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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1922
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- 1922-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1922
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Börlendlatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. .V: 173, 27. Juli IS22. Quertreibereien, die, eben erst kaum abgetan, nun mit voller Kraft wieder einsetzen werden. Denn, meine Herren, weit über die Bestimmungen der jetzigen Notstandsordnung hinausgehend, deckt dieser ganz unmögliche Nebensatz des Vorstandsantrags jede Abmachung eines einzelnen Verlegers mit einem einzelnen Sortimenter. Und nun bitte ich Sie, aus der Praxis heraus zu ur teilen, wohin wir mit einer Darf-Vorschrist des Inhalts" kommen, daß wir Zuschläge erheben dürfen und können, wenn es auf der andern Seite sreigestellt ist, daß jeder Verleger und jeder Sortimenter Sonderverträge schließen können, die diese Kann- und Darf-Vorschrift von vornherein wieder aufheben. Der K 2 unserer Wirtschaftsordnung bringt den sogenannten »Marburger Giftzahn- wieder hinein, nämlich die Er laubnis für den Verlag, seinerseits bei Lieferung eigenen Verlags an das Publikum ohne einen Zuschlag zu verkaufen. Meine Herren, wir haben in der Wirtschaftskonserenz geglaubt, daß beim nichtwissenschaftlichen Verlag dieser »Gistzahn« nicht allzu gefährlich ist, wenn der Verlag Porto und Verpackung berechnet. Die Berechnung von Porlo und Verpackung sokb ja auch im Vorstandsantrag ein« Muß-Vorschrist sein. Es ist also nicht ganz logisch, wenn man sagt: »Muß-Vorschriften sind im allgemeinen nicht gestattet- und dann doch in den Kann- und Darf-Antrag eine solche Muß-Vorschrift hineinslicht. Immerhin — und das darf ich den Herren Kollegen vom Verlag sagen — würde der »Giftzahn» eine Befriedigung im Buchhandel, einen sogenannten Gottesfrieden, wie er in Genua versucht werden sollte, unter allen Umständen verhindern, und er würde eine Ver ewigung des Kampfes zwischen Verlag und Sortiment darstellen, wenn es dem Verlag immer gestattet sein sollte, das Sorti- ment zu unterbieten, vor allem aber Unterbieter in den eigenen Reihen des vertreibenden Buchhandels großzuziehen. Der A 3 unseres Entwurfs bildet eine Abänderung gegen die bisherige Notstandsordnung dadurch, daß die Bestim mung der Zuschläge nicht mehr dem Börsenvereinsvorstand überlassen sein soll, der ja nichts mehr mit ihnen zu tun haben will, da er sich von Wirtschaftsfragen zu emanzipieren wünscht, sondern der die Festsetzung in die Hände von Arbeitsgemein schaften oder Sortimenterorganisationen legt. Ich begreife es deshalb nicht, daß im Vorstandsantrag ein Passus steht, der direkt bestimmt, daß eine möglichste Einheitlichkeit in den verschiedenen Zuschlägen erzielt werden muß. In dem Augenblick, wo alles aus Freiwilligkeit abgestellt wird, hat eine derartige Bestimmung des Vorstandes jede Berechtigung verloren. Unser 8 4 bringt einen Hinweis auf die Gruppe Quelle oder die Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Ver kaufspreise im Buchhandel. Es ist die Möglichkeit vorhanden, daß sich außer der Gruppe Quelle — neben ihr oder im Anschluß an sie — auch andere Verlegerkreise bereit erklären, dem Sortiment die Zuschläge zu schützen. Der 8 5, den wir Ihnen bringen, soll uns einen Schutz, wenn auch nur einen moralischen Schutz, bieten gegen Zer- splitterungs- und Unterhohlungsversuche seitens des Verlags und seitens des Sortiments. Der Verlag will sich Sonderab machungen nicht nehmen lassen, er rechnet also von vornherein mit einer Spaltung im Sortiment und im vertreibenden Buch handel, und, meine Herren, wenn auf der einen Seite der Verlag und seine Vertretung sagen: »ihr braucht Zuschläge, wir wollen sie euch gestatten, wenn auch nur freiwillig-, wenn aber auf der andern Seite der Verlag sagt und schreibt: »wir wollen euch diese Zuschläge dadurch wieder nehmen, daß wir selbst ohne sie verkaufen und daß wir Unterbiete! in euren eigenen Reihen euch großziehen wollen-, dann bedaure ich, das nicht als offenes Spiel erklären zu können. Unser 8 6 erkennt das Abkommen zwischen wissenschaftlichem Verlag und wissenschaftlichem Sortiment an. Meine Herren, wir haben in der vorigen Ostermesse einen Vertrag