Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1922
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- 1922-07-24
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^ 170, 24. Juli 1922. Redaltioneller Teil. Vörlendlau f. d. Dtjchn. Buchhandel. »Für seine Person sowie für seine Handlung bzw, für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verantwortlicher Sei ler angehört, die Satzungen und Ordnungen des Bövsenver- eins, die satzrmgsgemätzen Beschlüsse der Hauptversamnilrmgen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Ortsber- einen und vom Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig beschlossenen Bestinrmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie vom Vorstand oder von der Haupt versammlung des Börsenvereins genehmigt sind, zu befolgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Be achtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Be stimmungen die von den Verlegern festgesetzten Ladeirpreise einzuhallen. Den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu beson ders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitt lung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern«. Der Beklagte hatte aus Grund eines Beschlusses vom 20. April 1913 eine »Verkaufsordnung für den Verkehr des Deut schen Buchhandels mit dem Publikum«, die in den Jahren 1914 und 1917 abgcändert worden ist, herausgegeben. (Vgl. das bei den Akten befindliche Exemplar.) Am 28. April 1918 hat die Hauptversammlung des Beklagten einstimmig die ebenfalls bei den Akten befindliche »Nolstandsordmmg« angenommen, deren Gültigkeit zweimal, zuletzt durch Beschluß vom 24. April 1921 bis Kantate 1922 verlängert worden ist. Die Tagesordnung für die am Sonntag Kantate, dem 14. Mai 1922, in Leipzig stattfindende Hauptversammlung dcs Beklagten sah unter 8. vor: Anträge mit Rücksicht auf den Ab lauf der Noistandsordnung, Md zwar unter b) Antrag I Nitsch- mann und Genossen, eine Wirtschaftsordnung betreffend, unter c) Antrag II derselben Mitglieder, Abänderung des Z 3 der Ver kaufsordnung betreffend, unter o> Antrag Schöningh, Abänderung des 8 7 der Nerkaufsordnung betreffend. Bei der Abstimmung über diese Punkte der Tagesordnung wurde zunächst über 8 l und ß 3 bis 9 des Antrages I Nitschmann und Genossen abgc- stimmt und der Antrag mit 1269 Stimmen (308 Stimmzettel) gegen 455 Stimmen (164 Stimmzettel) in geheimer Abstimmung angenommen. 8 2 dieses Antrags wurde mit 773 gegen 732 Stimmen abgelehnt. Das Ergebnis der Abstimmung gibt die bei den Akten befindliche Wirtschaftsordnung« wieder. Der Antrag 8<i Schöningh wurde mit 1214 gegen 362 Stim men, der Antrag 8 c Nitschmann und Genossen mit 601 gegen 539 Stimmen angenommen. Das Ergebnis ist in dem Nachtrag zu 8 5 und 7 der Verkaufsordnung wiedergegeben. Über alles dies herrscht kein Streit. Die Kläger haben beantragt, die in der Hauptversammlung des Beklagten bom 14, Mai 1922 unter 8b, c, cl gefaßten Beschlüsse, die »Wirtschaftsordnung« und Änderung der Vcrkaussordnung betreffend, als satzrings- widrig und rechtsungültig aufzuheben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die Beschlüsse seien satznngswldrig, Der Beklagte sei nur befugt, bestehende Gewohnheiten zu kodifizieren, nicht aber, neue Bestimmungen mit bindender Kraft herauszngeben. Nach ß 3 Ziff. 3 Abs. 2 der Satzung sei die Bestimmung des Ladenpreises ausschließlich Sache der Verleger. Die hierzu gefaßten Beschlüsse enthielten eine Änderung dieser Bestimmung der Satzung und feien schon deshalb ungültig, weil sie ohne Beachtung der für Satzungsänderung gegebenen Formvorschriflen zustande gekom men seien, Die beschlossenen Zuschläge zum Ladenpreis seien über dies sittenwidrig und enthielten einen Verstoß gegen die Wucher- gcsetzgebimg. