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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1922
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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«SrseNblatt f. ö. Dtschn. vuchkandel. Redaktioneller Teil. 242, 16. Oktober 1922. Schlüsselzahlen sür die Bildung des Ladenpreises aus Grund lage der vom Verleger festgesetzten Grundzahlen gelten vom Tage der Veröffentlichung der letzteren an als Ladenpreise. Die Festsetzung, Erhöhung oder Herabsetzung der Grund zahlen oder Ladenpreise und die Festsetzung oder Änderung von Verlegerteuerungszuschlägen soll durch Bekanntmachung im Bör> senblatt oder unmittelbare Mitteilung an die beteiligten Sorti menter unverzüglich und derart genau bekanntgegeben werden, das; letztere sofort in der Lage sind, die neuen Preisbestimmun gen fehlerfrei anzuwenden. Erfolgt die Bestellung zu einem Zeitpunkte, in dem ein« Änderung des Preises bereits vorgenommcn, di« Bekanntmachung der Änderung beim Sortimenter aber noch nicht ciugetrosfen ist, so ist dieser berechtigt, die Bestellung auszuhebcn und das Werk binnen einer Woche vom Empfang der Bekanntmachung an aus seine Kosten zurllckzusenden. Z 5. Anslandpreise sollen tunlichst in ausländischer Wäh rung festgesetzt werden; die etwaige Umrechnung derselben in Markpreise erfolgt zum Börsentageskurse. 8 6. Mangels ausdrücklicher Angabe bei der Bestellung werden schönwisscnschaftliche Werke, Jugendschriften und Schul bücher gebunden, wissenschaftliche Werke geheftet geliefert. Be steht von einem Werk nur eine geheftete oder nur «in« gebundene Ausgabe, so wird mangels entgegenstehender Angaben <z. B. »nur falls gebunden-) bei der Bestellung diese ohne vorherige Mitteilung geliefert. III. Feste Bestellungen. ß 7. R.-R.-Lieserungcn bilden einen Ersatz der Bedingllie- serungen in Jahresrechnung. Darunter sind zu verstehen: Liefe rungen gegen Barzahlung oder in feste Rechnung mit befrislelem Nückscndungsrecht. a) Die N.-R.-Sendungcn sind ausdrücklich als solche zu be zeichnen. d> Sie sind getrennt von den anderen festen Lieferungen auf besonderen Fakturen zu berechnen. Diese Fakturen sollen sich äußerlich von den anderen unterscheiden und in ausfallender Schrift die Fälligkeitstage der Zah lung und der Rücksendung angeben (8 34 der Verkehrs- ordnung). e> Die R.-N.-Lieferungen werden laufend wie die festen Lie ferungen, je nach den besonderen Abmachungen auf Vier- teljahrs- oder Monatsrechnung, belastet, mangels solcher Abmachungen jeweils am ersten Tag« des auf die Liefe rung folgenden Kalendervierteljahrs bezahlt. Wird sonst gegen Nachnahme geliefert, so werden auch die Zahlungen der N.-R.-Sendungen durch Nachnahme erhoben. <t) Die Rücksendung hat so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittendcn spätestens vor dem ersten Tage des übernäch sten Kalendervierteljahres nach dem Tage der Absendung bei dem Verleger, oder falls dieser so bestimmt, bei dessen Kommissionär «lntresfen. Ist die Absendung am ersten Tage eines Kalendervierteljahres erfolgt, so endet die Rücksen- dungsfrist am ersten Tage des nächsten Kalenderviertel jahres. Für Sortimenter außerhalb Europas verlängert sich die Rücksendungsfrist um ein weiteres Vierteljahr. Bei europäischen Ausländern mit schwierigen Verkehrs- Verhältnissen empfiehlt sich die Verlängerung der Rück sendungsfrist um einen Monat. e> Gutschriften für Rücksendungen erfolgen ebenfalls auf laufender Vierteljahrs- oder Monatsrechnung. >> Erteilt der Verleger Vierteljahrsauszüge (8 >4, Abs. l), so empfiehlt cs sich, Rückscndungsfakturen beizulegen, auf denen die zum nächsten Termin zurückzusendenden Werke angegeben und diejenigen Werke besonders bezeichnet sind, die dem Sortiment weiter zur Verfügung bleiben können, über letztere Werke hat der Sortimenter eine Scheinrück sendungsrechnung auszustellen und bekommt dafür eine neue Faktur auf eine Frist von einem oder zwei weiteren Kalendervierteljahren. Auf R.