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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-07
- Tag1922-07-26
- Monat1922-07
- Jahr1922
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1922
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- No.
- [7] - 1053
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X- 173, 28, Juli 1922. Redaktioneller Teil, Ein dritter Punkt war die Durchführung der Weimarer Satzungen in diesem Sinne, Der sogenannte Lasso-Paragraph, der sie Vorsicht, hat 1928 den Börsenverein gerettet, und er hat wahrscheinlich auch den Verlegerverein zusammengehalten. Er wird heute durch die Vorlage des Entwurfs ^ erfüllt, und wenn es nicht eine Selbstverständlichkeit wäre, so würde ich namens des Verlegervereins dem Vorstande des Börsenveretns hier den Dank aussprechen für diese loyale Erfüllung, Dieser Lasso-Para. graph verschwindet morgen aus den Satzungen des Deutschen Verlegervereins, indem er nämlich entweder durch die Annahme des Entwurfs L erfüllt ist, oder indem er durchgeführt wird, (Rufe: Äha! bei den Sortimentervertretern,) Diese Gründe und dazu der Schutz gegen die mögliche Motorisierung, wie sie insbesondere bei der Änderung des Z 7 der Verkehrsordnung stattsand und wie sie heute bei der Frage einer Wirtschaftsordnung droht, waren die Gesichtspunkte des Deutschen Verlegervereins, die schließ, lich zu der Vorlage dieses Entwurfs L geführt haben. Man hat eingewendet: »Ja, wenn die Kurialabstimmung kommt, dann werden sich die Verleger ihr nicht unterwerfen«. Nun, meine Herren, auf Veranlassung des Börsenvereinsvorstandes ist hier eine Verlegererklärung ergangen, in der sich die Ver. leger von vornherein verpflichtet haben, sich dieser Kurialabstimmung zu unterwerfen. Das war eine Selbstverständlichkeit, Ich möchte fast sagen: diese Verpflichtung zu verlangen, ging etwas weit. Wir haben es aber getan, um Beruhigung zu schaffen, und wir dürfen darauf rechnen, daß an diesem Worte kein Zweifel geäußert wird, denn er würde jedes Vertrauensverhältnis unmög- lich machen. Ich komme zur Durchführung, Kurie ist nicht Kammer, Das Kurialsystcm sieht also nur die getrennte Abstimmung vor, aber nicht die getrennte Verhandlung, wie es in der Kammer ist. Es ist also bloß eine qualifizierte Abstimmungsart, und es ist die Abstimmungsart aller modernen Arbeitsgemeinschaften, Der Z 17a regelt die Sache, Er besagt: zur Gültigkeit eines Be- schlusses der Hauptversammlung ist erforderlich und ausreichend die unbedingte Mehrheit innerhalb jeder der beiden Kurien, der Verleger und der Verbreiter, und die Abstimmung erfolgt nach Kurien getrennt. Sie sehen daraus: das ist nichts anderes als eine qualifizierte Abstimmung: sie berührt aber die Technik der Verhandlung, insbesondere die gemeinsame Beratung, gar nicht. Nun haben wir diese Bestimmung nur für die Hauptversammlung, Die Kurialabstimmung findet also nicht statt z. B. in den paritätisch gebildeten Ausschüssen, Die paritätische Abstimmung finden Sie dann noch erwähnt in Z 17 d bis 6, Die beiden Kurien dienen ausschließlich der getrennten Abstimmung in der Hauptversammlung des Börsenvereins, Sie haben sie in K 52 <1, wo natürlich für Satzungsänderungen dieselbe Abstimmungsart eingeführt ist. Nun sind Ausnahmen natürlich zulässig, weil es für geringfügige Dinge nicht notwendig ist, diesen Apparat der ge. trennten Abstimnrung zur Anwendung zu bringen. Das ist ß 17 L t>: »Von der Kurienabstimmung kann durch Beschluß der Hauptversammlung abgesehen werden, jedoch nicht gegen den Widerstand von fünfzehn anwesenden Mitgliedern«. Hierin liegt eine genügende Sicherung, und es wird wohl in den meisten Fällen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden, abgesehen von wirklich sehr wichtigen Dingen bei gegensätzlichen Wirtschaftsinteressen, Die Bildung dieser