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ans die Klageschrift, insbesondere (Vi> derselben, verwiesen. Zur Unterstützung ihres Standpunktes haben sich die Kläger auf das im -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« vom 19, No vember 1921 abgedruckte Gutachten des Prof, vr. Heinsheimer vom 26, März 1921 (Seite 1677 ff, daselbst) berufen. Der Beklagte und die Nebenintervenienten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, daß der Rechtsstandpnnkt des Klägers zutreffend sei, und im einzelnen hierzu ihre Schriftsätze vom' :L0, Juni 1922 (Bl, ll) und 22, Juni 1922 (Bl, 19) vorgetragen, : auch sich für ihren Standpunkt auf das Rechtsgutachten des ^ Rechtsanwalts Oi. Mothes (abgcdrnckt in Nr, 2 des »Buchhänd- ! lcrgiidMatts« vom 15, Februar 1922, Seite 10) bezogen, E nts ch eidungs g r ünd e: Die Auffassung der Kläger, daß nach K 1 Abs. 2 der Satzungen nur die Kodifizierung bestehender Handelsgebräuche, nicht aber die Schaffung neuen zwingenden Verkehrsrechts statt finden könne, findet in den Satzungen keine Stütze, Aus dem Wortlaut der Satzungen ist hierfür nichts zu entnehmen. Da gegen spricht die unbestrittene Tatsache, daß die Vcrkaussordnung vom 20, April 1913 zweimal am 10. Mai 1914 und am 6, Mai 1917 geändert worden ist, gegen die Auffassung der Kläger, Nach 8 3 Ziff. 3 Abs, I der Satzungen sind alle Mitglieder des Beklagten verpflichtet, die »Ordnungen« zu befolgen. Hiernach ist es begrifflich ausgeschlossen, daß sich in der Zeit bis zum Jahre 1917 ein von der 1913 beschlossenen Verkaufsordnung abweichen der Handelsbrauch hat bilden können. Die 1914—1917 beschlos senen Abänderungen sind demnach nicht Kodifizierungen eines inzwischen gebildelen Handelsbrauchs, sondern Schaffung neuen Rechts, Wenn die Klüger weiter geltend machen, -daß ein Verein sei nen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluß das Recht der wirt schaftlichen Gewerbefreiheit nicht beschränken, ihnen auch keine neuen Pflichten auferlegen könne, und daß im vorliegenden Falle hierzu nur eine paritätische Organisation in her Lage sei. so kann dem nicht beigetreten werben. Die Unrichtigkeit dieses Standpunktes ergibt, sich ohne weiteres daraus, daß jedes Kar tell seine Mitglieder in ihrer Gewerbefreiheit beschränkt und die Durchführung seiner Beschlüsse erzwingt, ohne daß bisher jemals die Gültigkeit derartiger — z, B, aus Aussperrung von Arbei tern gerichteter — Kartellbeschlüss« in Zweifel gezogen worden ist. Wenn den Mitgliedern des Vereins die von diesem gefaßten Beschlüsse nicht Paffen, so bleibt ihnen nur der eine Weg übrig, aus dem Verein auszutreten. Solange sie im Verein bleiben, sind die Beschlüsse für sie bindend. Besondere Vellegeriechte kennen die Satzungen des Beklagten nicht, und damit erledigen sich auch alle von den Klägern in dieser Richtung gezogenen Schlußfolgerungen, Die angefochtenen Beschlüsse verstoßen nicht gegen Z 3 Ziff, 3 Abs, 2 der Satzung: Die Verpflichtung der Mitglieder, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhaltcn, ist eingeschränkt durch den Satz »unter Beachtung der obenerwähn, tcn Ordnungeir, Damit ist aber ssstgelegt, daß die »Ordnnngen- den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis modifizieren dürfen. In der angeführten Satzimgsbestimmnng selbst ist sa schon aus gesprochen, daß die Verleger in gewissen Fällen unter dem Ladenpreis verkaufen lassen oder verkaufen dürfen. In der Verkaufsordnung sind über die Einhaltung der Ladenpreise ein- gehendere Bestimmungen getroffen, und insbesondere enthält 8 7 der Verkaufsordnnng in der bis Kantate 1922 gültigen Fassung die Bestimmung: »Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30?» vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem ent sprechende» Aufschlag verkauft werden«. Danach aber ist schon früher, wenn auch nur für einen bestimmten Fall, die Überschrei tung des vom Verleger festgesetzten Ladenpreises vorgesehen ge wesen, ohne daß hiergegen der Einwand des Satznngsvcrstoßes erhoben worden wäre. Wenigstens geht ans der Klagcbcgrün- dnng selbst hervor, daß die Kläger den 8 7 >n seiner ursprüng lichen Fassung (25?» Rabatt) selbst als satznngsgemäß betrach ten, Die Behauptung der Kläger, daß die Bestimmung dem ß 3 Ziff, 3 Abs, 2 der Satzung entsprochen hätte, entspricht nicht den Tatsachen, die angezogene Satznngsbestimmung enthält über die Möglichkeit eines Überschreitens des Ladenpreises keine Be stimmung, Daß die durch die angefochtenen Beschlüsse erzwungene Einhaltung der Zuschläge durch die Verleger selbst sittenwidrig sei, ist nicht einznschcn. Es genügt, insoweit ans die völlig über- zeugenden Darlegungen im Schriftsätze des Beklagten vom 20, Juni 1922 unter IV (Bl, 14 d ff,) zu verweisen. Endlich ist auch der Standpunkt der Kläger, daß die ange- ' fochtenen Beschlüsse eine Änderung des 8 3 Ziff. 3 der Satzung 1017
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