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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1922
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- Deutsch
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242, 18, Oktober 1922. Redaktioneller Teil. 8 12, Der 8 244—1 der Verkehrsordnung wird wie folgt er gänzt: Wird ein Geschäft »ohne Passiva- veräußert, so soll dem Er werber nur daun anders als im Barverkehr <8 II, Z, 4) gelie fert werden, wenn ein angemessener Betrag für die Deckung der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bei dem Vercinsanwolt des Deutsche» Verlegervercins (Justiziar Hillebrand, Leipzig, Schulstraße 6) zinslos hinterlegt wird. Die Hinterlegung wird unter Angabe des Betrages und des Hinterlegers in den »Mit teilungen- veröffentlicht. Der Vereinsanwalt gilt für ermächtigt, mit Genehmigung des Schatzmeisters aus dem hinterlegten Betrag auf Verlangen eines Mitglieds Zahlung an dieses zu leisten, sofern ihm die Fäl ligkeit seiner Forderung und die erfolglose Mahnung im Mahn verfahren nachgewieserr ist. Die Zahlungskosten einschließlich des dem Gläubiger, dem Vereinsanwalt und der Geschäftsstelle er wachsenden Portos trägt der Schuldner; zu ihnen zählt eine für die Tätigkeit der Geschäftsstelle zu erhebende Gebühr von 27» der ausbezahlten Beträge. Das Gesuch des Verlegers ist unter Vorlage der Rechnungsbelege an die Geschäftsstelle zu richten. Alsdann ist der Schuldner durch die Geschäftsstelle mittels einge schriebenen Briefes mit Frist von einer Woche zur Erklärung auf zufordern. Erhebt er Einwendung gegen den Grund oder die Höhe der Forderung, so unterbleibt die Auszahlung unter Mit teilung an den Verleger. Ist der hinterlegte Betrag erschöpft, so ist dies in den »Mitteilungen- bekanntzugeben. Nach Ablauf von sechs Monaten feit der Bekanntmachung der Hinterlegung ist der hinterlegte Restbetrag dem Schuldner auf Antrag zurückzugeben und die Aufhebung der Hinterlegung in den »Mitteilungen- bekannt zu machen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen; die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Ansprüche gegen den früheren Inhaber bleiben Vorbe halten. 8 13. Aus Meßagio wird verzichtet <8 27 der Verkehrsord nung). 8 14. Zahlungen auf Zielkonto müssen spätestens am 15. des aus das Ziel (Monats- oder Viertelsahrsende) folgenden Monats beim Verleger eintreffen, ohne daß ein Rechnungsauszug ver langt oder abgewartet werden darf. Zahlungen nach Empfang sind unverzüglich zu leisten; sie müssen spätestens am 21. Tage nach Ausstellung der Faktur beim Verleger eintreffen. Dasselbe gilt für die Zahlungen der Valuta anteile des Verlegers. Quittungen werden regelmäßig nicht ausgestellt, sofern nicht der Zahlung das Porto für die Quittung beigefllgt ist; Postein zahlungsscheine und Lastschriftzettel gelten als Quittungen. 8 15. Erfolgen Zahlungen in Jahres- oder Zielrechnung oder nach Empfang und von Valutaanteilen nicht innerhalb der Frist (8 26a der Verkehrsordnung, 8 14), oder werden Nach nahmen auf Vorzeigung nicht eingelöst, so gerät der Schuldner mit Fristablanf oder mit dem Tage der Vorzeigung in Verzug und hat ans Verlangen Verzugszinsen in Höhe des Reichsbank- Lombard-Ainsfußes zu bezahlen. Die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die rechtzeitige Regelung infolge großer Entfernung oder aus besonderen Grün den erschwert ist; Verzug tritt in diesem Falle an dem Tage ein, der einen Monat nach dem in Absatz 1 genannten Tage fällt. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für unbestrittene Rech nungsbeträge; wegen bestrittener oder nicht klargestellter Be träge treten die genannten Versäumnisfolgen nicht ein. IX. Remittenden und Disponenden. 8 16. Der 8 34 der Verkehrsordnung wird ergänzt durch 8 7 der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze. Weitere Bestimmungen über Remittenden und Disponenden bergl. 8 8. X. Beitreibung. 