Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19221118
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192211189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19221118
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-11
- Tag1922-11-18
- Monat1922-11
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. X- 269, 18, November 1922, gleichgeordnet betrachten, er mutz befugt sein, sich auf das Urteil des Landesvereins zu berufen. Nur dies besagt die künftige Supe- riorität, nicht aber, datz nun etwa die Kreisvereine den in ihr Gebiet fallenden Ortsvereinen bindende Forderungen beliebiger Art stellen könnten, die nicht unmittelbar auf einer Börsenver- einspflicht beruhen und deren Erfüllung nicht auch der Börsen- verein selbst, nämlich unmittelbar im Verkehr zwischen Verein und Mitglied, kraft feiner Satzung und Ordnungen ohnehin be anspruchen könnte. Demgemäß kann auch künftig der Landesver ein keine weitergehenden Kontrollrechte ausüben und Pflichten auferlegen, als ihm der Börsenverein einröumt, er leitet seine Zuständigkeit stets von einer Börsenvereinsbestimmung ab, da er ja als dessen Organ in erster Linie Vollstrecker des hier geschaf fenen. Gesamtwillens ist, wenn er natürlich auf der anderen Seite auch den Börsenverein beraten und anregen kann und soll. Man schafft sich also mit der folgerichtigen Gliederung des Bör- senvercins nicht etwa eine neue Obrigkeit, Denn wer den Bör senverein überhaupt als oberstes Vereinsorgan anerkennt, kann auch seinen Statthaltern — wenn ich so sagen darf — den Willen zur kollegialen Gemeinschaftsarbeit und zu seiner Unterstützung billigerweise nicht versagen. Ich darf einen ganz kurzen Überblick über die Geschichte der Anerkennung von Vereinen als Organen des Börsenvereins seit 1887 geben, über die Herr Jäh bereits im Satzungsänderungs- Ausschuß weit gründlicher berichtet hatte. Als gegen Ende der achtziger Jahre di« Resormbewegungm zu einem Abschluß gelangte«, hielt es der Vorstand für wün schenswert, eine enge Verbindung zwischen dem Börsenvercin und den einzelnen Kreis- und Ortsvereinen, soweit sie nicht schon be stand, neu hcrbcizuführcn. Nach Übersicht des Wahlausschusses bestanden damals als Kreisvercine der österreichische, unga rische, schweizerische, badisch-pfälzische, bayrische, Brandenburg- Pommcrn-Posen, Elsaß, Hannover-Braunschweig, Mecklenburg, Kreis Norden, Ost- und Wcstprcußen, Rheinland-Westfalen, Sach- fen-Altenburg-Anhalt, Sachsen-Thüringen, Schlesien, der mittel, deutsche, süddeutsche und württembergisch« Kreisverein; als Ortsvereine Berlin, Bonn, Braunschweig, Breslau, Darm stadt, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld-Barmen, Frank furt a, M,, Freiburg, Hamburg-Altona, Köln, Leipzig, Mainz, München, Münster, Prag, Stuttgart, Wien, Wiesbaden und Würz burg, Die Übergangsbestimmungen der Satzungen des Börsen- vercins vom Jahre 1887 schrieben vor: »Die Satzungen der Kreis, und Ortsvekeine sind bis zum 31, Dezember 1888 bei dem Börsenvereinsvorstand« zur Genehmigung einzureichen», Die Be kanntmachung des Vorstandes bestimmt hierzu: - Damit die bereits bestcheniden, bzw, die neu entstehenden Orts- und Krcisvereine als Organe des Börsenvereins gemäß Z IS Zisf, 4 der neuen Satzungen fungieren können, ist nötig, daß in die Satzung 'des Ver eins die Bestimmung ausgenommen wird, daß die Mitglieder ver pflichtet sind, Mitglied des Börsenbereins zu werden». Im An schluß an diese Bekanntmachung richtete der Vorstand des Ver bandes der Provinzial- und Lokalvcreinc in Breslau im Jahr« 1887 an die Geschäftsstelle des Börscnvercins die Anfrage, in welchem Umfange der Börsenverein Ortsvereine als Organ« des Börsenbereins anerkennen wolle; nach Meinung des Verbands- Vorstandes würde dies nur da erwünscht sein, wo die in Frage kommenden Städte nicht bereits zum Bezirk eines Kreisvereins gehöre», also eigentlich nur für Leipzig und Berlin; für alle übri gen Ortsvereine, deren Mitglieder schon Mitglieder des betref fenden Kreisvereins seien, würde es nur doppelte Ver tretung und so eine künstliche Vereinsbildung sein. Darauf antwortete der Börsenverein, datz der Vorstand nach den Satzungen verpflichtet sei, alle Orts« und Kreisvereine, deren Satzungen den Vorschriften entsprächen, als Organe des Börsenvereins anzuerkennen, und datz dabei die Frage, ab die Mitglieder des Ortsvercins zugleich Mitglieder des Kreisvereins seien, nicht in Betracht komme. Ob dieser Standpunkt unbedingt richtig war, kann dahingestellt bleiben, Tatsache ist jedenfalls, daß damals ein einheitliches