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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1922
- Strukturtyp
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- 1922-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1922
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Redaktioneller Teil. 200, 28, August 1923. die Jugend könne durch >die Darstellungen nackter Körper und den Inhalt der Bücher verdorben werden, und die Anklagebehörden sind eifrig bemüht, in dem Streben, all diesen Verlegern den Garaus zu machen, zur Beurteilung, ob diese Blätter unsittlich wirken, nicht Männer aus dem Volke miturteilen zu lassen, die als Schöffen hierüber ihr Urteil abgeben könnten, sondern sie verweisen die Verhandlungen darüber in der Mehrzahl der Fälle an die Strafkammern, Pie in hergebrachter Anschauung sich auf bestimmte Formeln festgelegt haben. Aber nur die völlig unbefangenen und nicht durch Vorurteile eingezwängten Männer aus dem Volk sind dazu fähig, ein unge trübtes Urteil darüber abzugeben, was unzüchtig wirkt, nicht der auf bestimmte Richtlinien des Reichsgerichts cingcschworcne gelehrte Richter, Dies ergab erst kürzlich wieder eine Verhand lung vor einem Schöffengericht, in welcher die Schöffen allem Anschein nach den gelehrten Richter überstimmt haben und einem graziösen Blatt, bas ein flott gezeichnetes, durchaus nicht un züchtig wirkendes Dämchen darstellte, den Kunstwert zuerkannten und die Frage, ob dasselbe unzüchtig wirke, verneinten. Es wäre wahrhaftig an der Zeit, wenn auch über diese Fra gen Männern aus dem Volke Gelegenheit gegeben würde, ihren Rechtsspruch abzugeben und zu brechen mit den veralteten Vor- urteilen und Anschauungen einer die Geschmacksrichtung des Vol kes bevormundenden Zeit, die keine Fühlung mit der modernen Kunstrichtung hat und in jeder Darstellung eines nackten Körpers, in jeder etwas freieren Abhandlung oder Schilderung eine Ge- fährdung der Sittlichkeit erblickt. Für den Büchermarkt insbesondere war es äußerst ver hängnisvoll, daß bei einem Buchhändler in irgendeiner deutschen Stadt ein Buch von den Gerichten als unzüchtig beschlagnahmt und der Buchhändler wegen Verbreitung des angeblich unzüch tigen Buches angeklagt und verurteilt werden konnte, ohne daß der Verleger oder der Verfasser des Buches davon Kenntnis er hielten, Wenn die letzteren dann später zufällig erfuhren, daß durch Urteil eines Gerichtes auf Unbrauchbarmachung des Buches erkannt worden war, dann war natürlich die Frist zur Einlegung der Revision gegen jenes Urteil längst abgelaufen, nnd cs waren somit der Verfasser und der Verleger, ohne je darüber gehört worden zu sein, ebenfalls jenem Urteil unterworfen und damit um die Früchte ihrer Geistesarbeit oder ihrer gewerblichen Tätig keit gebracht, denn das Buch durfte ja, wenn sie sich nicht der Be strafung aussetzen wollten, von ihnen nicht weiter Vertrieben werden. In einem besonders bemerkenswerten Falle hatte auf Antrag des Unterzeichneten ein Berliner Landgericht dem Verleger die Zustellung des gegen den Verbreiter ergangenen, gegen letzteren bereits rechtskräftigen Urteils nochmals bewilligt, damit der Ver leger seinerseits in der Revisionsinstanz noch Gelegenheit hätte, seine Ausführungen dahin zu machen, daß der Inhalt jenes Buches, das die erste Instanz eingezogen, nicht unzüchtig sei. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat aber das Kammer- gericht jenen Landgerichtsbeschluß aufgehoben, so daß es bei dem ersten rechtskräftigen Urteile verbleibt und dem Verfasser und Verleger also der Weg abgeschnitten ist, sich gegen die ohne ihre Hinzuziehung und ohne ihre Kenntnis ausgesprochene Ver nichtung ihres Buches zu wehren. Diesen tieseinschneidendcn übelstand scheint aber jetzt auch die Justizverwaltung zu empfinden: Denn der preußische Justiz minister hat nunmehr an die Anklagebehörden die Verfügung ergehen lassen, künftig ein Strafverfahren gegen den Verbreiter eines Schriftwerkes nicht eher einzuleiten, ehe ein Strafverfahren gegen den Verleger eingcleitet, bzw, entschieden worden ist, min destens aber in dem Strafverfahren gegen den Verbreiter den Verleger als Interessenten hinzuzuziehen. Der Justizminister hat damit anerkannt, daß einem Notstände abzuhelfen war, und daß