Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1922
- Strukturtyp
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- 1922-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1922
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-07
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- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1922
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- No.
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172, 26, Juli 1922, Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn Buchhandel. 8 3. Entsprechend der Geldentwertung werden von Zeit zu Zeit vom Vorstand sich nötigmachendc Änderungen bestimmt. Bei allen Gegenständen des Buchhandels, deren Rabattic' rung unter 35 Prozent beträgt, gilt vorerst Z 7 der Verkaufs- ordnung, 8 4, Bei den Sammlungen bestimmen die Ortsvereine die Höhe der Zuschläge, 8 5. Die Höhe der Teuerungszuschläge bei Zeitschriften bestimmen die Ortsvereine, Soweit solche nicht vorhanden, gelten nach stehende allgemeine Bestimmungen: 1, Bei Abonnements auf Zeitschriften wird ausnahmslos 20 Prozent Zuschlag berechnet. Dazu gerechnet werden noch die Zustellgebühren und nach auswärts die Porto oder Postüberweisungsspesen, 2, Im Einzelverkauf von Zeitschriften sind überall 20 Prozent zu erheben, 8 6, Die Behandlung der Bibliotheken. Als bevorzugte Bibliotheken gelten: In München: 1, Staatsbibliothek. 2, Universitätsbibliothek (Hauptbibliothek), 3, Technische Hochschule, 4, Magistratsbibliothek und die infolge der beschlossenen Zen tralisierung dem Referat des Herrn Stadlrat Held dem nächst unterstellten Volksbibliotheken, Krankenhäuser und etwaige sonstige städtische Institute, Anstalten und Ämter, In Bayern: 1, Universilätsbibliothek Erlangen. 2, Universitätsbibliothek Würzburg, In Württemberg: Landesbibliothek Stuttgart, Technische Hochschule Stuttgart. Universität Tübingen, In Ba d e n: Universitätsbibliothek in Freiburg. Universitätsbibliothek in Heidelberg, Badische Landesbibliothek in Karlsruhe, Gewcrbebücherei in Karlsruhe, Technische Hochschule in Karlsruhe, Die bevorzugten Bibliotheken erhalten alles, was vor 1922 erschienen ist, mit 10 Prozent Teuerungszuschlag, Bücher vom Jahre 1922 und folg, sowie Zeitschriften bis auf weiteres ohne Zuschlag, Als Ausnahmen gelten die unter Sonderabkommcn fallen den Erzeugnisse der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Ver leger, falls Verträge von Firma zu Firma vorliegen. Alle Fir men aber, wo dies nicht zutrisft, sind berechtigt, auch auf diese Artikel Zuschläge zu berechnen. Alle anderen Bibliotheken genießen keinerlei Vergünstigung, Sollten etwa an anderen Orten für Bibliotheken günstigere Vereinbarungen bestehen, so verstoßen diese gegen die Verkauss- ordnung und sind mit sofortiger Wirkung aufzuheben, 8 7, Die Arbeitsgemeinschaft wird sowohl gegen abseitsstehende Sortimenter wie gegen Verleger Vorgehen, wenn die Vorkomm nisse dies erfordern; sie wird in Bedarfsfällen den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegen, für Verleger, deren Bezugsbedin gungen nicht den berechtigten Mindestforderungen des Sorti ments entsprechen, oder die sich weigern sollten, die Teuerungs zuschläge gegenüber dem Sortiment und den Warenhäusern zu schützen, jede besondere VertriebStättgkeit einzustellen und deren Vcrlagswerke nur auf Bestellung zu liefern, 8 8, Es ist Ortsvereinigungen oder auch Verbänden weiterer Ge biete innerhalb Sllddeutschlands gestattet, von Fall zu Fall weiter- gehendc oder einschränkende Bestimmungen über diese Vorschrif ten hinaus zu vereinbaren, sofern diese Bestimmungen vorher von dem Vorstand der S.A.G, als nicht zuwiderlaufend geneh migt worden sind. Nicht genehmigte