Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1922
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idi? 178, 2, August 1922. Redaktioneller Teil. 1. Bedingungen und Förmlichkeiten. In aller erster Linie nennen wir gerechterweise und als hervorragendste Errungenschaft die Aufhebung der die mauuiacturiug clause betref- senden Bestimmungen, die seit dreißig Jahren den Stein des Anstoßes bilden, an welchem die ganze Reform scheiterte. Eng verbunden mit dieser Aufhebung ist der Verzicht auf die übrigen lästigen Bedingungen und Förmlichkeiten, deren Erfüllung den Vereinigten Staaten ihren Beitritt zur Berner Übereinkunft, sei es zur ursprünglichen von 1886, sei es zur revidierten von 1908, unmöglich machten. Diese Veränderung ist in gründlicher Weise bewirkt worden. Sie besteht in einer Ausrottung der vielgestal tigen Vorschriften, die an die boms mzaukLoturs der Bücher, perio dischen Veröffentlichungen und Illustrationen (Eckavtt, interi mistischer Schutz usw.) erinnern. Überdies wird nach einigen Anwandlungen des Widerstands und gewissen Unschlüssigkeiten die Befreiung von allen Bedingungen und Förmlichkeiten sowie von allen Taxen, von denen ebensowohl die Anerkennung der Autoren der Unionsländer in den Vereinigten Staaten als Pie unmittelbare Ausübung ihrer Rechte im letzteren Lande abhängt, die Eröffnung gerichtlicher Verfolgung inbegriffen, in Artikel 5 der Bill gemäß dem Wortlaut von Artikel 4, Absatz 2 der Revi dierten Berner Übereinkunft (aot de subject to <m^ kormaiitles) deutlich proklamiert. Beispielsweise werden gewisse Bedingun gen und Förmlichkeiten, wie der Zusatz des »0opvri8dt«-Vermerks, die Hinterlegung und Eintragung, sogar noch ganz besonders ausgezählt und als ausgeschaltet bezeichnet. Namentlich die Künstler werden diese Bestimmung mit Freuden begrüßen, denn sie befreit sie von einer drückenden Last, da der Vorbehaltsver« merk bei Kunstwerken stets schwierig anzubringen war. Die Förmlichkeiten werden also nur noch den amerikanischen Autoren im inneren Verkehr und denjenigen der nicht zur Literar- union gehörigen Länder auferlegt, vorausgesetzt, daß diese nicht durch Sondervertrag davon entbunden sind. Mit Vorbedacht wurde die Zwischenfrist der Beschränkung der Beachtung der Förmlichkeiten auf diejenigen des Ursprungslandes fallen gelassen, welche Frist von der panamerikanischen Übereinkunft von Buenos- Aires vom Jahre 1910 noch beibehalten worden war. Der in der Nummer vom 15. Nov. 1921 der Zeitschrift »I-s Droit ck'dutsur« veröffentlichte Aussatz »Die Internationale Literarunion und die Frage der Förmlichkeiten« hat den Horizont geklärt, und seine Vorschläge sind ohne jede Übergehung befolgt worden. Die fakultativen Schritte, welche die Pom Gesetze bezeichne- len Personen in Washington zu unternehmen haben, die zu ihren Gunsten die Verdoppelung der Schutzfrist um 28 Jahre verlangen können, wenn sie wollen, fallen nicht unter diese Kategorie der Förmlichkeiten, ebensowenig als in anderen Ländern die Beach tung gewisser Bedingungen, denen die Abgabepflicht auf gemein freien Werken unterworfen ist. Die Anpassung an das interne Recht der vertragschließenden Länder wird durch Artikel 7, Ab satz 2, der Revidierten Berner Übereinkunft ausdrücklich Vorbe halten. Man kann übrigens annehmen, daß die Schritte zur Erlangung der Erneuerung der Schutzfrist, wie schon früher, äußerst selten sind. 2. G e s ch ütz t e W c r k e. Die einzigen Werke, deren Schutz in den Vereinigten Staaten durch das interne Gesetz nicht boll- ständig gewährleistet schien, während er durch Artikel 2 der Re vidierten Berner Übereinkunft für obligatorisch erklärt wird, sind Gegenstand eines besonderen Vermerks in Artikel 3 der Bill ge worden und bilden in der für die innere Ordnung der Dinge bei behaltenen Aufzählung zwei neue Klassen. Das sind die Werke der Architektur") und die Werke der Tanzkunst und Pantomime, die auf der Berliner Konferenz in die Liste der zu schützenden Werke eingereiht wurden. Was die letztere Klasse betrifft, so ist die Spezifizierung, die nach der Berner Übereinkunft für den internationalen Schutz (»dessen Inszenierung schriftlich oder anderweit festgesetzt ist-) Bedingung ist, nicht wieder ausgenom men worden"). *> Der Schlitz der Werke der Architektur (nicht nur der Pläne) ist gegenwärtig unbestimmt. Siehe das Berk von Bowker »OopMgbt, its iÜLioi'v and its larv«, Seite 242. "") Da der Schutz der Werke der Kunstindustrie fakultativ ist, blei ben die Bestimmungen von Nr. 12 der Ausführuugsordnung bestehen. 