X- 185, 10. August 1922. Fertige Bücher. f. ü Dtichu. vuchbandU. 8765 Rechtsstreit Ullstein-Beyer in Sachen „Beyers Modenwelt" Im Widerspruch zu dem Urteil des Landgerichts Leipzig (II. Kammer für Handels sachen) vom I. 6. 1922 hat das Oberlandesgericht Dresden im Verfügungsverfahren — also nicht im endgültigen Prozeßverfahren, das ungeachtet dessen seinen Fortgang nimmt — entschieden, daß der Titel unserer im Frühjahr begründeten „Beyer's Modenwelt" verwechselungsfähig sei mit der im Verlage Ullstein, Berlin, erscheinenden ,,Modenwelt". Das Urteil ist ergangen trotzdem 1. ) wir durch Voransehen unseres Namens unseren Verlag klar als Herausgeber an gegeben haben, trotzdem 2. ) gänzlich andere Ausstattung, anderes Format, höherer Preis usw. den denkbar größten Unterschied ohne weiteres ergeben, trotzdem Z.) Jahrzehntelang Z andere Mode-Zeitschriften den Zusatz „Modenwelt" geführt haben und infolgedessen »ach unserer Ansicht ein Monopolrecht auf diesen vielgebrauchten Titel nicht besteht. Wir geben deshalb unsere Zeitschrift vom nächsten Heft (Nr. II) an, bis zur rechts kräftigen Entscheidung des Rechtsstreites unter dem vorläufigen Titel „Beyer's Modenblatt" heraus und bitten unsere geehrten Geschäftsfreunde, von dieser Änderung Kenntnis zu nehmen. Inhalt und Ausstattung der Zeitschrift bleiben völlig unverändert. Die geradezu glänzende Aufnahme, die unsere Zeitschrift trotz Ungunst der Zeit in den weiteste» Frauenkreisen gefunden hat, dürfte infolgedessen unvermindert anhalten. Verlag Otto Beyer > Leipzig Alle Buch- und Zeitschristenhändler wollen ihr Werbematerial für Beyer's Modenwelt sofort Umtauschen gegen solches für Beyer's Modenb latt. im»