Überschreitungen ziehen die in 8 9 erwähnten Folgen nach sich. 8 9. Zur genauen Einhaltung der vorliegenden Satzungen und iveiterhin sich etwa notwendig erweisenden Maßnahmen ver pflichtet sich jedes Mitglied. Trotz wiederholter Verwarnung vorkommende Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu 500 Mark belegt. Für jeden Einzelfall bestimmt der Vorstand die Höh« derselben nach der jeweiligen Sachlage. Die Unter schrift unter die Anmeldekarte gilt als ausdrückliches Einver ständnis mit dieser Bestimmung, die im Interesse einer strafsen Geschäftsführung unerläßlich erscheint. Anzeigen gegen Mitglieder oder Nichtmitglieder wegen Ver stoßes gegen die von der Arbeitsgemeinschaft vorgeschriebenen Verpflichtungen oder wegen Handlungen, die geeignet sind, das Allgemeinwohl zu gefährden, können nur dann verfolgt werden, wenn sie mit genauen schriftlichen Beweisstücken versehe» sind. Alle durch vorstehende Bestimmungen innerhalb der Ange- schlosscnen entstehenden Streitigkeiten werden in erster Ordnung durch den Vorstand entschieden, Geben sich die Betroffenen nicht zufrieden, so können sie Berufung an das Schiedsgericht der S.A.G, einlegcn. Dieses Schiedsgericht setzt sich aus je einem Vertreter des Klägers, bzw, des Vorstandes und einem Vertreter des Beklagten zusammen. Beide Vertreter wählen einen un parteiischen Vorsitzenden von Richterbildung, Das Schiedsgericht hat am Orte des Beklagten zusammenzutreten, falls dies seitens des Beklagten beantragt wird. Dem Urteil des Schiedsgerichts unterwerfen sich die Beteiligten bedingungslos. Das Urteil kann nicht durch gewöhnliches Gerichtsverfahren angefochten, sondern nur durch ordentlichen Gerichtsbeschluß vollstreckbar er klärt werden, 8 10, Der Jahresbeitrag zur Arbeitsgemeinschaft beträgt minde stens 50 Mark, zahlbar bis 1, Juli 1922, 8 U, Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft ist nur unter Ein haltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Schlüsse eines Kalenderjahres möglich. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, so dauert die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmun gen, Zahlung des Mitgliederbeitrages und allenfalls verfallen der Bußen bis zum Ende des darauffolgenden Jahres, Einstimmig wurde ferner folgende Resolution gefaßt: »Die mit der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Ver leger seinerzeit getätigten Sonderabmachungen entsprechen heute nicht mehr den Erfordernissen der fortgesetzt sich ungünstiger ge staltenden Lage, Insbesondere muß die Einbeziehung nicht wissenschaftlicher Literatur unter die Zuschlagssreiheit als nicht im Sinne des ursprünglich beabsichtigten Übereinkommens mit allem Nachdruck abgelehnt werden. Wenn dem Sortimenter einerseits im Gegensatz zum Verlage bezüglich der wissenschaft lichen Literatur besondere Opfer auferlegt werden, so darf ihm andererseits nicht die letzte Möglichkeit, die Ertragssähigkeit seines Betriebes durch entsprechende Preisstellung (Teuerungs- Zuschlag) bei dem nichtwissenschaftlichen Buche zu steigern, ent- zogen werden. Im übrigen wird dem Sortiment dringend nahe gelegt, die Sonderabmachungen tunlichst zu kündigen und neue auf keinen Fall einzugehen. Die Neuwahl des Vorstandes ergab folgendes Resultat: Egon Frhr. v, Berchem, München, Vorsitzender, Hanns Severing, München, Schriftführer, Kurt Hosemann, Stuttgart, Schatzmeister, Als Beisitzer: Heinrich Eckardt, Heidelberg; Fritz Nemnich, Mann- heim; Hermann Lang, Landau; Wilhelm Hof mann, Ludwigshafen; Wilhelm M e s s e^c s ch m i dt, Stuttgart; KarlSchicner, Nürnberg, Die Jahresversammlung findet alljährlich zur Junimcsse in Stuttgart statt, von Berchem, 1065
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