Prinzip noch bis zu einem Grade fehlte, der Wohl eine Neuregelung aussichtslos erscheinen ließ,' Die Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstandes vom 27, Ok^ tober 1888 enthielt demgemäß das Verzeichnis und die Anzeige IK1S der Übersichtskarte der buchhändlerischen Kreisvereine des Deut-I schen Reiches, die Organ des Börsenvereins geworden waren, und bekannte sich tatsächlich zu dem Vorschläge des Verbandsvor standes, wenn auch die Anerkennung von Ortsvereinen nicht aus drücklich unterbunden wurde und wenn auch die vorhandenen weiterhin als »Organ» bezeichnet wurden. Es wurden 17 Kreis vereine aufgeführt. Die Bekanntmachung bemerkte dazu: »Diese Vereine wer den für den inneren Ausbau des Börsenvereins genügen, und so segensreich die Tätigkeit der bestehenden und ferner zu be gründenden Ortsvereine werden kann, unerläßlich für unsere Organisation ist es nicht, datz dieselben ihre Satzun gen ausdrücklich anerkennen lassen. Die Mit glieder der Ortsvereine gehören fast sämtlich auch den entsprechenden Kreisvereinen an und haben das Sie 11 Vertretungsrecht durch diese auszuüben». Alz Ortsvereine gab die Bekanntmachung außer den Städten Berlin und Leipzig, die schon damals als Kreisvercine bezeichnet waren, Dresden, Frankfurt, Halle, Mün chen, Wiesbaden und Würzburg an. Außerhalb der Reichsgrenzen waren auch der Schweizerische Buchhändlerverein und der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler als Organe des Bör senvereins anerkannt. Im Jahre 1889 beschloß der Vorstand prinzipiell, nachdem der in der Übergangsbestimmung festgesetzte Termin verstrichen sei, keine neuen Vereine mehr organisch in den Börsenverein «in- zuordncn und es darauf ankommen zu lassen, daß solche aufrecht erhaltenen Anträge vor die Hauptversammlung zur Entscheidung gebracht würden. Eine dementsprechende Notiz enthielt auch der Geschäftsbericht 1889. Die vorher erwähnten 17 Kreisvereine sind bis heute fast unverändert geblieben, nur das Gebiet Brandenburg-Pommern ist in zwei Vereine gegliedert, Anhalt ist von Königreich Sachsen abgetrcnnt und dem Sächsisch-Thüringischen Buchhändlerverband zugcwiescn; infolge der Bestimmungen-des Friedensvertrages ist der Elsaß-Lothringische Buchhändlerverein aus der Organisation des Börsenvereins ausgefchieden, ebenso machten sich Grcnzver- ündcrungcn in Rheinland-Westfalen, Brandenburg, Schlesien so wie Ost. und Westpreußen erforderlich. Die ehemals im Posener Probinzial-Buchhändlerverbande vereinigten Buchhändler haben sich mit denjenigen im ehemals westprcußischen, jetzt polnischen Gebiet zusammengeschlossen und als Verein der Buchhänoler Polens die Organeigcnschaft des Börsenbereins nachgcsucht, die ihnen auch auf Grund der neuen Satzung zuerkannt werden kann. Diesem Verein haben sich übrigens auch die deutschen Buchhänd ler im abgetrennten oberschlesischen Gebiet angegliedert. Der Schweizerische Buchhäudlerverein hat, wie schon in der Haupt versammlung 1921 bekanntgegeben wurde, dem Börsenvercin mit- geteilt, daß er nicht mehr Organ des Börsenbereins sein könne, weil er seine Mitglieder nicht mehr verpflichten könne, die Mit gliedschaft im Börsenverein zu erwerben. Nachdem die neuen Satzungen des Börsenbereins die Vorschrift der Mitgliederiden tität aber nicht mehr auf ausländische Vereine ausdehnen, kann auch dem Schweizerischen Buchhändlervercin die Organeigrnschaft im neueren Sinne zuerkannt bleiben. Tatsächlich ist auch dem ge nannten Verein gegenüber bisher noch immer so Verfahren worden, als sei er noch Organ des Börsenvereins, und der Börsenvercin selbst legt auch seinerseits Wert darauf, das langjährige sreund- schastliche Verhältnis zum Schweizerischen Buchhändlervercin auch äußerlich möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der ehemals österreichisch-ungarische Buchhändlervercin, der inzwischen den Namen »Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalien händler- angenommen hat, kann auf Grund des Friedensvertrages von St. Germain nicht mehr Organ des Börsenvereins sein. Auch hier wird sich aber vermeiden lassen, daß die langjährigen engen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen tatsächlich eine Locke- rung erfahren. Was nun die Anerkennung von Orts Vereinen betrifft, so wurden zwar im Jahre 1889 im Sinn« des Vorstandsbeschlusses ' und der Bekanntmachung im Geschäftsbericht 1889 in der Tat , drei Anträge auf Anerkennung abgelehnt, nämlich die Anträge vom Augsburger Buchhändlerverein, vom Buchhändlerver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder