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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1922
- Strukturtyp
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- 1922-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. iX: 178, 2. August 1922. A r t. 2. — Betreffs der Beteiligung an den Kosten des In» ternationalen Amtes erklären die Vereinigten Staaten, gemäß Artikel 23 der in Rede stehenden Übereinkunft von 1908, daß sie in die erste Klasse der Mitgliedslaaten der erwähnten Union aus genommen zu werden wünschen. Art. 3. — Durch das vorstehende Gesetz werden für anwend bar auf die Autoren von Werken der Architektur, der Tanzkunst und Pantomime erklärt: die Rechte und Rekursmittel, die von den, -Gesetz zur Veränderung und Zusammenstellung der das Urheberrecht betreffenden Gesetze vom 4. März 1909» betitelten Gesetze und dem dieses letztere verbessernden Gesetz bewilligt sind. Die Werke dieser Art werden zwei neue Gattungen — a> und o> - in der Artenliste der geschützten Werke bilden, die Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes von 1909 enthält. Art. 4. — Di« Artikel 15, 16, 17, 21 (so, wie er am 18. De zember 1919 verbessert wurde), 22 und 31 des Gesetzes von 1909 über das Urheberrecht werden durch das vorliegende abgeschafft, überdies wird das eben angeführte Gesetz durch die Streichung der Worte -ausgenommen, wenn es sich um Bücher handelt, für welche auf Grund des nachstehenden Artikels 21 ein interimisti scher Schutz gefordert wird» in Artikel 9 verändert; ferner durch die Streichung der Worte -welche Exemplare, wenn es sich um ein Buch oder eine periodische Veröffentlichung handelt, gemäß den Bestimmungen betreffs der Herstellung, wie sie Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes vorsieht» in Artikel 12 und schließlich durch die Streichung der Worte -wenn es sich um ein Buch han delt, wird außerdem aus der Bescheinigung die von obigem Artikel 16 borgeschriebene Abgabe der eidlichen Erklärung her vorgehen, sowie das Datum der Fertigstellung des Drucks oder das Erscheinungsdatum, wie das in der erwähnten Erklärung angegeben ist- in Artikel 55. Art. 5. — Vom Tage der Proklamierung durch den Prä sidenten ab können die ausländischen Autoren, die, ohne in den Vereinigten Staaten zu wohnen, Bürger oder Untertanen eines der Miigliedstaaten der Internationalen Union zum Schutze des Urheberrechts sind oder deren Werke in einem der Mitgliedländer der besagten Union veröffentlicht wurden und dort den gesetz mäßigen Schutz genießen, von den Vereinigten Staaten in An betracht ihrer Werke die Rechte und Rekursmittel beanspruchen, die den Bürgern der Vereinigten Staaten durch die amerikanischen Gesetze über das Urheberrecht zugebilligt sind. Genuß und Aus übung ihrer Rechte durch diese fremden Autoren, die außerhalb der Vereinigten Staaten wohnen, sind nicht der geringsten Förm lichkeit unterworfen, und die Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes über die Erwähnung des Urheberrecht-Vorbehalts oder die Hinterlegung von Exemplaren und die Eintragung werden nicht auf sie angewandt. Immerhin kann die Dauer des Schutzes der erwähnten Rechte in den Vereinigten Staaten diejenige nicht überschreiten, die in dem Lande, welchem die ausländischen Verfasser angehören, oder in dem zur Literarunion gehörigen Lande, in welchem das Werk zum ersten Blake veröffentlicht wurde, bewilligt wird. Kein vom gegenwärtigen Gesetze zugelassenes Recht oder Rekursmittel darf die in den Vereinigten Staaten bisher frei ausgeübten Handlungen oder Rechte auf Bücher schädigen, die bisher in den Vereinigten Staaten erlaubterweise hergestellt wurden. Art. 6. — Solange der amerikanische Rechtsschutz eines Werkes besteht, ist die Einfuhr jedweder Vervielfältigung in den Vereinigten Staaten durch das vorliegende Gesetz verboten, wenn diese Einfuhr nicht mit Erlaubnis des Besitzers des amerikanischen Autorrechts geschieht und infolge der Eintragung der amerika nischen Ausgabe und der Hinterlegung von zwei Exemplaren die ser Ausgabe beim Urheberrecht-Amt in Washington, v. 0. Immerhin bezieht sich dieses Verbot mit Ausnahme der unbefugten Nachdrucke nicht: a> auf ein im Ursprungslands mit der Erlaubnis des Ver fassers oder des Besitzers des Urheberrechts veröffentlichtes Buch, wenn die Einfuhr nur ein einziges zum Privatgebrauch, nicht zum Verkauf bestimmtes Exemplar umfaßt oder wenn die Einfuhr zum Gebrauch und nicht zum Verkauf bestimmt ist und nur ein einziges Exemplar umfaßt, das in ehrlicher Absicht von einer oder für eine Gesellschaft oder korporative Anstalt zu einem pädago- 1120 gischen, literarischen, philosophischen, wissenschaftlichen oder reli- giösen Zwecke gesandt wird oder zur Förderung der Schönen Künste oder für eine höhere Schule, eine Akademie, eine Schule, ein Lehrerseminar, oder für Staats-, Schul-, Seminar-, Universi- täts- oder freie öffentliche Bibliotheken, wie man sie in den Ver einigten Staaten findet, unter der Bedingung, daß der Verleger der amerikanischen Ausgabe dieses Werks — in den zehn auf das schriftliche Gesuch folgenden Tagen — sich zur Lieferung des ver langten Exeniplars zu verpflichten geweigert oder es versäumt hat; d> auf Bücher, die entweder zu Bibliotheken oder im gan zen erworbenen Sammlungen gehören, zum Gebrauch von Ver einen, Anstalten oder Bibliotheken bestimmt sind, wie sie im vorhergehenden Paragraphen genannt wurden, oder zu nicht zum Verkauf bestimmten Bibliotheken und zum persön lichen Gepäck von Personen oder Familien, die aus dem Aus lande kommen; c> auf Werke, die zum Gebrauch von Blinden erhaben ge druckt sind; ck> auf Werke, die von den Behörden der Vereinigten Staa ten oder zu ihrem Gebrauch eingeführt werd«n; <-> auf die autorisierte Ausgabe eines in einer fremden Sprache oder in fremden Sprachen geschriebenen Buches, wo von einzig und allein eine englische Übersetzung in den Ver einigten Staaten Veröffentlicht wurde; t> auf ausländische Zeitungen und Zeitschriften, selbst wenn sie Gegenstände enthalten, die in den Vereinigten Staa ten geschützt sind, wenn sie nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts gedruckt oder neugodruckt sind, vorausgesetzt, daß diese Zeitungen und Zeitschriften nicht gleichzeitig geschützte oder ohne Erlaubnis neugedruckte Stoffe enthalten. Immerhin können die auf diese Weise importierten Exemplare auf keinen Fall benutzt werden, um den Rechten eines amerikanischen Inhabers des Urheberrechtes Eintrag zu tun oder uni den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz aufzu- heben oder zu beschränken. Jede derartige unerlaubte Verwen dung wird als Verletzung des Autorrechts erachtet. Art. 7. — Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten wird beauftragt, die Verordnungen und Bestimmungen auszu arbeiten, die sich auf die Anwendung des Gesetzes beziehen, aus das in jedem einzelnen Falle einzuschlagende Verfahren und die wegen Verletzung des Urheberrechts auf Grund des vorliegenden Gesetzes anhängig gemachten Prozesse und gerichtlichen Verfol gungen. Ar 1. 8. — Das vorliegende Gesetz tritt sofort in Kraft, und die Rechte und Rekursmittel, die es gewährt, werden von dem Tage der Proklamation des Präsidenten ab und diesen Tag in begriffen gewährleistet. Trotz der gedrängten Kürze unserer Analyse des vorstehen den Wortlauts wird man bemerken, daß die Bill nur eine teil weise Revision des Gesetzes vornimmt. Denn die Gesamtrevision oder der vollständige Umguß der amerikanischen Gesetzgebung über das clogyrlgbt dürfte, obgleich ernstlich geplant, ein ziemlich langatmiges Werk sein, das, weil den Zufälligkeiten der Politik Lusgesetzt, erst nach einer unbegrenzten Reihe von Jahren scheint verwirklicht werden zu können. Nun ist aber der Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Union dringlich. Man wird sich also, da das Bessere der Feind des Guten ist, diesseits des Ozeans leicht mit dieser weisen Lösung der Frage zufrieden geben, ohne sich bei gewissen mangelhaften Einzelheiten oder einigen wenig ins Gewicht fallenden Lücken aufzuhalten. Das verfolgte Ziel ist, die Vereinigten Staaten in den Stand zu setzen, wie Artikel 8, Buchstabe b des Gesetzes von 1909 sagt, die Gegen seitigkeit der Behandlung in den Beziehungen mit den Ländern zu erreichen, die an internationalen Vereinbarungen beteiligt sind, welche den Vereinigten Staaten gestatten, nach ihrem Be lieben <at Its pleasure) beizutreten. Ist die Revision einmal in befriedigender Weise beendet, so steht es den Vereinigten Staaten in der Tat frei, der Literarunion auf der von ihnen gewählten Grundlage beizutreten, da ihr Präsident in aller Form ermäch tigt ist, die diesbezüglichen amtlichen Schritte zu tun, deren finanzielle Konsequenzen ebenfalls schon vorgesehen sind.
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