Kurien ersehen Sie aus litt, o mit den getrennten Stammrollen, Das ist etwas Selbstverständliches, Durchführungsbestimmungen finden Sie in den HK 2, 6, 17 und 21, Es ist unnötig, auf Einzelheiten einzugehen. Parallel mit der Kurialabstimmung läuft nun die paritätische Zusammensctzrmg des Vereinsausschusses, des Wahlaus. fchusses und des Satzungsänderungsausschusses und die paritätische Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse, Das ist ganz lo- gisch, daß auch in den Verwaltungsorganen, abgesehen von der Spitze selbst, soweit sie «ine so große Bedeutung haben, die Kn. rialabstimmung zum Ausdruck kommt. Wichtig ist hier noch die Änderung der Bestimmung der Satzung über die Stimmvertretung, Es können bei diesem System natürlich nur die Mitglieder derselben Kurie einander vertreten. Das ist bei beiden Teilen so: im Sortiment und im Verlag, Dagegen haben wir die Bestimmung der alten Satzung, daß der Vertretene ein Mitglied desselben Kreisvereins sein muß, bezüglich des Verlags — ich will sagen: nicht beibehalten oder beibehalten. Es kommt nämlich aus dasselbe heraus. Da der Verlag nicht mehr Organ ist, so konnte ihm diese neue Einschränkung nicht auferlegt werden. Seither vertrat ein Mitglied des Deutschen Verlegervereins das andere, und durch diese heutige Bestimmung ist dieser Rechtszustand erhalten. Ich möchte nur kurz erwähnen, daß der Gedanke der Kurialabstimmung nicht bloß in unseren Arbeitsgemeinschaften der übrigen Berufsarten enthalten ist, sondern auch im Buchhandel bereits Anwendung gefunden hat. Der italienische Börsen. Verein ging noch weiter: er hat das Zweikammersystem eingeführt. Den Gedanken der Kurialabstimmung finden Sie auch bei den Musikalienhändlern in Gestalt eines Ausschusses. Interessant ist, daß der neue Entwurf der Satzungen des Schweizerischen Buchhändlervereins die Kurialabstimmung enthält. Ich gebe den Herren den Wortlaut: »Für alle Beschlüsse, welche wirtschaftliche Interessen des Verlags betreffen, ist neben der absoluten Mehrheit der Generalversammlung außerdem noch die Mehrheit der stimmenden Verleger erforderlich». Sie sehen: der gleiche Gedanke in einer etwas anderen technischen Durchführung, Wir sind also nicht die einzigen, mrd wir sind nicht einmal die ersten, die mit diesem zeitgemäßen Gedanken gekommen sind. Zum Schluß kurz die Beurteilung der ganzen Reform, also beider Anträge, im Rahmen der historischen Entwicklung! Meine Herren, wir dürfen sagen: Die heutige Reform, die ja in der einen oder andern Form mit Sicherheit durchgehen wird, ist die Krönung jahrzehntelanger Reformbestrebungen, Die Reform sing bekanntlich an mit den fünf Thesen von 1879, Sie finden da: 1, Die organische Entwicklung des Börsenvereins zu einem kräftigen, mit allen Mitteln einer gedeihlichen Wirk» samkeit ausgerüsteten buchhändlerischen Organisation durch Erweiterung seiner Aufgaben und der Grenzen seiner Tätigkeit, — Das war damals die Bekämpfung der Schleuderei, und ein Mittel, gerade die Organisation zu stärken, erblicken wir u, a, auch in dem Kuriensystem, — 2, Die Schaffung einer starken Zentralgewalt an der Spitze des Börsenvereins durch bedeutende Erweiterung der Machtbefugnisse des Vorstands, Die Konventionalstrafen: die Stützung durch den Vereinsausschuß in seinen Beiratsfunktionen und in seiner größeren Kompetenz, — 3, Die Errichtung einer aus Wahlen hervorgegangenen Körperschaft, welche als Ständiger Ausschuß zur Mit wirkung bei wichtigen Angelegenheiten dem Vorstand znr Seite steht, — Las haben wir heute in dem Vereinsausschuß; es wird also jetzt erst völlig durchgeführt, — 4, Die Prüfung und Entscheidung des Vorstandes, eventuell unter Mitwirkung der Lokal- und der Provinzial vereine, darüber, wer zu den Unsrigen zu zählen ist oder nicht. I0ö3
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