Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1922
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Redaktioneller Teil. Keine Veränderung des Goldankausspreises. — Der Ankauf von I Gold für das Reich durch die Neichsbank und Post erfolgt in der Woche vom 15. bis 22. Oktober unverändert zum Preise von 6500 Mark für ein Zwanzigmarkstück, 3250 Mark für ein Zehnmarkstück. Für l ausländische Goldmünzen werden entsprechende Preise gezahlt. Der! Ankauf von N c i ch s s i l b e r m ü n z e n durch die Neichsbank und Post erfolgt ebenfalls unverändert bis auf weiteres zum 150fachcn Betrag des Nennwertes. Für Auslandlicferungcn. — Der Neichskommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligungen hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Stande vom 16. Oktober 1922, gültig für die Zeit vom 18.—21. Ok tober 1922, festgesetzt, die von den Außenhandclsnebcnstellen bei der Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittelung der Gebühren usw. benutzt werden: Aegypten 530.— Italien 97.— Amerika 2400.— Japan 1100.— Argentinien G. 1900 — Jugoslavien 36.— — P. 820.— Luxemburg 160.— Belgien 160.— Norwegen 428.— Brasilien 270.— Oesterreich —.031 Bulgarien 15.— Polen —.23 Chile 323.— Portugal 102.— Dänemark 458.— Rumänien 14.— England 515.— Schweden 616.— Finnland 55.— Schweiz 426.— Frankreich 174.— Spanien 351.— Griechenland 63.— Tschechoslowakei 78.— Holland 895.— Ungarn —.92 Neuregelung der Versichcrungspflicht der Angestellten. — Am 3. Oktober beschäftigte sich der sozialpolitische Ausschuß des Reichstags mit der Frage, ob man die Vcrdienstgrcnze (Grenze der Pflichtver sicherung) für die Angestellten ans 300 000 Mark bemessen solle oder keine Grenze sestznsetzen und dafür alle Angestellten — mit wenigen noch zu benennenden Ausnahmen — für vcrficherungspflichtig zu er klären. Man entschied sich für eine allgemeine Versicherungspslicht. Nach der nunmehrigen Fassung des § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte unterliegen — sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist — der Versicherungspflicht u. a. Betricbsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, Bureau- angestcllte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Neini- gnngs-, Aufränmungs- und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden; des weiteren Handlungsgehilfen und Handlungslchrlinge sowie andere An gestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Un ternehmens kein Handelsgewerbe ist. Voraussetzung der Ver sicherung ist für diese Personen, daß sie nicht berussunfähig sind, daß sie gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Arbeit das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben. V e r s i ch e r u n g s f r e i sind, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 500 000 Mark übersteigt, bevollmäch tigte Betriebsleiter, die Mitglieder des Vorstandes bei juristischen Per sonen und die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haf tung. — Es ist anzunchmen, daß diese Fassung beibehalten wird und somit die überaus notwendige Klärung erfolgt. Die seit Mo naten unheimlich fortschreitende Geldentwertung hat es mit sich ge bracht, daß ein Teil der Angestellten für eine gewisse Zeit versicherungs pflichtig war, dann wieder aus der Versicherung ausschied, weil die versicherungspslichtige Gehaltsgrcnze infolge der Geldentwertung über schritten war. Ein solcher Zustand bringt mancherlei Weiterungen und Auseinandersetzungen mit den Versi'cherungsbchördcn einerseits und den Arbeitgebern andererseits mit sich, abgesehen davon, daß den Ange stellten unter Umständen Schaden entstehen kann, wenn z. B. irrtüm lich keine Versicherungspflicht angenommen wird. Der Neichstagsausschuß für soziale Angelegenheiten setzte seine Be ratungen über die Änderung des Versichernngsgesetzes für Angestellte fort. Folgende Beitragstabelle wurde von der Negierung in Vor schlag gebracht: Gehaltsklasse 1 bis 3 600 Mk. 35 Mk. 2 von 3 600 „ 10 800 „ 7V „ 3 „ 10 800 „ 21600 „ 125 „ 4 „ 21 600 „ 39 600 „ 215 „ 5 „ 39 600 „ 72 000 „ 365 ., 6 „ 72 000 „ 172 800 „ 765 „ 7 „ 172 800 „ 334 800 „ 1560 „ 8 „ 334 800 „ 586 800 „ 2800 .. 