abgeschlossen, und wir werden an diesem Vertrage solange fest- halten, wie die Wirtschaftsverhältnisse es irgendwie gestatten, daß das wissenschaftliche Sortiment mit den dort beschlossenen Nabattsätzen und Lieferungsbedingungen auskommt. Wir werden so lange fest auf dem Boden dieses Abkommens von der vori gen Osteimesse stehen bleiben, wie auch der Verlag die Vertragstreue uns gegenüber wahrt. Der 8 7 behält die alte Fassung der Notstandsordnung. Unser 8 8 fordert, daß die Wirtschaftsordnung nur durch den Beschluß einer Hauptversammlung abgeändert werden darf, und unser 8 9 gibt eine Übergangsbestimmung für die Zeit von heute bis zu dem Augenblick, wo die Sortimenterorgani sationen oder Arbeitsgemeinschaften neue Zuschläge beschlossen haben. Meine Herren Kollegen, ich habe gestern schon meinem Bedauern Ausdruck gegeben, daß es in selbstverständlichen Wirt schaftsfragen im deutschen Buchhandel nicht möglich ist, ebenso großzügig und wirtschastskundig zu arbeiten und vorzugehen, wie es etwa im Musikalienhandel möglich gewesen ist. Im Musikalienhandel haben Verlag und Sortiment sich geeinigt aus die notwendigen Zuschläge, die das Sortiment erheben soll, und ich bin der festen Überzeugung, daß ein« vollkommene Be friedigung im Musikalienhandel eingetreten ist und Bestand haben wird. Meine Herren, wenn ich Ihnen so nachgewiesen habe, warum wir an einer börsenbereinsmäßigen Regelung sesthalten Wollen und an einer Darf- und Kann-Vorschrift, wie sie uns vom Verlag und vom Börsenverein vorgelegt wird, wenig oder gar kein Interesse haben, so möchte ich nun kurz zusammenfassen und nochmals ausführen, warum uns weder der Vor standsantrag noch der Antrag Quelle-Voigtländer genügen kann. — Der Vorstandsantrag ist nach reiflicher Überlegung und Besprechung sowohl in unserem Vorstand, als auch im kleineren Kreise von führenden Sortimentern, als auch in der Haupt versammlung unserer Gilde ein Nichts, ein Weniger-als-nichts genannt worden. Er ist ein Blatt Papier, das Sie uns in die Hand geben. Er gibt uns in seinem ersten Paragraphen gar nichts, was wir nicht schon hätten oder was wir uns nicht jederzeit nehmen könnten l er gibt uns aber in seinem letzten Paragraphen eine ganz einseitige Bindung des vertreibenden Buchhandels und des Sortiments dahin, daß wir zum Ausdruck bringen sollen, daß der Verlag für alle Ewigkeit aus der Verpflichtung ent lassen sein soll, zum selben Preise zu liefern wie das Sortiment. Was der Vorstandsantrag im Vordersätze seines 8 l auf stellt, wirst er im Nachsatz« wieder um. Es werden neue Vereinbarungen nach dem bekannten Grnppenabkommen des schön wissenschaftlichen Verlags und literarisch-kulturellen Verlags aufleben, die wir eben abgetan glaubten, es werden Grüppchen- abkommen entstehen, es werden ganz geheime Abkommen entstehen zwischen einzelnen Verlegern und einzelnen Sortimentern, und nach dem, was wir vom Verlag und seiner Haltung bisher kennengelernt haben, haben wir schwere Befürchtungen, daß der Verlag derartige Gruppenabkommen wenn auch nicht, wie er in der Wirtschaftskonserenz in Aussicht gestellt hat, propagieren, so doch Wohl wohlwollend unterstützen wird. Die 8 2 und 3 des Vorstandsantrags sind, wie ich bereits erwähnt habe, Selbstverständlichkeiten, deren Annahme oder Nichtannahme ganz gleichgültig ist. Der 8 4, der ben Verleger verpflichtet — und das ist ja eigentlich das einzige, was der Vorstandsantrag uns bringt —, Porto und Verpackung zu erheben, ist herzlich bedeutungslos. Meine Herren, ein rechnender Kaufmann faßt sich angesichts solcher Bestimmungen an den Kopf und fragt sich: »Wo besteht im ganzen Fabrikantentum, im ganzen Handel überhaupt ein Beispiel dafür, daß bei direkten Lieferungen nach außerhalb das Porto nicht berechnet wird?- Meiner Ansicht nach ist es nur im deutschen Buchhandel möglich, daß man sich um derartige Dinge streitet. Ich glaube nun, zusammensassend sagen zu dürfen und nach unserer Wirtschaftskenntnis betonen zu müssen, daß der Vorstandsantrag ein Scheck ist auf eine Bank in Wölkenkuckucksheim, und daß wir Mühe haben werden, diesen Scheck einzulösen. Herr Hofrat vr. Meiner hat gestern namens des Vorstandes erklärt, der Antrag des Vorstandes sei ein Blatt Papier, und unser 1072
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