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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1922
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- 1922-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1922
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- Deutsch
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.76 173, 27. Juli 1922. Redaktioneller Teil. unsere Arbeitsgemeinschaft gegründet -haben, nämlich mit alten Mitteln danach z» streben, wieder zu festen Verhältnissen zurück zukehren, und ich hoffe, daß die Erörterungen, die sich vielleicht an -diesen Antrag knüpfen, von -diesem Geiste getragen sein werden. (Bravo! und Händeklatschen.) Vorsitzender Hofrat vr. Arthur Meiner (Leipzig): Meine Herren, zu -dem Anträge des Herrn vr. Schöningh möchte ich Ihnen nur Mitteilen, -daß ja bereits vor fünf Jahren hier in der Hauptversammlung der tz 7 der Verkaufsordnung bezüglich des Rabattsatzes geändert worden ist. Damals wurden aus 25?? 30?? gemacht. Jetzt sollen aus den 307° 357» gemacht werden. Die damalige Abstimmung ergab auch durchaus keine Einstimmigkeit; im Gegenteil, es waren 797 Stimmen abgegeben worden, von denen 516 für die Änderung und 281 dagegen waren. Da es sich nur um eine Abstimmung mit ein facher Mehrheit handelte, wurde diese Änderung vorgenommen; aber der Verlegerverein hat kurze Zeit danach erklärt, daß er sie für satzungswidrig hielte, und dagegen protestiert. Da wir uns damals im Kriege befanden und wir uns im Kollegenkreise nicht streiten und keine Prozesse miteinander führen wollten, hat der Verlegerverein darauf verzichtet, gegen den Börsenverein wegen dieser Angelegenheit einen Prozeß anzustrengen. Ich bin aber überzeugt, daß er ein obsiegendes Urteil erstritten haben würde, wenn er den Prozeß angestrengt hätte. (Widerspruch bei den Sortimentervertretern.) Ich vermute, heute liegen die Dinge genau so. Ich fürchte, daß eine Hinaufsetzung des Rabattsatzes von 30 auf 35?? von seiten des Verlages ans Widerstand erfahren wird, und daß wir im Börfenverein dadurch nur Unannehmlichkeiten haben. Ich bitte Sie deshalb, dem Anträge nicht flattzugeben, — um so weniger, als ja durch diesen Antrag nicht etwa nun zwingendes Recht herbeigeführt wird; denn es heißt: Werke, die mit weniger als 35?? geliefert werden, dürfen mit einein entsprechenden Aufschlag verkauft werden. Diesen Aufschlag haben Sie ja aber nun durch die Wirtschaftsordnung, sei es in der Fassung des Herrn Nitschmann, sei es in einer andern Fassung, und deshalb hat der Antrag jetzt gar keine Bedeutung. Ich verweise auch noch auf Einzelheiten. Es sind zwar die Sonderverträge mit den wissenschaftlichen Verlegern aus genommen; wie steht es aber mit Schulbüchern? Hier find auch schwerwiegende Gründe ins Feld zu führen, die eine höhere Belastung und eine Hinaussetzung der Preise sehr gefährlich erscheinen lassen. Deshalb bitte ich Sic, meine Herren: Stimmen Sie gegen den Antrag! (Bravo!) Paul Nitschmann (Berlin): Ich kann dem nicht zustimmen, daß die Abänderung des Z 7 -der Verkaufsordnung satzungswidrig gewesen wäre. Als wir die Mindestrabattgrenze von 257° auf 30?? hinaufsetzten, war das eigentlich nur ein Aus druck für die damals geltende Rabatthöhe. Der Rabatt von 25 !T war glücklicherweise z-um großen Teil verschwunden, und der Verlag war zu der Einsicht gelangt, daß ein Rabatt von 307° Wohl das mindeste darstelle, was dem Sortiment geboten werden dürfe. Heute find -die Verhältnisse so, daß ein Rabatt von 30?? ein Unterrabatt genannt werden darf und daß ein Rabatt von 35"/° Wohl als das mindeste angesprochen werden darf, was das Sortiment verlangen kann und erhält. Der Antrag vr. Schöninghs ist also nichts anderes als eine Folge der veränderten Bezugsbedingungen des Verlags. Meine Herren, der Herr Vorsitzende hat soeben darauf hingewiesen, daß es sich nicht um zwingendes Recht handelt, sondern um eine Darf-Vorschrift. Es kann also gar keine Rede davon sein, daß diese Darf-Vorschrift etwas Satzungswidriges dar stellt, und ich bin deshalb der festen Überzeugung, daß der Verlegervereinsvorstand, der gegen die Hinaussetzung aus 30?? Wohl Einspruch erhoben hat, aber nur platonischer