Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1922
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- 1922-08-19
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil- Xr 193, 19. August 1922. etwa die Arbeitskraft seiner Arbeiter ausnutzt, sondern es lediglich zu läßt, das; sie nach Bctricbsschlus; ans ihren Wunsch und freiwillig sich in den Fabrikräumen nach ihrem Belieben zu beschästigen suchen und so durch Überstunden eine Lohnerhöhung erreichen. Daß diese Auf fassung mit dem Zweck und den Bestimmungen der gedachten Anord nung nicht unvereinbar ist, ergibt übrigens auch schon ihre Bestim mung 6, in der gesagt ist, das; die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden auf vorübergehende Arbeiten, welche im Notfall unverzüglich vorgenommcn werden müssen. Der Gesetzgeber hat also selbst schon, wie auch die sonstigen Bestimmungen erkennen lassen, zwar die regelmäßige, tägliche Arbeitszeit ans acht Stunden beschränkt, aber auch die Zulässigkeit einer straflosen Beschäfti gung über acht Stunden nicht allgemein und aus nahmslos ausgeschlossen. Hiernach kann bei dem von der Strafkammer sestgestcllten Sachverhalt, der auch für das Nevisions gericht bindend ist, nicht mit der Revision angenommen werden, das; die Freisprechung des Angeklagten auf Ncchtsirrtum beruht. In einem anderen Falle handelte es sich um Überstunden, die vom Arbeitgeber angeordnet worden waren. Vom Landgericht zu Bremen war am 19. Oktober 1921 ein Bank direktor von der Anklage freigesprachen worden, weil er ohne Genehmigung des Demobilmachungskommissars seine Angestellten wäh rend mehrerer Monate länger als acht Stunden täglich beschäftigt hatte. Das Landgericht begründete die Freisprechung damit, das; es sich um Arbeiten gehandelt habe, die im öffentlichen Interesse lagen und unver züglich vorgenommen werden mußten. Die Banken seien unbedingt nötig zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens, sie hätten eine Unsumme Arbeiten öffentlicher Natur zugewicscn erhalten. Für die Finanzämter z. B. sei von den Banken eine erhebliche Mehrarbeit zu leisten gewesen. Gegen das frcisprechende Urteil hatte die Staats anwaltschaft Revision eingelegt, die aber vom Reichsgericht verworfen wurde (Aktenzeichen 6 0 1798/21). In seiner Be gründung sagt das Reichsgericht u. a., das; es sich nach den Feststel lungen des landgerichtlichen Urteils um solche Arbeiten gehandelt habe, die im öffentlichen Interesse lagen und unverzüglich ausgeführt werden mnßtcn. Ein Nechtsirrtum sei dem Gericht hierbei nicht unterlaufen. — Trotz dieser Freisprechungen empfiehlt cs sich doch, bei der Anordnung von Überstunden sich möglichst vorher mit den maßgebenden Behörden in Verbindung zu setzen, um unnötigen Weiterungen aus dem Wege zu gehen, und zwar auch deshalb, weil einzelne Gerichte den entgegen gesetzten Standpunkt vertreten. Wenn allerdings die in Frage kom mende Behörde für die Notwendigkeit der Überstunden kein Ver ständnis zeigt, so muß schon um des Prinzips willen die Angelegenheit auf gerichtlichem Wege ausgetragcn werden. Zum Kampf gegen den Schund. — Die Buchkampfstelle des N e i ch s j u g e n d r i n g s beabsichtigt, in der nächsten Zeit wieder eine neue Liste aller der Verlage zusammenzustcllen, die Buch- und Heft sammlungen hcrausgeben, die für die Jugend besonders empfehlens wert sind. Sie hat sich daher an alle Verlage, die Wert darauf