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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1922
- Strukturtyp
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- 1922-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1922
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Redaktioneller Teil. X 260, t3. tziooembcr 1922. stand >die wichtigsten Punkte durchgehe, sei «ine ganz kurze volks wirtschaftliche Überlegung angestellt über die Frage: Wo stehen wir? Das rapide Zeittempo mit seinem Bestreben, die Jndividua- liiät des einzelnen u conto von Konzernbildungen aufzusaugen, zwingt trotz seiner volkswirtschaftlichen Zwitterstellung den Ver lagsbuchhandel, sich eine neue Vertricbsform zu suchen. Die Wege, die Industrie und Großhandel durch vertikale und hori zontale Trustbildung gegangen sind, erscheinen im Hinblick auf die kulturellen Ziele des deutschen Verlagsbuchhandels nicht er strebenswert. Die Geschichte der letzten Jahre hat schon zuviele derartige Gründungen hervorgebracht; ein Fortschreiten auf dieser Bahn muß früher oder später zur Nivellierung des deutschen Geisteslebens führen. Wie kann nun im deutschen Verlagsbuchhandel »vertrustet« werden? Im Lauensteiner Arbeitsbericht sprach ich von manuel ler Verlagstätigkeit einerseits, von individueller Verlagstätig- keit andererseits. Das manuelle Arbeitsgebiet muß kaufmännisch organisiert werden, das individuelle muß wie bisher die Domäne des einzelnen bleiben. Es ist oft gesagt worden, baß der deutsche Verlagsbuchhandel am typischsten die Eigenart des Deutschen nach Eigcndrötlerci ausdrückt. Mit dem Worte »Individualität« kann ebensoviel Unsinn getrieben werden wie mit den Worten »Erlebnis« und »Arbeitsgemeinschaft«! Mitteilungen von gün stigen Bezugsbedingungen, Einsparungen am Handlungsspesen- konto, Austausch von guten Propaganda-Ideen müssen vielleicht Geschäftsgeheimnisse oder richtiger Geschäftserfahrungen sein, haben aber nichts mit schöpferischer Verlegertätigkeit gemein. Der gute Wille zur Gemeinsamkeit muß vorhanden sein, wenn ein neuer Weg beschritten werden soll. Ein Mann, der eine sehr starke Persönlichkeit im deutschen Berlagsbuchhandel ist, schrieb mir, er hielte den Weg, den Breslau ginge, für bahnbrechend, doch erfordere er starke Nerven! Wir hier in Breslau sind trotz aller Schwierigkeiten nun wenigstens so weit, daß unsere Genossen- schüft steht, daß die Statuten eingetragen sind und daß ein großer Teil des Mißtrauens, das der einzelne dem Kollegen im gleichen Orte cntgegenbringt, verschwunden ist. Wir hier in Breslau hoffen auch noch die Reste der nun berühmt gewordenen Kalku- lationsgesichter zu überwinden! Die regionale Vereinigung von Verlagsbctrieben kann nur der erste Schritt zum Wiederaufbau des Verlagsbuchhandels sein. Er nimmt aus der heutigen Zeit soviel heraus, wie herauszu holen ist: die Zusammenfassung von Betrieben für einen Teil der Arbeiten ans Gnmdlage der Landschaft, der regio. Der nächste Schritt muß die Gruppenbildung sein. Vorbedingung hierfür ist das Entstehen ähnlicher Gebilde wie in Breslau, damit auf deren Erfahrungen, auf deren genossenschaftlichen Aufbau gestützt, sich die Neuorientierung, die Vereinigung von Verlagen gemäß ihrer Verlagsproduktton vollziehen kann. Wenden wir uns nun den Statuten zu: 2. Die Statuten. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine zu lose Zusammenfassung, die Aktten-Gesellschaft ist zu unpersönlich. Mithin bleibt für die Vereinigung nur die Genossenschaft übrig. Der Gesetzgeber war weis« und umgab die Gründung einer Genossenschaft mit einer Reihe von Paragraphen, die sich dem Aufbau leider oft hem mend entgegenstellen. Rach dem Genossenschafts-Gesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat die meisten Entschlüsse gemeinsam zu fassen. Ein Kollegium von 8 Köpfen ist für gewöhnlich viel zu schwerfällig und es wird daher von dem Vertrauen, das «die Ge nossen zu ihrem selbstgewählten Vorstände haben, abhängen, dem Vorstand, dem nur 3 angehören, einen weiteren Spielraum ein- znräumen. Hierfür ist die Geschästsanwcisnng bes Vorstandes, die dann behandelt werden soll, ausschlaggebend. In den augenblick lichen Zeitverhältnissen empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Kautschukparagraphen in beide Ordnungen aufzunehmen, auf den man im Notfall immer wieder zurückgreifen kann. Denn letzten Endes sind alle Satzungen, alle Statuten nur das Gerippe; es koinmt einzig und allein auf die Ausführung, auf die Personen an, die den Mut haben, dem starren Buchstaben Seele einzuflößen. 