9 „ 586 800 und darüber 4850 ^ 244, 18. Oktober 1922. Die Arbeitszeit der Angestellten. — Ter sozialpolitische Ausschuß des Neichsmirtschaftsratcs beriet am 5. und 6. Ok tober den Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit der Angestellten. Der erste Abschnitt behandelt den Geltungs bereich des Gesetzes. Im 8 4 sind diejenigen Angestclltenkategovieu aufgczählt, auf die die allgemeinen Arbeitszcitvorschriften des Gesetzes keine Anwendung finden sollen, weil wirtschaftliche Gründe zu einer Sonderregelung zwingen. Die Arbeitnchmervcrtreter bean tragten, aus dieser Auszählung der Ausnahmen folgende Angcstcllten- gruppen zu streichen: Angestellte, die im Dienste des Reiches oder der Länder zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beschäftigt werden; Angestellte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft; Angestellte in Verkehrsbetrieben; Angestellte der Fischerei; endlich Angestellte der See- und Binnenschiffahrt. Dieser Antrag wurde ebenso wie ein weniger weitgehender, der die erwähnten Angestelltengrnppen nur dann von den Bestimmungen des Gesetzes befreit wissen wollte, wenn für sic eine anderweitige gesetzliche Regelung der Arbeitszeit erfolgt ist, abgelehnt. Die Ausnahmen sollen also bestehen bleiben. Den öffent lichen Angestellten des Reiches und der Länder wurden auch die An gestellten der K o m m u n a l v c r w a l t u n g e n gleichgestellt, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Die Hausgchilscn wurden, aus den Ausnahmebestimmungen herausgenommen, da hier die gesetz liche Sonderregelung unmittelbar bevorsteht. Familienange hörige des Bctriebsinhabers sollen immer, nicht bloß in reinen Fa milienbetrieben, von den Vorschriften des Gesetzes befreit sein. Die grundsätzliche Frage des Ausgleichs der täglichen Ar beitszeiten während einer längeren Zeitspanne, sowie die weitere, ob die Regelung von Ausnahmen gesetzlich oder tariflich erfolgen soll, wurde zurückgestellt, da über die gleichen Probleme in der Beratung des Arbeitsz-citgesetzes für Arbeiter noch keine Einigung erzielt ist. § 6 des Entwurfs, der die Sechsundfllnfzig--Stundcn-Woche für ununterbrochene Betriebe festsetzt, wurde mit 14 gegen 9 Stim men gestrichen, da die Arbeitnehmer seine Notwendigkeit für An gestellte bestritten. Absatz 1 des 8 7 wurde in der Fassung des Arbeitsausschusses an genommen: »Ständig beschäftigte Angestellte dürfen daneben ständige, ge werbliche oder eine der im 8 1 aufgcführten Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber insoweit nicht übernehmen, als die Ar beitszeiten zusammen die nach diesem Gesetz zulässigen Grenzen über schreiten. Unser den gleichen Voraussetzungen darf ihnen Beschäfti gung von einem anderen Arbeitgeber nicht übertragen werden.« Die besonderen Schutzbestimmungen für weibliche und jn gendliche Angestellte wurden in der gleichen Weise geregelt, bzw. erweitert wie im Arbeitszeitgesetz für gewerbliche Arbeiter. Mit 15 gegen 8 Stimmen der Arbeitgeber wurde ein Antrag Thießen ange nommen, der bestimmt, daß nach der tägl-ichen Arbeitszeit den Ange stellten eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ge währt werden muß. Die W ö ch n e r i n n e n - S ch u tz f r i st e n wur den denen des Gesetzentwurfs über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter angeglichen. 8 14 wurde mit 12 gegen 8 Stimmen des Arbeitsausschusses ange nommen: »Bei jugendlichen Angestellten dürfen Arbeitszeit und Unter richtszeit in einer Berufsschule zusammen innerhalb einer Woche achtundvierzig Stunden nicht überschreiten, soweit der Unterricht über zehn Stunden wöchentlich nicht hinausgeht. Die durch 8 10 für ju gendliche Angestellte festgesetzte Nachtruhe und ununterbrochene Ruhe zeit darf durch den Unterricht nicht geschmälert werden. Das nähere Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Unterrichtszeit im Sinne des Absatz 1 ist von den beteiligten wirtschaftlichen Ver einigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Schulbehörden zu regeln.« Die Bestimmungen über Aufsicht, Strafen und die Ausführungs - und S ch l u ß b e st i m m u n g e n wurden im we sentlichen in der Fassung d«r Regierungsvorlage gebilligt. Die Fortsetzung der Verhandlungen wurde auf den 26. Oktober vertagt. Gegen Anzeigenstencr und Papiermangel. — Die politischen Z e i t u n g s-G r o ß v e r l a g e traten in diesen Tagen in Berlin zu einer Besprechung zusammen und nahmen folgende Entschließung an, die W.T.-B. mitteilt: 1. Es ist dringend zu fordern, daß die Erhebung der An zeig e n st e n e r so lange ausgesetzt wird, als die gegenwärtige Notlage der Presse besteht. Sollte dieser durchaus begründeten Forde rung zurzeit nicht entsprochen werden können, so ist die Zurückführung der Anzeigenstencr auf den Höchstsatz der allgemeinen Umsatzsteuer mit degressiver Abstaffclung umgehend und mit rückwirkender Kraft in die Wege zu leiten. 1454
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