legen, dort verzeichnet zu seiichmit der Bitte gewandt, bis spätestens 15. August (welcher Termin wohl nicht so streng eingehakten werden dürfte. Red.) dies bei der Geschäftsstelle des Ncichsjugendrings, Tresden-A., Carus- straße 7, Jugendringhaus, anzumclden und unter Beifügung von einigen Belegexemplaren — soweit diese nicht schon für eine frühere Liste zur Verfügung gestellt wurden — den Textanzugeben, den sie für Benennung ihrer Werke wünschen. In Anbetracht der außerordentlich gestiegenen Druckkosten hat sich die Buchkampfstelle allerdings zugleich genötigt ge sehen, einen Beitrag von mindestens 100 Mk. von jedem Verlag zu den Druckkosten zu erbitten (Postscheckkonto Dresden 18 906, Jugendring Sachsen). Aus der Tschechoslowakei. — Bezeichnung von Büchern und Musikalien mit P r c i s z e t t e l n. Auf Grund der Ent scheidung des Obersten Gerichtshofes No. Kr. II. 99/22 vom 4. Mürz 1922 sind im Sinne des Wuchcrgesetzes Bücher und Mufikalien als Ge genstände des täglichen Bedarfes zu betrachten. Da in vielen Buch handlungen die Bücher nicht mit Preisen bezeichnet waren, beauftragte das Ministerium des Innern für Volksernährung seine Wuchcrorganc, der Preisbezeichnung der Bücher eine erhöhte Aufmerksamke-it zuzu wenden. Es wurden daher in Prag und in der Provinz die Buch händler durch die angeführten Organe auf die Bestimmungen der obigen Entscheidung des Obersten Gerichtes aufmerksam gemacht und aufgcfordert, soweit es nicht schon geschehen ist, alle in der Auslage be findlichen Bücher mit Preiszetteln zu versehen. Der Umrechnungskurs der Reichsinark beim B tt - che reinkauf. Die zuständige Kommission hat im Einvernehmen mit der Sektion für fremde Literatur des Vereins der Buchhändler und Verleger in der Tschechoslowakischen Republik den Umrechnungskurs der deutschen Mark beim Einkauf von rcichsdeutschen Büchern vom 1. August wie folgt festgesetzt: Bei der »roten Berechnungstabelle« gleicht eine Mark 15 Hellern. Hierzu kommen Portoauslagen und Steuern, so daß eine Mark 20 Hellern entspricht. Bei der »weißen Be- rechnnngstafcl«, einschließlich Musikalien und künstlerischer Ausgaben, wird eine Mark gleichfalls mit 15 Hellern berechnet. Hierzu kommen Porti und Steuern in der Höhe von weiteren 15 Hellern, so das; in die sen Fällen eine Mark mit 80 Hellern zu bewerten ist. Jedes Buch oder Werk, das zum Preise von 200 Mk. oder mehr angefetzt ist, wird ohne Rücksicht auf den Verleger nach der roten Umrechnungstabelle berechnet. (Prager Presse.) Zur Frage der Geschichtsbücher. — Am 19. Juli sind ans einer Konferenz der Kultusminister des Reiches Richtlinien ausgestellt wor den, die sich ans die Mitwirkung der Schulen und Hochschulen zum Schutz der Republik bezogen. Nunmehr hat der Neichsmimster des Innern Richtlinien in diesem Sinne erlassen, nachdem bereits von einigen Landesregierungen Verordnungen mit derselben Tendenz herausge- geben worden sind. Tie Maßnahmen des Neichsminlstcrs des Innern umfassen, wie die »Vossijche Zeitung« ausführt, vornehmlich zwei große Wirkungskreise, die Art der staatsbürgerlichen Erziehung und die Frage der Disziplin. In erster Linie berühren die Richtlinien den Ge schichtsunterricht und die in ihm anzuwcndenden Methoden. Die Wahrung der geschichtlichen Wahrheit ist oberster Grundsatz: jedoch ist es notwendig, Geschichtsbücher zu schaffen, die solche Tat sachen und Zusammenhänge stärker