3. Geschützte Autoren. Die ganze amerikanische Ge setzgebung beruht, was ihre internationale Seite betrifft, aus dem Prinzip der Landesangehörigkeit des Autors. Diesem Grundsatz treu, erklärt die Bill die schon erwähnten Erleichte rungen und Neuerungen für zunächst zugunsten der Bürger oder Untertanen der Unionsländer anwendbar. Die Berner Union hat dieses System einzig und allein wegen der nicht veröffentlich ten Werke der Autoren der Unionsländer angenommen"), wäh rend sie, was die veröffentlichten betrifft, nur diejenigen unter ihren Schutz nimmt, die in einem Unions lande erschie nen sind, gleichviel in der Tat, ob sie von Autoren der Unions- länder oder von solchen, die der Union nicht angehören, stammen (Prinzip der Nationalität des Werks). Nun schützen die Vereinigten Staaten nach Artikel 5 der Bill die Autoren der Unionsländer nicht nur wegen ihrer noch nicht veröffentlichten Werke, sondern auch wegen der Werke, die in irgendeinem Lande veröffentlicht sind, und sollte es außerhalb der Union liegen. Was die Werke der Autoren der Nicht-Unionsländer betrifft, so läßt der Wortlaut des Gesetzes die Vorteile der amerikanischen Gesetzgebung allen Werken zuteil werden, die zum ersten Male veröffentlicht werden und in einem Unionslande Schutz genießen, was den Vorschriften von Artikel 6 der Revidierten Berner Übereinkunft entspricht. In Wirklich keit teilt die Bill (Art. 5) die fremden Autoren, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnen, in zwei getrennte Gruppen durch das Wort »oder« <or): ->) diejenigen, di« einem Unionslande angehören und einen vollständigen Schutz genießen, und b> diejenigen — es wird stillschweigend angenommen, daß sie nicht durch ihre Staatsangehörigkeit einem Unionslande angehören und nicht in den Vereinigten Staaten wohnen —, deren Schutz einer unumgänglichen Bedingung untergeordnet ist: der ersten Veröffentlichung und demgemäß dem Schutze in einem Unionsstaat. Schließlich geht der Schutz der fremden Autoren oder Eigen tümer, die in den Vereinigten Staaten wohnen, aus der bereits in Kraft befindlichen amerikanischen Laudesgesetzgebung hervor (Art. 8, Buchstabe des Gesetzes von 1909). 4. Nach Ländern geteiltes Verlagsrecht. Unter dem gegenwärtigen amerikanischen Landesgesetz ist der amerika nische Markt den englischen (europäischen) Ausgaben der in den Vereinigten Staaten neuhergestellten oder im allgemeinen den in Amerika geschützten Werken hermetisch verschlossen, abgesehen von den in Artikel 31 des Gesetzes vorbehaltenen Einsuhr ausnahmen zugunsten des persönlichen Gebrauchs eines Exemplars, zugunsten der Unterrichtsanstalten und der Biblio theken usw. Die amerikanischen Verleger finden diese Ausnahmen zu elastisch und zu weitgehend und haben die Gelegenheit be nutzt, um eine strengere Kontrolle der Einfuhr zu verlangen, wäh rend die durch den besagten Artikel 31 begünstigten Kreise dessen Beibehaltung wünschen. Damit ist Stoff zum Streit zwischen den beiden Parteien geliefert, und Herr R. Bowker hat sich die größte Mühe gegeben, um eine Formel des Ausgleichs zu finden, ohne indes den Widerstand der Bibliothekare zu brechen. Besser versteht man die ernste Seite der Debatte, wenn man sich erinnert, daß die Vereinigten Staaten, wie Deutschland (Ge setz von 1901, Art. 11), in das ausschließliche Recht des Autors dasjenige des Verkaufs des Werks einverleiben (Art. 1, Buch stabe ->), dergestalt, daß jeder nicht erlaubte Verkauf einen wirk lichen Nachdruck, einen Verstoß gegen das clogyrigbt bildet, der eine sehr strenge Ahndung nach sich zieht (remscky uucksr Statute: Einziehung, Beschlagnahme, gegebenenfalls Vernichtung). Gleichwohl wird dieser Punkt, der seine Wichtigkeit hat, aber nur die Bücher betrifft, durch Artikel 6 der Bill in Ausdrücken geregelt, die nicht vollständig befriedigen. Offenbar hat man sagen wollen, daß, wenn ein amerikanischer Verleger sich vom Autor oder seinem Rechtsnachfolger das Recht, eine amerikanische ") Siehe betreffs des Schuhes der nicht veröffentlichten oder nicht !m Druck erschienenen Werke Artikel 4, Absatz 1 und 3, und Artikel 8 der Berner Übereinkunft und betreffs des Schutzes der nämlichen Werke durch die amerikanischen Lanbcsgesctze Artikel 82 des Grundgesetzes von IMS und Artikel 18 der aussiihrenden Bestimmungen. 1121
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