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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1922
- Strukturtyp
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- 1922-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1922
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- Deutsch
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X- 170, 24. Juli 1922. Redaktioneller Teil. d) Überwachung der Kassen- und Buchführung durch geeignete Beauftragte: ß 27a. i) Änderung der Zusammensetzung und der Ausgaben des Vereinsausschusses: 88 29 Z. I; 32 (vgl. oben unter 4). H Einsetzung des Verlagsausschusses als ordentlicher Ausschuß unter Einziehung des Börsenblattausschusses: AZ 29 Z. 4; 35. >> Die Ausschüsse ZK 29—39: Wahl der Mitglieder der in 8 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen und der außerordentlichen Ausschüsse gemein sam mit dem Wahlausschuß: 88 21b Z. 7; 30 b; 33 Z. 5; 41 d. Wahl von Ersatzmitgliedern des Vorstandes und der ordentlichen Ausschüsse: 88 20°; 21 b Z. 8; 30c; 33 Z. 5. Wahl des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht mit bestimmter Amtsdauer: 88 31 d; 44. Kein Zwang zur Berichterstattung über die Arbeiten der außerordentlichen Ausschüsse: ß 41c. Vorschrift über die Abstimmungen bei Beschlüssen des Vorstandes und der Ausschüsse: ß 43. w) Erhöhung der Summe, über die der Vorstand verfügen kann: ß 34. a) Streichung des bisherigen 5. Abschnittes »Vom Abrechnungsgeschäft im Buchhändlerhans-. v> Verfügungsbeschränkungen bei Vereinsvermögen: 8 48. p) Verfahren bei Satzungsänderung: 8 52. <r) Termin für das Inkrafttreten der Satzung: 8 54. r) Übergangsbestimmung für etwaige Zuwahl von Vorstands- und Ausschutzmitgliedern: 8 58. V) Abstimmung e» r>!»c über Entwurf -4 und, falls dieser Entwurf nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit findet, über Entwurf S. 8. Anträge mit Rücksicht auf den Ablauf der Notstandsordnung: s) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen: An Stelle der außer Kraft tretenden Notstandsordnung tritt zunächst bis Kantate 1923 die nachstehende Wirtschaftsordnung: 8 >. Auf alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels (Verkaufsordnung ß 4 Ziff I> an das Publikum darf während der Zeit mangelnder Anpassung der Bücherpreise an die Kaufkraft der Mark und an die Steigerung der Ge- ^ schäftsunkosten ein angemessener Teuerungszuschlag zum Ladenpreis des Verlegers erhoben werden, soweit dem nicht besondere Vereinbarungen zwischen Verlegern und Sortimentern zur Herbeiführung des zufchlagslosen Verkaufs ent- gegenftchen. 8 2. Für die Bemessung des Teuerungszuschlags sind örtliche Sortimenter-Zusammenschlüsse oder Arbeitsgemein schaften von Verlegern und Sortimentern zuständig, die für eine möglichst einheitliche Durchführung und Bekanntgabe i im Börsenblatt zu sorgen haben. 8 3. Werden die Teuerungszuschläge durch eine Arbeitsgemeinschaft von Verlegern und Sortimentern mit der Maß gabe vereinbart, daß ihre Jnnehaltung vom Einzelhandel gefordert wird, so sind die der Arbeitsgemeinschaft ange- schlossenen Verleger gehalten, 8 3 Ziffer 4 der Satzungen sinngemäß auch auf diese Tcuerungszuschläge anzuwenden. das Publikum verpflichtet, im Falle der Nichterhebung der orts- Der Verleger ist bei unmittelbarer Lieferung angs- und Portokosten in Anrechnung zu bringen, üblichen oder vereinbarten Zuschläge (88 t, 3) Verpackun ;. b) Antrag l der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Nieberich-Dresden, Otto Paetsch-Kömgs- berg i. P., Z. H. Eckardt-Heidelberg, Ernst Schmcrsahl-Berlin: Die Hauptversammlung des Börsenoereins Kantate 1922 wolle an Stelle der ablaufenden Notstandsordnung nachfolgende WirtschaftSordnuna des Börsenvereins beschließen: ' 8 1. Aus alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels (Verkaufsordnung 8 4 Ziffer 1) an das Publikum ist während der Zeit mangelnder Anpassung der Micherpreise an die Kaufkraft der Mark und an die Steigerung der Ge schäftsunkosten ein Teuerungszuschlag zum Ladenpreise des Verlegers (Verkaufsordnung 8 7) zu erheben, der für das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels verbindlich ist. .8 2. Der Verlag ist nicht verpflichtet, bei direkter Lieferung eigener Verlagswerke an das Publikum diesen Teuerungs zuschlag zu erheben; er muß jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung in voller Höhe besonders in Rechnung stellen. 8 3. Die Höhe des Teuerungszuschlags wird von den Kreisvereinen, Ortsvereinen oder Arbeitsgemeinschaften des vertreibenden Buchhandels für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzt. Diese Vereine bestimmen auch die Aus nahmen von der Erhebung des Teuerungszufchlags. Die Bestimmungen sind im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekanntzugeben. 8 4. Den in 8 3 genannten Organisationen ist es überlassen, auf Grund von Verpflichtungen jeder Art untereinander oder in Gemeinschaft mit Gruppen oder Einzelfirmen des Verlags die festgesetzten Teuerungszuschlöge über den durch diese Ordnung gewährleisteten Schutz hinaus gegen Unterbietung zu schützen. 8 5. Bilden sich in Kreisen oder Orten neben bestehenden wirtschaftlichen Vereinigungen des vertreibenden Buchhandels neue Vereinigungen, deren Bestimmungen über die Bildung d?r Verkaufspreise des Buchhandels von denen jener ab- 10ZV
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