1614 So wurden wir in Breslau gezwungen, 46 Paragraphen auszu stellen, von denen ich nur die zitiere, die auf die Eigenart des-K;- Verlagsbctriebes Rücksicht nehmen. K 2 behandelt den Gegenstand des Unternehmens und lauicDA wie folgt: 8 2. Der Gegenstand des Unternehmens ist: t. Gemeinschaftliche Verlagsunternchmungen s. durch Beteiligung sämtlicher Mitglieder, b. durch Zusammenschluß von einzelnen Interessenten. 2. Gemeinsamer Einkauf und Herstellung. 3. Zusammensassung der Krebitkraft. 4. Gemeinsame Vertretung bei Behörden. 5. Gemeinsame Werbungsarbeiten. 8. Verbilligung der Geschäftsunkosten. 7. Beratung durch Austausch von Geschäftserfahrungen. Etwaige Bemerkungen zu diesen 7 Punkten bitte ich in dem schon mehrmals erwähnten Lauensteiner Arbeitsbericht Nachlesen! ; . zu wollen. 88 3—8 regeln die Mitgliedschaft. 8 3 lautet wie folgt: 8 3. Mitglied kann jeder selbständige in Schlesien wohnhafte In haber oder Teilhaber einer schlesische» Verlagsbuchhandlung werden, der oder dessen Firma dem Deutschen Verlegerverein an gehört. Wie ich schon oben ausführte, ist die regionale Begrenzung nichts Ideales, doch ließ sich aus den oben genannten Gründen zurzeit nichts anderes erreichen. Aus 8 5 ist Absatz 3 o zu erwähnen: Di« Mitgliedschaft erlischt rechtsgültig durch Ausschluß. Dieser kann crsolgen, wenn das Mitglied die Vereinigung durch Unter bietung während ihm bekannter schwebender Verhandlungen schädigt. Und ebenso sei der ganze 8 6 zitiert: Wenn ein Mitglied stirbt, gilt es mit dem Schlüsse des Geschäfts jahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschtedem Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt. Für mehrere Erben kann bas Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmäch tigten ausgellbt werden. Erben des Mitgliedes können, sails sie das Geschäft des Verstorbenen sorisetzen, an dessen Stelle als Mitglied in dt« Genossenschaft etntreten, ohne von neuem Ein- I trittsgcld zu zahlen. Die Witwe kann dagegen den Geschäfts- I antetl ihres verstorbenen Ehemannes bis zu ihrer Wiedcrver- I hetratung behalten, jedoch ohne Stimmrecht. I Ich betone nochmals, daß die fortbestehend« Beteiligung der I Ehefrau gerade in unseren gleitenden Wirtschastsverhältnissen I eine Art Lebensversicherung darstellen soll. Es ist auch nicht I mehr wie recht und billig, daß die Ehefrau von dem Mut, den ihr I Mann durch den Eintritt in die Genossenschaft bekundete, später I pekuniären Nutzen ziehen bars. I Die 88 9—tt handeln von den Rechten und Pflichten der I Mitglieder. Der Gegenpol zu 8 5, 3c, den ich oben zitierte, ist I 8 10, 2, welcher lautet: I Jedes Mitglied der Gcnossenschast hat das Recht, bei Verhand- I lunge» über neu« Verlagsunternehmungcn der Genossenschaft I etwaige Vorrechte binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe der Ge- I nossenschaft ss. Geschäftsordnung! dieser gegenüber schriftlich I geltend zu machen. I Durch diese beiden korrespondierenden Paragraphen ist die I notwendige Abgrenzung zwischen dem Einzelbetriebe und der I Genossenschaft gezogen. Durch einfachen Fragebogen läßt sich I sehr bald feststellen, welche Rechte der einzelne an einem neuen I Verlagswerk der Genossenschaft hat. Würde diese Sicherung I nicht gezogen werden, so ist zu befürchten, daß der Genosse düst I Genossenschaft nur derartige Objekte zusendet, die er in seinem I Betriebe gern loswerden möchte. Die Genossenschaft würde mit- I hin zur Schuttabladestelle für wenig angenehme Erscheinungen I im Verlagsbuchhandel werden, was unbedingt vermieden werden I muß. I Die 88 12—27 handeln von den Organen der Genossenschaft. I 1. Der Vorstand. 2. Der Anssichtsrat. 3. Der Schlichtungsausschnß. 4. Tie Hauptversammlung. »
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