- stimmigen Beschluß der Gilde zum Ausdruck gebracht worden ist, daß das Zugeständnis der Freilassung des Verlages von einer börsenveretnsmäßigen Bindung, wie wir sie dem Verlag gestat- ten wollen und wie wir sie in unfern Antrag ausgenommen haben, unter allen Umständen und zweifelsohne von dem Zugeständnis des Verlages abhängig gemacht werden muß, den Zuschlag inner halb des vertreibenden Buchhandels zu schützen. Falls wir diesen Schutz von Ihnen, meine Herren, nicht erreichen können, dann werden wir gezwungen sein, morgen in der Hauptversammlung den 8 2 unseres Antrages zurückzuziehen. Das widerspricht nicht den Abmachungen der Wirtschaftskonferenz, da wir diesen Vorbehalt ausdrücklich gemacht haben. (Heiterkeit.) Ein fünfter Punkt betrifft einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Anträgen: unser Antrag will die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zwischen Sortimentern und Verlegern voll kommen freistellen, und wir sind der Ansicht, daß darüber in einer Börsenvereinsregelung, in einer Ordnung auch in der losesten Form, wie sie der Vorstand vorschlägt, gar nicht gespro chen werden kann, da eine solche Verbindung zwischen Verlag und Sortiment naturgemäß nicht im Rahmen des Börsenvereins erfolgen kann, sondern nur außerhalb des Börsenvereins. Ebenso wie die Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufs preise außerhalb des Börsenvereins zustande kommen sollte, kön nen wir nicht zugeben, daß es Rechtens sei, dieses in eine Ord nung des Börsenvereins aufzunehmen. Meine Herren, es ist ja selbstverständlich, daß sich Kreise des Verlages und Kreise des Sortiments zusammentun können und sich gegenseitig die Zu schläge schützen; der Börsenverein hat aber meiner Ansicht nach in diese Sachen nichts hineinzureden, wenn diese Frage nicht allgemein durch eine Ordnung gelöst und geregelt wird.
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