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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1922
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- 1922-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1922
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Redaktioneller Teil. l7», 24. Juli 1922. Weichen wollen, so soll die Abweichung nur dann zulässig sein, wenn eine Einigung erzielt ist. Eine Unterstützung aller Bestrebungen, die Wirtschaftslage des vertreibenden Buchhandels oder seiner Teile durch Unterbietung seiner auf Grund dieser Ordnung beschlossenen Verkaufspreise zu verschlechtern, soll als gegen die Handelssitten verstoßend anzuseheu sein. 8 S. Verträge, die über Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags zwischen Verlegern und Sortimentern auf Grund der Richtlinien der »Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger» vom 18. Dezember 1S20 abgeschlossen worden sind, gehen während ihrer Dauer und sür die ihnen angeschlossenen Firmen den Bestimmungen der Wirtschaftsordnung vor. Für die Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags, über die solche Verträge bestehen, ist die Wirtschaftsordnung nicht zwingend. 8 7. Die Wirtschaftsordnung gilt als satzungsgsmäßc Ordnung des Börsenvereins und ist für alle Buchhändler ver bindlich (Ausnahmen HZ 2 und 6). Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs« und Verkaufsordnung. 8 8. Die Wirtschaftsordnung kann auf satzungsgemätzen Antrag nur durch eine ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins abgeändert und außer Kraft gesetzt werden. H 9 (Übergangsbestimmung). Bis zur Beschlußfassung der in ß 3 genannten Organisationen gilt ein Teuerungszuschlag von 207» zum Laden preise des Verlegers (Verkaufsordnung H 7) als handelsüblich und satzungsgemätz. Begründung. Nachdem durch Vereinbarung vom 6. April 1922 die Verleger- und Sortimentermitglieder der Wirtschaftskonfersnz des Börsenvereins vom 5. April 1922 beschlossen haben, die von beiden Seilen angenommenen drei Richtlinien in eine Form zu bringen, die geeignet ist, die Kantate 1922 erlöschende Rotstandsordnung zu ersetzen, glauben die Antrag steller, diese Form in der von ihnen beantragten Wirtschaftsordnung gefunden zu haben. Sie halten den Wegfall einer börsenvereinsmätzigen Regelung der Zuschlagsfrage zurzeit für nicht im Interesse des Gesamtbuchhandels liegend und glauben zur Legalisierung der Zuschläge, aber auch zu ihrer möglichst einheitlichen Regelung auf eine solche Ordnung nicht verzichten zu können. Ohne daß der schwerwiegende Notstand der man gelnden Anpassung der Bücherpreise an die Entwertung der Mark geschwunden oder nur gemindert wäre, erschien die Bezeichnung »Wirtschaftsordnung» in einer Zeit beginnenden Wiederaufbaues unserer Volkswirtschaft ange messener. , ^ ,^.e) Antrag II der Herren Paul Mschmann-Berlin, Albert Diedertch-Dresden, Otto Paetsch-Königs- s berget. Pr., I. H. Eckardt-Heibelberg, Ernst Gchmersahl-Berlin: Die Hauptversammlung des.Börsenvereins Kantate 1922 wolle beschließen, dem § 5 Ziffer 1 u. 2 der Verkaufsordnung nachfolgende Fassung zu geben und den Hinweis auf §7 in Ziff.3 zu streichen: 8 5. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemätz zustandegekommene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zu gelassen sind. (Satzung H 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung ß 7, Wirtschaftsordnung). 2. Die von den Kreis- und Ortsvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstande des Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreise (Skonto, Rabatt), sowie Zuschläge zum Ladenpreise (Teuerungszuschlag, Besor- gungsgcbühr) sind zu befolgen. 3. (Der Hinweis auf H 7 fällt fort.) Begründung. Die beantragte Abänderung paßt sich in Zisser 1 der neuen Satzung des Börsenvereins an, in Ziffer2 kodifiziert sie handelsübliche Gepflogenheit, in Ziffer 3 entfernt sie eine irrtümlicherweise aus einer früheren Fassung über nommene, hinfällig gewordene Verweisung. cl) Antrag des Herrn vr. Heinrich Gchöningh-Münster i- W. (für die Arbeitsgemeinschaft der Sorti menter des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler): Die Hauptversammlung des Börsenvereins Ostermesse 1922 möge beschließen, dem 8 7 der Verkaufsordnung folgende Fassung zu geben: -Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 35 vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft werden, sofern nicht Sonderverträge mit wissenschaftlichen Verlegern dem entgegenstehen.» e) Antrag der Herren Richard Quelle-Leipzig und Otto Doigtländer-Leipzig: 1. Die Hauptversammlung nimmt davon Kenntnis, daß die Wirtschastskonferenz vom 5./6. April 1922 die weitere Erhebung von Zuschlägen seitens des Sortiments für notwendig und zulässig erkannt hat, soweit nicht, wie beim wissenschaftlichen Verlag, besondere Vereinbarungen zwischen Verlegern und Sortimentern getroffen sind, und so lange, als die Entwicklung der Bücherpreise diejenige der allgemeinen Kaufkraft der Mark im Inland noch nicht ein geholt hat. 2. Die Hauptversammlung wolle sich dieser Erklärung der Wirtschastskonferenz anschließen und zup Wiederherstellung einheitlicher Verkaufspreise die Einsetzung eines paritätischen Ausschusses billigen, der die Fest setzung der Sortimenterzuschläge hinsichtlich der Höhe und ihres Geltungsbereiches vierteljährlich auf Antrag von IV36
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