8 17. Säumige Schuldner <8 15) werden ohne vorherige Mahnung in das als Beilage der »Mitteilungen- erscheinende »Verzeichnis säumiger Schuldner- unter Angabe ihrer Firma, des geschuldeten Gesamtbetrages, der Zahlungsweisc (8 11) und -der Anzahl der anmeldenden Gläubiger eingetragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf vorgeschriebenen, von der Geschäftsstelle gegen Vergütung der Selbstkosten zu beziehen den Formularen nach dem Stande vom 2l. des laufenden Monats allmonatlich am 22. diese Angaben oder Fehlanzeige an die Ge schäftsstelle in Leipzig, Gerichtsweg 26, abzusenden (8 25). 8 18. Anzumelden sind unter Ab- und Aufrundung der Schuldbeträge aus di« voll« Mark: 1. die am 15. des laufenden Monats säumig gewordenen Schuldner mit Zielrechnung (8 14, Abs. 1); 2. die Schuldner, welche im vorhergehenden Monat ausge stellte Rechnungen, die nach Empfang der Sendung zu bezahlen waren, oder Valutaanteile (8 14 Abs. 2) nicht be zahlt haben; 3. die Schuldner, die seit dem 22. des vorhergehenden Mo nats Nachnahmesendungen auf Vorzeigung nicht eingelöst haben; 4. an dem auf die Metzabrechnung (8 26a der Vcrkchrsord- nung) folgenden oder dem übernächsten Termin (8 17, Abs. 2): die säumigen Schuldner mit Jahresrechnung. Zur erstmaligen Ausgabe des Verzeichnisses nach Jnkraft- treten der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze sollen möglichst auch alle früher entstandenen, noch offen stehenden Forderungen ange meldet werden, soweit sie nicht als unbcibringlich zu gelten haben. 8 19. Zahlungen nach Ablaus der Zahlungsfrist (8 14) wer den nicht berücksichtigt. Irrtümliche Anmeldungen sind unver züglich zurückzuziehen und in den nächsten »Mitteilungen- unter Angabe des Schuldners, des irrtümlich angemeldelen Betrages und der Zahl der berichtigenden Gläubiger zu widerrufe». Wird innerhalb eines Kalenderjahres derselbe Schuldner wiederholt in das Verzeichnis ausgenommen, so wird dabei von der Geschäftsstelle angegeben, zum wievielten Male die Eintra gung erfolgt. 8 20. Nach 8 28a der Verkehrsordnung kann der Verleger jederzeit anstelle der Stundung Barverkehr einfllhren; wird ein Schuldner von mindestens zehn Gläubigern gleichzeitig oder innerhalb drei Monaten wiederholt und, in beiden Fällen, mit einer Schuldsumme 'von insgesamt wenigstens 1000.— Mk. in das »Verzeichnis säumiger Schuldner- eingetragen, so soll ihm nur noch im Barverkehr (8 II, Z- 4) geliefert werden. Die Streichung im Verzeichnis der säumigen Schuldner hat zu erfolgen, wenn der eingetragene Schuldner den Gesamtbetrag der in den letzten drei Monaten angemeldeten Schulden hinterlegt hat. 8 12 findet entsprechende Anwendung. 8 2l. Will ein Mitglied einen Schuldner mahnen, so soll es regelmäßig vom »Mahnverfahren« (8 22 der Satzungen) Ge- brauch machen, damit im Falle der Erfolglosigkeit alsbald der Schuldner in das »Verzeichnis der vergeblich gemahnten Schuld ner- eingetragen werden kann, das möglichst gleichzeitig mit dem Verzeichnis säumiger Schuldner veröffentlicht wird. Es emp fiehlt sich, das Mahnverfahren allmonatlich gegen alle Schuldner einmal durchzufllhren. Die Zahlungsfrist ist auf zwei Wochen zu bemessen. Dem Schuldner ist das Mahnporto sowie ein vom Vorstand festzusetzender runder Betrag für die übrigen Kosten der Mahnung zu belasten. Auf diese Weise erübrigt sich eine wiederholte Mahnung und kann überhaupt das zeitraubende, für den Verleger kostspielige individuelle Mahnwesen erspart werden. 8 22. Forderungen gegen säumige Schuldner <8 15) kön nen ohne vorherige Ankündigung durch Postnachnahme einge- zogen werden; die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Schuld ners. Wird die Nachnahme nicht eingelöst, so ist der Schuldner zum »Verzeichnis -der vergeblich gemahnten Schuldner- anzu- melden. (Nicht zu verwechseln mit dem Fall der Nichteinlösung von Nachnahmen im Barverkehr, 8 l l, Z. 4; 8 15, 17, 18, Z. 3.) 8 23. Sofern das Mitglied nicht auf feine Forderung ver zichtet oder sie nicht selbst eintreiben will, ist dieselbe unver züglich zum »Einzugsderfahren« (8 20 der Satzungen) anzumel- den, das mit Erfolg nur durchgeführt werden kann, wenn eine größere Zahl von Anmeldungen gegen denselben Schuldner vor- 144»
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