Art und ohne -dfescm Einspruch Folge zu geben, ohne einen Prozeß anzustrengen, das auch in diesem Falle nicht tun -wird, wenn ihm sein Geld lieb ist. Ich glaube nicht, daß sich irgendein Gericht finden wird, das gegen eine derartige Darf-Vorschrift, wenn sie ordnungsgemäß von der Hauptversammlung erlassen wird, einschreiten würde. Ich möchte Sie -deshalb ersuchen, dem Antrag« des Herrn vr. Schöningh stattzugeben und diese Erhöhung auf 35^ anzunehmen, und zwar auch aus folgendem Grunde. Es ist uns vorher vom Deutschen Verlegerverein, vom Börsenverein, vom Vorbandsvorstand und von einer Reihe von anderen Seiten gesagt worden, daß die Teuerungszuschläge ja doch einmal fallen müssen. Herr Jäh hat sogar gemeint, sie würden in wenigen Wochen fallen, wenn die Bücherpreise weiter gestiegen wären. Meine Herren, -dieser Antrag Schöningh bildet das Ventil dafür, -daß, wenn die Teuerungszuschläge einmal gefallen sind, dem Sortiment irgendeine Ausflucht geboten wird, dennoch zu menschenwürdigen Bedingungen zu arbeiten. Nachdem die Wirt schaftsordnung — ich weiß noch nicht, ob sie in unserer Form oder in der Form, die der Vorstand des Börsenvereins gewählt hat, angenommen worden ist — späterhin gefallen sein wird — und sie wird zweifellos einmal fallen, denn auch wir betrachten sie als eine Übergangsordnung —, -brauchen wir etwas Festes in den Ordnungen des Börsenvereins, und darum bitte ich Sie, dem Antrag Schöningh stattzugeben und für ihn zu stimmen. Herr vr. Schöningh ist sogar so vorsichtig gewesen, die wissenschaftlichen Bücher auszunehmen, und ich stehe auch nicht an, unter Umständen auch die Schulbücher noch von dieser Erhöhung auszunehmen, wenn sie mit weniger als 357° geliefert werden. Ich bitte Sie also, auch den Antrag vr. Schöningh anzunehmen. (Bravo!) vr. Oskar Siebeck (Tübingen): Meine Herren, nach den Vorgängen des gestrigen und des heutigen Tages hält der Vorstand des Deutschen Verlegervereins es für seine Pflicht, nochmals -daraus hinzuwcisen, daß er den Antrag vr. Schöningh für satzungswidrig hält und -daß deshalb nach seiner Überzeugung der Verlag sich aus keinen Fall mit diesem Antrag einver standen erklären kann. Ob Sie die Gelegenheit nochmals benutzen wollen, durch Majorisierung einen derartigen Antrag durch zubringen, ist Ihre Dache. Der Verlag jedenfalls wird auf keinen Fall dafür eintreten können und kann sich -mit dieser Erklä rung pflichtgemäß zufrieden geben. (Lebhaftes Bravo bei den Vertretern des Verlags.) Vorsitzender Hofrat vr. Arthur Meiner (Leipzig): Wird das Wort weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann frage ich Herrn vr. Schöningh, ob er damit einverstanden ist, daß dem Antrag oder der Anregung des Herrn Nitschmann entsprechend noch -die Schulbücher in den Antrag hineingebracht und von -dem Aufschlag ausgenommen werden. (Wird bejaht.) — Herr vr. Schöningh erklärt sich damit einverstanden, daß auch eingefllgt wird7»Sofern nicht Sonderverträge mit wissenschaftlichen Verlegern dem cntgcgenstchen oder c s f i ch um Schulbücher handelt--. (Zurufe: -Volksschul bücher«!) — Volksschulbllcher? (Lebhafte Zurufe: »Schulbücher-!) — Es heißt also: »Schulbücher-. (Zurufe: Die Schulbücher voranstellen!) — Oder umgekehrt: »sofern -es sich nicht um Schulbücher handelt und nicht Sonderverträge mit wissenschaft lichen Verlegern dem entgcgenstehcn--. Meine Herren, bei der Abstimmung wird es Wohl nicht möglich sein, daß wir uns mit bloßem Handanfheben behelfen: denn es wird mit Stimmvertretung ab-gestimmt, und es würde den Stimmzä-Hlern sehr schwer fallen, dann sofort zu multi plizieren für und gegen. Ich schlage deshalb vor, daß jetzt über den Antrag abgestimmt wird, indem der farbige Stimmzettel Nr. 2 abgegeben wird, und da es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt, bitte ich jetzt nur -diejenigen, den Stimmzettel abgeben zu wollen, -die für den Antrag sind. Die Gegenprobe wird -dann später gemacht werden. Ich bitte -die Herren Stimmzähler, jetzt von den Herren, die für den Antrag sind, die Zettel einzusammcln. Nr. 2 ist der einzige Zettel, der gilt. (Die Abgabe -der Stimmzettel erfolgt.) 1083
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