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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1922
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 17V, 24. Juli 1922. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die dom Ausschuß für die Bibliographie abgeändertc Fassung der »Bestimmungen über die Aufnahme in Las Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch« und L a n d I a r t e n h a n d e l s» genehmigen. Auch hierüber muß ich Ihnen etwas berichten, und ich muß hier eine Ergänzung vornehmen. — Die Änderung machte sich notwendig, iveil bisher nur die Zeitschriften in das Rcuigkeits-Zeitschrificnvcrzeichnis ausgenommen wurden, die unter einem bestimmten Absender eingingen. Das war nur eine verhältnismäßig kleine Zahl. Der Deutschen Bücherei gehen aber sämtliche deutsche Zeitschriften zu: laufend rund I5V00 Die Ausnahme einer so großen Anzahl von Zeitschriften in unser Verzeichnis ist aber praktisch unmöglich und würde finanziell eine schwere Belastung für den Börsenverein und seine Mitglieder bedeuten. Da her muß eine Auswahl unter ihnen getroffen werden, und bei dieser Auswahl ist cs selbstverständlich notwendig, den Interessen des Verlags und des Sortiments Rechnung zu tragen. Es sollen also künftighin nur diejenigen Zeitschriften Aufnahme finden, deren Verleger auf die Veröffentlichung Wert legen, und dieser Wunsch wird daraus zu ersehen sein, daß die Verleger bei Ein- sendung Fakturen beilegen, die über Laden- und Buchhäudlerpreise Aufschluß geben. Im übrigen wird nur die erste Lieferung, die erste Nummer oder das erste Heft eines Bandes oder Jahrgangs veröffentlicht, und Zeitschriften oder Lieferungswerke, deren einzelne Teile keine Sondertitel führen, werden in der Regel nur einmal jährlich ausgenommen. — Das ist in die neuen Bestim mungen in dieser Form ausgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit wollte der Vorstand nun in Übereinstimmung mit dem Bibliographischen Ausschuß auch son stige Änderungen vornehmen, vor allem in K 5. Dieser wird Ihnen aber nun in einer andern Fassung vorgeschlagen, als ihn der Entwurf Vorsicht, und zwar in folgender Fassung: Ausgenommen werden: a) sämtliche im Deutschen Reiche — und nun kommt die Änderung — sowie im Verlag von Mitgliedern des Börsenver« eins in den übrigen deutschen Sprachgebieten erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel, in welchen Sprachen sie verfaßt sind; b> alle im Ausland sonst erscheinenden Veröffentlichungen in deutscher Sprache. Die Abweichung vom veröffentlichten Wortlaut geschah, um den Interessen der Mitglieder des Börsenvereins im deut schen Sprachgebiete Rechnung zu tragen; also auch unsere Mitglieder in Österreich, in der deutschen Schweiz, in Danzig usw. werden nach der neuen Bestimmung, die ich Ihnen eben vorgelesen habe, begünstigt, während nach der gedruckten Vorlage nur die Veröffentlichungen in sremder Sprache bei Mitgliedern, die im Deutschen Reiche wohnen, ausgenommen werden. Es wird hier durch einem Wunsche von Mitgliedern des Börsenvereins im Auslände — leider muß man ja bei Danzig und anderen Orten jetzt »Ausland- sagen — Rechnung getragen. Von den übrigen Abänderungen will ich Ihnen nicht berichten; sie sind in der Hauptsache nur redaktioneller Art. Nur das eine möchte ich noch bemerken, daß die neuen Bestimmungen erst am I. Januar 1923 in Kraft treten können und sollen, und zwar mit Rücksicht auf die Buchstatistik des Neuigkeitenvcrzeichnisses für das Jahr 1922. Es erscheint nicht erwünscht, daß mitten im Jahre bezüglich der Aufnahme eine Änderung vorgenommen wird. Ich frage, ob zu diesem Punkte das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall. Ich lasse deshalb abstimmen — nicht über die gedruckte Fassung, sondern über die eben borgetragene abgeänderte Fas sung — und frage, ob Sie mit dieser abgeänderten Fassung einverstanden sind. Diejenigen, die dagegen sind, bitte ich, die Hand zu erheben. — Es erhebt sich keine Hand; die neuen Bestimmungen sind in dieser Form angenommen. (Fortsetzung solgt.j Zum Prozeß um die Wirtschaftsordnung. Das am 14. Juli 1922 verkündete Urteil hat folgenden Wortlaut: Verkündet mn 14. Juli 1922. Ncs. Schopper ciis Gerichtsschreiber. Im Namen des Volkes? In Sachen 1. des Verlagsbuchhändlers 1)r. G e o r g P a e t e l in Berlin- Grunemald, 2. des Kommerzienrats Paul Oldenbourg in Akünchen, 3. des Verlagsbuch'hänülers 1)r. Otto Bielefeld in Frei-' bürg i. Br., 4. des Verlagsb-uchhändlers Or. DskarSiebeck in Tübingen, 5. des Verlagsb-uchhändlers Or. Drucken m üller in Stutt gart, 6. des Verlagsbuchhändlers Carl L i n n e m a ii n in Leipzig, Kläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat 1)r. Anschütz, Qucrll und vr. N. Anschütz in Leipzig — gegen den Börsenvcrein derTeutschen Buchhändler zu Leip zig, Gerichtsweg 26, Beklagten, — Prozehbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat vr. Drucker, vr. Eckstein und I)r. Cers in Leipzig — Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten: 1. der Sortimentsbuchhändlcr Paul Nitschmann, Allein- inhaber der Firma August Schnitzes Buchhandlung in Berlin-N., Friedrichstr. 125, 2. der Sortimentsbnchhändler Albert Diederich, Inhaber der Firma Holze K Pahl in Dresden-A., Waisenhausstr. 29, 1046 Prozeszvevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat i)r. Tietzsch unk I)r. Mvthes in Leipzig — wegen Anfechtung der in der Hauptversammlung des Beklagten vom 14. Mai 1922 (Kantate) gefaßten Beschlüsse erkennt die 5. Zivil kammer des Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Land gerichtsdirektors 1)r. Apel sowie der Landgerichtsräte Körner und Dr. Bierauer für Recht: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich derjenigen, dir durch die Nebenintervention verursacht worden sind, haben die Kläger zu je einem Sechstel zu tragen. Tatbestand. Der Beklagte ist eine Genossenschaft mit juristischer Persön lichkeit nach -dem sächsischen Gesetz vom 15. Juni 1668. Sein Zweck ist es, die Interessen des deutschen Buchhandels in wei testem Umfange zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu pflegen und zu fördern (§ 1 b der Satzungen). Jeder Buchhändler kann als Mitglied ausgenommen werben. Unter Buchhändlern werden Verlags-, Zeitungsoer- lags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhändler, Antiquare, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhändler, Reisebuchhändler und Kolportagebuchhändler verstanden (§ 2n und b der Satzungen). Die Kläger sowohl wie die Nebenintervenienten sind Mit glieder des Beklagten. Die Kläger sind zugleich die sechs Vor standsmitglieder des Deutschen Verlegervereins. Nach Z 1 o Zisf. 2 der Satzungen des Beklagten dient als Mittel des Vereinszwecks insbesondere die Feststellung allge mein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buch händler untereinander sowie der Buchhändler mit dem Publi kum (§ 3 Zisf. 3 u. 4). § 3 Zisf. 3 der Satzungen besagt: »Jedee Mitglied hat dein Verein gegenüber folgende Pflichten:
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