-R.-Lieserungen findet 8 33k, Abs. 2 der Verkehrs ordnung entsprechende Anwendung. >442 IV. K o n d i t i o n s gu t. 8 8. Auf allen Rücksendungsfakturen ist das Bezugsdatum anzugeben. Erhöht der Verleger den Ladenpreis oder den prozentualen Teuerungszuschlag eines bedingt gelieserten oder zur Verfügung gestellten Werkes, so ist der Sortimenter verpflichtet, falls die Er höhung im Börsenblatt angezeigt oder unmittelbar mitgeteilt worden ist (8 4), über das Werk zum erhöhten Preise abzurechnen oder dasselbe unverzüglich derart zurückzusenden, daß es binnen einem Monat nach'der Bekanntmachung beim Verleger oder, falls dieser cs so bestimmt, bei dessen Kommissionär eintrlfft. Die Verpflichtung des Sortimenterz, zum erhöhten Preise abzurechnen, erlischt, wenn der Verleger dem Sortimenter nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung eine neue Be dingtfaktur mit dem erhöhten Preise geschickt hat oder wenn der Sortimenter nachweist, daß er das Werk vor der Bekanntmachung der Preiserhöhung verkauft hat. Werke, die «in« Grundzahl besitzen, erscheinen aus den Bc- gleitrechnungcn nur mit ihrer Grundzahl. Die Vervielsachung mit der Schlüsselzahl und die Ausweisung des eigentlichen Rech nungsbetrages unterbleibt. In gleicher Weise wird bei Rück sendung aus der Faktur nur die Grundzahl angegeben. Der Zah lung für abgesetzte Werke ist derjenige Betrag zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung der Grundzahl mit der am Tage der Zahlung geltenden Schlüsselzahl ergibt. Absatz 2 findet keine Anwendung. Der Verleger ist berechtigt, im Falle der Preiserhöhung be dingt gelieferte oder zur Verfügung gestellte Werke zurückzuver langen. Die Aufforderung an den Sortimenter hat gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Preiserhöhung im Börsenblatt oder durch besondere Mitteilung zu geschehen; di« Rücksendungsfrist (Abs. 2) beginnt in diesem Falle mit dem Tage der Bekannt machung oder des Eintreffens der Mitteilung. Die obengenannten Fristen erhöhe» sich für Sortimenter außerhalb Europas auf drei Monate, für solche außerhalb des Deutschen Reiches, Österreichs, der Schweiz, des Freistaates Danzig, sowie Luxemburgs und der Tschechoslowakei auf zwei Monate. V. Beschaffenheit der Sendungen. 8 9. Hinsichtlich der Verpackung ist tunlichst nach dem Regelfall« des 8 17 Abs. l der Verkchrsordnung zu Verfahren und dessen allmähliche Wiederherstellung anzuskeben. Solange die Teuerungsverhältnisse andauern, werden die Ausnahmefälle, in denen nach der Verkehrsordnung sinngemäß Verpackung be- rechnet werden darf, zahlreich bleiben müssen, doch sollen mög lichst bloß die Mehrkosten berechnet werden. Die örtlichen oder fachlichen Unterbereinigungen des Deutschen Verlegervereins sind ermächtigt, für ihren Bezirk Grundsätze über die Berechnung der Verpackung zu erlassen; sofern ein Mitglied keine abweichenden Bedingungen im Börsenblatt bekanntgegeben hat, gilt die Ver- mutung, daß er die Bestimmungen seiner örtlich zuständigen Untervereinigung anwendet. VI.-VII. Beförderung. 8 10. Für Rücksendungen, die infolge irrtümlicher Bestel lung oder unrichtiger Lieferung notwendig sind, trägt der schul dige Teil alle dadurch verursachten Kosten. Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur auf besondere Vor- schrift des Bestellers. Zur Erleichterung soll -der Verleger nach Möglichkeit die Gewichte seiner Veröffentlichungen in Anzeigen, Rundschreiben usw. angeben. VIII. Abrechnung (seither: I ah re s r echnun g>. 8 II. Der 8 24» der Verkehrsordnung wird wie folgt er läutert: Die Abrechnung erfolgt: 1. in Jahresrechnung; 2. in Zielrechnung, d. h. auf Vierteljahrs- oder Monats- konto; 3. durch Zahlung nach Empfang; 4. im Barverkehr (Barfaktur, Barpaket, Postnachnahme, Vorauszahlung).
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