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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1922
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- 1922-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1922
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vürseubUM f. d. DtzHa. vuchüautel. Redaktioneller Teil. X- 178, 2. August 1822. Ausgabe 'des Buchs zu veranstalten, aus Grund eines Verlags- Vertrags hat abtreten lassen, oder mehr noch, das ganze Autor recht, soweit es sich auf die Vereinigten Staaten bezieht, so muß er auch die Ausübung überwachen können, sei es des Verlags rechts, sei es des nach Ländern begrenzten Autorrechts, und zwar nachdem er die Förmlichkeiten der Eintragung oder der Hinter legung in Washington für diese amerikanische Ausgabe erfüllt hat. Anstatt diesen Gedanken klar auszudrllcken, ist in dem Arti kel die Rede von dem »proprietär ot tbo Lmsricrm cox^rigkt», und es ist ausdrücklich von diesem »proxrieior« gesagt, daß er an die amerikanischen Förmlichkeiten der Eintragung und Hinterlegung in Washington gebunden ist. In der Mehrzahl der Fälle, in denen Autoren der 26 Unionsländer Bücher veröffentlichen, wird es unmöglich sein, davon eine neue amerikanische Ausgabe erscheinen zu lassen. Da her haben die Verbote des Artikels 6 keine Existenzberechtigung. Nur die fremde Originalausgabe wird mit der Erlaubnis des Autors überall ungehindert verkehren. Der Inhaber des ame rikanischen Lop^riZbt wird tatsächlich und von Rechts wegen der der Union angehörige Verfasser oder sein außeramerikanischer Rechtsnachfolger sein, die von jeder Förmlichkeit in den Ver einigten Staaten entbunden sind. Es gibt einen »Eigentümer- im Sinne der Bill nur, wenn Abtretung eines auf das Gebiet der Vereinigten Staaten beschräEen Rechtes stattge funden hat. In diesem Falle gibt es eine ausschließliche Son- trolle des Marktes dieses Lander durch den Übernehmer, unter dem Vorbehalt einiger von dem Gesetze an Interessengemein schaften (Blinde, Regierungen, Bibliotheken usw.) zngestaiidener Freiheiten. Der gegenwärtige Wortlaut gibt offenhar Anlaß zur ver- wirruirg, und es wäre deshalb besser, ihn noch bestimmter zu ge- stalten, damit er niemals eine Quell« der Streitigkeiten wer den kann. In Ermanglung einer Abänderung bleibt cs ausge- macht — und wir bestehen auf dieser Auslegung mit dem ganzen schwachen «ewicht, das wir in die Wagschale zu werfen ver mögen —. baß der erste Satz des Artikels 6 nur angewandt wird, wenn man sich einer Lmoriomi publicstion gegenüber befindet, d. h. einer amerikanischen Ausgabe, di«, wenn es sich um ein Werk eines der Union angehörigen Autors handelt, einem ame rikanischen Verleger anvertraut wurde. Dann wird dieser der propistoi «! tko Lmsricau oop^riZbt, und er allein darf Exemplare dieser inländischen, nationalen Ausgabe in den Vereinigten Staaten eintragen und hinterlegen lassen. Gibt es keine ameri kanische Neuauflage des Buchs, so führt der der Union ange hörige Autor oder sein Rechtsnachfolger seine Ausgabe ohne jedes Hindernis und ohne die geringste vorherige Förmlichkeit ein. 5. Rückwirkende Kraft. Die ursprüngliche Berner Übereinkunft und die Revidierte Berner Übereinkunft haben beide den Grundsatz proklamiert, daß der Schutz auch einem Werke ge währt wird, das im Augenblick ihres Inkrafttretens oder ihrer Ausdehnung auf neubcitretende Länder noch in seinem Ursprungs- lande geschützt ist. Die zahlreichen Werke amerikanischer Auto ren, die -in dieser Lage sind, müssen daher in den andern zur Union gehörigen Ländern zum Schutze zugelassen werden, was einen wirklichen Vorteil bedeutet. Andrerseits müssen die Ver einigten Staaten die Gunst ihrer Gesetzgebung ebenfalls auf die in ihren verschiedenen Ursprungsländern noch geschützten Unions- Werke ausdehnen. Nur die Anwendung dieses Prinzips oder die Festsetzung von Modalitäten dieser rückwirkenden Art sind der freien Bestimmung der vertragschließenden Staaten überlassen, damit sie nach ihren eigenen Ansichten die den sogenannten er worbenen Rechten zu -bewilligende Toleranz bemessen können. Diese Last wird den Vereinigten Staaten durch die Tatsache wesentlich erleichtert, daß der Schutz dort in Wirklichkeit nur 28 Jahre dauert und auf diese Weise nur den von 189b bis 1922 erschienenen Werken nützt. Ein schon 28 Jahre vor dem Beitritts tage erschienenes Unionswerk kann dem Bereich des freien Ge meinguts nicht mehr entzogen werden. Überdies wird die Zahl derjenigen Werke, die dabei »28 Jahre alt-- werden, schnell