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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1922
- Strukturtyp
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- 1922-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1922
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193, 19. August 1922. Redaktioneller Teil. vvrsnrblatt f. d. Dtschn. vuch-arrdel. legt zu haben«'). Zimmer hatte darauf unterm 10. November 1808 geantwortet") und u. a. betont: »Ich bin ein Buchhändler und Verleger und ich halte es für unklug, als solcher irgendeiner parteiischen Neigung auf feine Verlagsartikel Einfluß zu gestatten, und deswegen solle man billigerweife ihn auch nicht über den Inhalt einer Schrift zur Verantwortung ziehen. Die Aufsätze, worauf sich Ihr Brief bezieht, stehen in keinem Buche, sondern in einein periodischen Blatt. Die Tendenz dieses Blattes war an fänglich nicht Polemisch, viel weniger auf solche Art. Hätte ich die Wendung doraussehen können, so — ich darf Sie dessen auf meine Ehre versichern — hätte ich ninrmermehr mich mit dem Debit desselben befaßt. — Hätte man als Buch mir jene Aufsätze angeboten, so würde ich sie nie gedruckt haben, auch wenn ich nie etwas von Ihnen verlegt hätte, das glauben Sie mir gewiß ohne meine Versicherung«. Man geht wohl nicht fehl, wenn man die ses Schreiben dem Einfluß von Mohr zuschreibt, dem daran lie gen mußte, sein Geschäft nicht in Mißkredit zu bringen. Noch einmal erregte Zimmer den Herrn Voß, den Marheinecke den -Affen und Hausteufel der Universität« genannt hatte, -der nichts tue, als Samen der Zwietracht auszustreucn», als er Ende 1808 ablehnte, eine Schmähschrift gegen die älteren Romantiker, ein Machwerk von Voßens Schützling Baggesen zu verlegen, noch 18ll tobte sich die Wut der Voßjünger gegen ihn aus in einer abscheulichen Kritik Schreibers über das von Zimmer verlegte Werk Arnims: »Halle und Jerusalem-, in der auch der Verleger di« schlimmsten Worte und Anschuldigungen zu hören bekam. Die Angriffe von Voß gegen Zimmer wurden von manchen gegeißelt. Brentano schreibt von Landshut aus an Goethe über diesen Fall"'): -Votz hat «inen so ungeschickten Mut gegen den armen Einsiedler bekommen, der bloß sich gegen ihn wehrt, weil er ihn schon im Mutteileibe verflucht hatte. Dadurch nun ist sein Zorn gegen uns und unseren Verleger, der einer der trefflichsten und rechtschaffensten Männer ist, so groß, daß er besonders letzterem zu schaden sucht, wo er nur kann«. Durch diese Angriffe, sowie durch die schweren Sorgen, welch« damals fast alle Buchhändler drückten, man lese nur die Berichte von Göschen, Perthes, Cotta usw., wurde Zimmer nieder gedrückt. War doch die Messe 1809 sehr schlecht gewesen und die Aussichten für die Zukunft sehr trübe. So heißt es in einem Schreibens') am 31. Juli 1809 an Uhlan-d, der Mohr L Zimmer den Verlag seiner Gedichte angeboten: -Müssen mit einigem Be dauern die giftigst zum Verlag angetragenen Gedichte wieder zurückschicken, da ihre bereits eingegangenen vielfältigen Engage ments ihnen vor der Hand keine neue Unternehmungen gestatten. Können nicht sagen, wie entsetzlich niederschlagend die Erfah rungen der letzten Messe waren und wie trostlos die Aussichten für ben Buchhandel gewiß auf viele Jahre sind«. (Fortsetzung folgt.) Brönner, v,-. jur. et re«-, pol.: Vermögenssteuer- gesetz und Vermögenszuwachssteuergeseh vom 8. April 1922 erläutert von vr. jur. et rer. pol. Brön ner. Steuersyndikus führender Jndirstrie- und Handelsver bände. Elsners Betriebsbücherei. 18. Band. Berlin: Otto Elsner Verlagsgesellschast m. b. H. 1922. 187 S. Kl. 8°. Ladenpreis geb. Mk. 100.—. Von den vom Reichstag am 8. April d. I. verabschiedeten Steuer- gesetz.cn sind das Vermögcnsstenergesetz und das Vermög-enszuwachs- steuerg-esetz für den Steuerpflichtigen wohl die bedeutungsvollsten. Gute Kommentare sind daher nur wünschenswert und zu begrüßen. Als ein für die Förderung der Kenntnis und des Verständnisses dieser Ge setze sehr brauchbares Werk ist die oben im Titel wiedergegebene Arbeit des bekannten Verfassers zu bezeichnen, die als 18. Band von Elsners Betriebs-Bücherei erscheint. In dem Buche werden besonders die Be Levin, Die Heidelberger Romantik. S. 86. Reiche!, Der Verlag von Mohr und Zimmer. Augsburg 1913. S. 7b. ***) Schüddekopf-Walzel, Goethe und die Romantik. (Schriften der ! Goethe-Gesellschaft. Bd. 13/1-1.) II. S. 79. Nhkands Briefwechsel. Hrsg, von Jul. Hartmann, Stuttgart 1911. ' Z. IN, dürfnisse von Handel und Industrie berücksichtigt. Besonders eingehend hat der Verfasser die Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsgrund sätze für das Betriebsvermögen behandelt. Die Erläuterungen