der bisherige Zustand,'dem Verleger auf diese Weise rechtliches Gehör zu versagen, unhaltbar war. Allerdings ist für dis bisher bereits gegen die Verbreiter rechtskräftig entschiedenen Fälle keine Abhilfe geschaffen: hier verbleibt es dabei, daß das Geistes- produkt der Unbrauchbarmachung anheimsiel, ohne daß Verfasser und Verleger zu Gehör kamen, lLZO Es kann daher den Buchhändlern nicht ein dringlich genug ans Herz gelegt werden, in jedem Falle, in dem sie in ein Strafverfahren wegen eines Buches verwickelt werden, dem Verleger oder wenigstens dem Verfasser um gehend hiervon Kenntnis zu geben, Berlin, den l7, August 1922, Iustizrat Di. Issing. Das Filmdrama als Buck. Von Paul Eller. (Vgl, zuletzt Bbl, Nr, IM.) Bei dem freundlichen Ton, den Herr Erich Staude in seiner Entgegnung (Bbl, Nr, 180) anschlägt, und bei den im großen und ganzen znstimmendcn Äußerungen fühle ich mich innerlich eigentlich nicht veranlaßt, auf Staubes Ausführungen etwas zu erwidern. Aber gewisse Rücksichten auf die Leser des Börsen blattes und auf die Filmindustrie lassen es doch geraten erschei nen, die Entgegnung nicht ganz mit Stillschweigen zu über gehen. Zunächst ist Stative im Irrtum, wenn er glaubt, ich Hatte den Regisseuren zugestanden, an den Dramenhandschriften so erheb- liche Abänderungen dorzunehmen, -daß man das Werk ScS Schriftstellers kaum noch wiedererkennt--. In meinem Artikel hieß es: »Die Drucklegung müßte in der Form geschehen, die sie vom Dichter erhalten hat». Etwas weiter unten wurde dann ge sagt: den Regisseuren müßte -bei der Herstellung der Film dramen die Vornahme von Abänderungen gestattet sein». Daß es sich dabei nicht um so einschneidende Abänderungen handeln kann, wie sie Staude andeutet, ist doch wohl selbstverständlich. Kann man nun, so fragt Staude, zwar nicht wört lich, aber doch dem Sinne nach, kann man nun Buch dramen als Werbemittel für Filmdramen benutzen, wenn beide inhaltlich nicht llbereinstimmen? Der Umstand, daß ich diese Frage nicht erörtert habe, gibt Staude Wohl hauptsächlich den Anlaß zu der Annahme, daß mein Vorschlag »nicht konsequent zu Ende gedacht und ausgereift- sei. Die Annahme Staudes ist irrig. Gewiß habe ich die Frage mit Stillschweigen übergan gen, aber daraus den Schluß zu ziehen, daß ich auch nicht an sie gedacht hätte, ist doch ein klein wenig kühn. Die angedeutete Frage (und andere Fragen) habe ich unerörtert gelassen, einmal, tim dem Artikel nicht eine noch größere Breite zu geben, dann aber besonders deswegen, weil ich mir sagte, wenn es einmal zur praktischen Durchführung des Vorschlages kommen sollte, so wllr- den sich die Praktiker in den in Frage kommenden Punkten schon zu helfen wissen. Bei dem in Rede Stehenden liegen die Maß- nahmen der Abhilfe — für jedermann, wie ich meinte — zum Greifen nahe: Eine solche Maßnahme deutet Staude selbst an (Vereinbarung des Textes zwischen Dichter und Regisseur). Eine andere wäre die, daß der Regisseur ein Vorwort oder ein Nach. Wort zum Drama schreibt, worin er die Abweichungen angibt, oder daß er auch Fußanmerkungen zum Texte macht. Eine dritte, etwas umständlichere Abhilscmaßnahme soll unerörtert bleiben. Weiter scheint Staude anzunehmen, ich hätte geglaubt, das Buchdrama sei geeignet, alle andern Werbemittel für das Filnt- drama zu ersetzen. Davon ist in meinem Artikel nichts gesagt, es heißt dort vielmehr: »Durch das Filmdrama in Buchform würde das Ausland in die Lage versetzt, die deutschen Filme zu prüfen, oder doch wenig st ens eine Vorprüfung vorzuneh- m e n, ohne sich den Film selbst vorführen lassen zu müssen-. Daraus dürfte doch klar hervorgehen, daß das Buchdrama als ge- schäftliches Werbemittel »nur neben den bisherigen Werbcmaß- nahmen Wert haben- kann. Da sind also Staude und ich einer Meinung, Auf das Übrige möchte ich der Kürze halber nicht eingehen. Vielleicht ist es aber gestattet, noch auf etwas anderes hinzu- weisen, was in innerer Beziehung zu dem Artikel »Das Film- drama als Buch- steht: Man hätte gegen meinen Vorschlag noch etwas viel Wichtigeres geltend mache» können, als geltend ge macht worden ist. Man hätte sagen können, daß die Filmiechnik heute noch in rascher Entwicklung begriffen sei und daß sich auch
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