hcrvortreten lassen, die geeignet sind, das selbständige Verantwortungsbewußtsein des republikanischen Bürgers und seiner Stellung zu Staat und Gesellschaft zu wecken und zu erziehen. Der staatsbürgerliche Unterricht soll in allen Schulen lehr planmäßig eingeführt werden. Bei der Ausbildung der Lehrer soll den stofflichen und methodischen Aufgaben der staatsbürgerlichen Erziehung durch Umgestaltung der Lehrpläne, der Lehrerbildungsanstalten aus reichend Raum gegeben werden. An den Hochschulen sind für die staats bürgerliche Durchbildung der Akademiker die erforderlichen Einrichtun gen zu schaffen. Beim Neichsministerium des Innern wird ein Aus schuß von Vertretern der Landesschulbchörden, aus Historikern, aus Slaatsrechtslehrern und Pädagogen gebildet werden, der bei der Umge staltung und Neuschaffung von Lehrbüchern und Lehrmitteln unter stützend, beratend und anregend Mitwirken soll. Bugra-Messe. — Von der Leitung der Bugramesse wird das Bbl. gebeten, folgende Ausstellungsbcstimmungen durch Veröffentlichung in Erinnerung zu bringen: 7. Der Aussteller ist zur Ab- und Untervermietung oder unentgelt lichen Benutzung und Überlassung des Ausstellungsraumes an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Deutschen Buchgewerbeoereins nicht berechtigt. Kann er die gemieteten Ausstellungsräume nicht selbst benutzen, möchte sie aber weiter vermietet haben, so hat er sie dem Deutschen Buchgewerbeverein zur Weitervermietung anzubieten. Sollte dem Deutschen Buchgewerbeverein in diesem Falle eine Weitervermie- tung nicht gelingen, so hat dies auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Mietvertrages keinen Einfluß. Bei Weitervermictung durch den Deut schen Bnchgewerbeverein ist der Aussteller während der Tauer seines Vertrages für jode Messe zur Entrichtung einer besonderen Vermitt lungsgebühr von 10 Prozent des Mietpreises seines bisherigen Platzes (für eine Messe gerechnet) verpflichtet. 8. Im Interesse einer lückenlosen, geschlossenen Ausstellung ist der Deutsche Buchgewerbeverein berechtigt, wenn der Aussteller eines freien Standes nicht ausstellt, dessen Tische und Wandfläche entsprechend aus- zustatten oder anderweit darüber zu verfügen. Eine Rückvergütung hat der Mieter des betreffenden Ausstellungsstandes hieraus nicht zu be anspruchen. Jahrhundcrtausstellung der Deutschen Gartenbau-Gesellschaft in Berlin. — Ter Reichspräsident wird die Jahrhundert-Ausstellung der Deutschen Gartenbau-Gesellschaft, die vom 30. August bis 18. Sep tember dauert und alle Gebiete des Obst- und Gemüsebaues, der Pflan zenzucht, der Kleingärtnern und des Siedlungswesens umfaßt, am 30. August im Schloßpark Bellevue zu Berlin eröffnen. Marbacher SchillerauSstelluug. — Das Schiller-National museum in Marbach a. N. hat diesen Sommer ans seinen Bildnis- und Bücherschätzen eine besondere Ausstellung veranstaltet, die Illu strationen zu Schillers Werken und zu denen anderer Dichter auS Schillers Heimatland bis zur Gegenwart umfaßt. Es hat einen eigenen Reiz, die Entwicklung der Illustration durch fast 1^ Jahr hunderte in Stichen, Lithographien, Holzschnitten, Steinzeichnungen usw. zu verfolgen, die dichterische Gestalten in den verschiedensten Auffassun gen durch Künstler aus verschiedenen Zeitaltern vor Augen führen. An die Bilder, zu denen Schillers Dichtungen die Anregung gegeben II9S
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