sind im allgemeinen kurz, trotzdem aber erschöpfend gehalten; der Stoff ist über sichtlich und klar angeordnet. Angenehm sind die eingestrcuten Steuer berechnungsbeispiele und die Einfügung der Bestimmungen aus anderen Gesetzen, auf die im Wermögenssteuergesetz Bezug genommen wird. Zur schnellen uird sachlichen Belehrung über diese sehr wichtigen Steuer- gesctzc kann das vorliegende Buch bestens empfohlen werden. Kleine Mitteilungen. Anerkennung des Wiederanschassungspreises durch das Landgericht Hamburg. — Der Zeitschrift »Der Einzelhandel« entnehmen wir fol gende wichtige Entscheidung: Gegen eine Hamburger Firma war von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen Preiswuchers erhoben worden. Die Firma ist in bei den Instanzen, die sich mit der Sache beschäftigt haben, von der Anklage freigesprochen worden. Das Urteil ist, nachdem die Staatsanwaltschaft die ursprünglich eingelegte Revision zurückgezogen hat, zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Da das Erkenntnis zur Beruhigung des Handels erheblich bei tragen dürfte, bringen wir es im Nachstehenden zum Abdruck: Landgericht Hamburg. In der Strafsache gegen Ferdi nand Carl August Hartmann wegen Preistreiberei hat auf die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts 2 in Hamburg vom 16. Januar 1922 eingelegte Berufung das Landgericht in Hamburg, Strafkammer III, in der Sitzung vom 23. Mai 1922, für Recht erkannt: Die Berufung der Staatsanivaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Gründe. Gegen das Urteil des Schöffengerichts hat die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat ergeben — diese Feststellung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft —, daß nur in einem Falle die von dem Angeklag ten verkaufte Unterwäsche zu einem Preise verkauft ist, der höher mar als der Preis, zu dem sich der Angeklagte zur fraglichen Zeit — als Stichtag ist ebenso wie im Schöffengericht der 15. April angenommen worden — in der in Betracht kommenden Ware eindecken konnte. Und zwar handelte es sich in diesem Falle um Makohcmden, die zum Preise von 125 Mk. an einzukaufen waren und von dem Angeklagten zum Preise von 138 Mk. verkauft sind. In allen anderen Fällen ist der Angeklagte mit seinem Verkaufspreis unter dem Preise für die nein Ein deckung geblieben. Es ist ferner fcstgestellt worden, daß der Angeklagte nicht schon in dem Zeitpunkt, als er die von ihm gekaufte Unterwäsche auf Lager bekam, sie mit den ihm als zu hoch vorgeworfenen Preisen auszeichnete, sondern daß er dies erst tat, als die Fabrikationspreise stiegen. Es handelt sich bei der Beurteilung dieses Falles nur um die Frage, ob der Angeklagte zu der — im Verhältnis zum Einkaufspreis sehr hohen — Auszeichnung berechtigt war oder ob er, wie die Staats anwaltschaft annimmt, unter Zugrundelegung seines Einkaufspreises die Waren nur mit einem angemessenen Zuschlag für Spesen, Risiko usw. — etwa 605L — verkaufen durfte. Wäre der Standpunkt der Staatsanwaltschaft richtig, so würden sämtliche Kaufleute, die nicht über ein riesiges Betriebskapital ver fügen — und das ist die Mehrzahl —, binnen kurzem ihr Geschäft auf geben müssen. Die Verhältnisse liegen heute und haben auch seinerzeit so gelegen, daß mit dem gleichen Kapital, mit dem man sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ein gewisses Lager angelegt hatte, ein paar Mo nade später nur ein erheblich kleineres Lager beschaffen kann und kopnte. Würde nun der Kaufmann gezwungen werden, nur den üblichen Auf schlag auf den Einkaufspreis zu nehmen, von dem er anch sein Leben fristen muß, und würde er auf diese Weise verhindert werden, sein Kapital den neuen Preisen entsprechend numerisch — in Wirklichkeit wird es bei der fortschreitenden Geldentwertung und Teuerung ja nicht größer — zu erhöhen, so vermindert sich nicht nur, und zwar an dauernd in stetig zunehmendem Maße sein Lager, sondern er gibt auch der Konkurrenz die Möglichkeit, bei ihm Einzelkäufe zu billigen Prei sen zu tätigen und Ihrerseits ohne jegliches weiteres Risiko zn teuren Preisen wieder zu verkaufen. Beide Wirkungen sind keinesfalls vom Gesetzgeber gewollt, sie würden das Wirtschaftsleben bald zur Erstarrung bringen. Es kann vielmehr — und hier schließt sich das Berufungsgericht durchaus den Ausführungen des Schöffengerichts an — in Fällen wie dem vorlie genden dem Kaufmann mit Berechtigung der Vorwurf der Preistrei berei im Sinne des 8 1 Z. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1918 nicht gemacht werden, du es sich nicht mn Preise handelt, die unter Be rücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen 1197
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