wach sen, je nach dem die für sie so kurze Frist abläuft. Die Verfasser der Bill hatten zuerst den Gedanken, sich diesem Zwange zu ent ziehen. Sie debattierten nur über die Formel der Wahrung der IIÜ2 erworbenen Rechte. Es versteht sich von selbst, daß jedes in den Vereinigten Staaten vor dem Beitrittstag veranstaltete Unter nehmen der Vervielfältigung, Übersetzung, Aufführung, Vorstel lung oder Ausstellung, so unerlaubt cs auch gewesen sei, als er laubt (laxvlul scts) und aus diesem Grunde als jeder gerichtlichen Verfolgung entzogen erachtet werden muß; aber man wollte dieses Unternehmen auch bestehen -lassen, indem man in Zukunft den Inhaber des copvrtj-ki in seine Rechte gegenüber neuen, nicht ermächtigten Unternehmern, die dann unbefugte Nachdrucker wären, eintrcten ließ. Es handelte sich mit anderen Worten darum, die neue Ordnung der Dinge gleich von Anfang an zu gunsten der sämtlichen bestehenden und noch schützbaren Werke fest Fuß fassen zu lassen, ohne dadurch die früher erlaubten Ver vielfältigungen zu beeinträchtigen. Die dem Rcpräsentanten-Hause unterbreitet« Bill entspricht -diesen Bestrebungen, während die in dem im Januar veröffent lichten Wortlaut angewendete Formel — «orlm «doro-itter kir»t publisksck — aus das Gegenteil hinauslief und jeder Rückwirkung ins Gesicht schlug. Dies« unglückliche Formel, die im letzten Augenblick eingeschaltet worden war, ist infolge unseres Protestes in der endgültigen Gesetzesvorlage gestrichen worden. Die rechts kräftigen Interessen, die vor dem Beitritt der Vereinigten Staa ten zur Union bestanden, werden nach der Formel der Bill oder nach einer noch zu findenden Formel gewahrt. Im übrige» werden die Rechte der zur Union gehörigen Autoren beachtet, natürlich unter -dem Vorbehalt der die rückwirkende Kraft ei» schränkenden Bestimmungen, die in der Übereinkunft selbst, Artikel 13, Absatz 3, enthalten sind und sich aus die mechanischen Musikinstrumente beziehen. 6. Gegenseitigkeit. In Anbetracht der Verschieden heit der Landesgesetze, die früher ziemlich ausgesprochen war, in bezug aus die Einzelheiten jedoch immer noch sortbesteht, hatte die Berner Übereinkunft Sorge getragen, ihre praktische Wir kungskraft zu wahren, indem sie die augenfälligsten Erscheinun gen des Urheberrechts in den einzelnen Ländern, wie das über setzungsrecht, zusammenstellte und neben ihren unumstößliche» Bestimmungen den Grundsatz der nationalen Bchandlung pro klamierte, d. h. der i-sx kort. Das Gesetz der Ursprungslandes durfte nur betreffs der Dauer des Schutzes und der Beachtung der FörmlickMten zu Rate gezogen werden. Auf der Berliner Konferenz wurde noch entschiedener aus dem Wege der Verein fachung vorgegangen: die Befragung des Gesetzes des Ursprungs landes wurde auf die Frage der Dauer beschränkt und durch aus drückliche Vorschrift versichert, daß abgesehen von -den Bestim mungen der Übereinkunft die Ausdehnung des Schutzes, so wie die dem Autor gewährleisteten Rekursmittel zur Wahrung seiner Rechte ausschließlich nach der Gesetzgebung des Landes geregelt werden, wo -der Schutz verlangt wird. Schon unter -dem System der ursprünglichen Berner Übereinkunft von 1886 hatte man eine Abweichung von diesem Grundsatz energisch bekänrpfen müssen. Das englische Gesetz von 1886, das Groß britannien den Beitritt zu dieser Übereinkunft gestattete, ent hielt die Formel, baß der zur Union gehörige Antor in Groß- britan-nien nicht MI)- gre-usr rigkt VI langer tsrm als in seinem Ursprungslands solle verlangen könuen. Ernste Streitigkeiten entstanden, als die englischen Gerichte zu untersuchen hatten, ob der in Großbritannien verlangte Schutz auch und zum min desten in gleichem Verhältnis im Lande des Gesuchstellcrs bewil ligt werde, insonderheit, ob Deutschland auch die Vorführung lebender Bilder nach den Photographien von Origin-alwerkcn schütze'). Diese schwierigen Untersuchungen, Weiche die Hand habung der Rechtspflege merklich behinderten, führten dazu, in die Berner Übereinkunft das System der Gegenseitigkeit wieder- einznstellen, die unter der Bedingung der Ähnlichkeit der Rechte mit den im Ursprungsland« anerkannten gewährleiste! wird (Gegenseitigkeit von Grund aus, gestützt ans die Gleich wertigkeit der Rechte oder die identische Behandlung), anstelle des bei weitem einfacheren Systems der unter der Bedingung der Assimilicrnng der Autoren des Ursprungslandes mit den Staats- *) Siche über diesen Punkt den Kommentar von Riithlisberger S. W und 36.
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