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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1922
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- 1922-12-06
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- 06.12.1922
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Redaktioneller Teil. X- 283, 6. Dezember 1922. mäßig ausgehängt worden seien, also positive Vertrags verletzung vorliege, wurde als Rücktrittsgrund von dem Ver trage vorgebracht. In einer früheren Entscheidung (vom 2l. Dezember 1912, ebenfalls in Markenschutz und Wettbewerb XXII S. 27 abge druckt) wurde der Reklamevertrag, weil er ein Werkvertrag ist, als Einheit bezeichnet, bei der es auf den Gesamt ersolg ankommt und eine teilweise Nichterfüllung als Nichterfül lung des ganzen Vertrags angesehen wurde. Es heißt dort: »Richtig ist, daß der Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger habe den Vertrag nicht erfüllt. Ter Einwand ist allerdings nur damit begründet worden, daß der Kläger die Plakate zum Teil in unrichtigen Wagen angebracht habe, bei der oben hcroorgehobencn Einheitlichkeit des gesamten Werkes konnte darin aber sehr wohl die Behauptung gesunden werden, daß der Kläger den Vertrag nicht bloß mangelhaft, sondern überhaupt nicht erfüllt habe. Die Be gründung des Berusungsurteils läßt eine Darlegung darüber vermis sen, weshalb das Berufungsgericht jenen Einwand einerseits, so weit aus Zahlung rückständiger Monatsraten geklagt ist, als Ein rede des nicht erfüllten Vertrags, gegenüber dem Feststellungs anspruch aber lediglich als Wandclungseinrede gewürdigt hat. In dessen würde die etwaige Nichterfüllung des Vertrags den Beklagten keineswegs ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrage berechtigen, insbesondere würde es auch im Falle eines Erfüllungsverzugs gemäß 8 32V BGB., von dem dort erwähn ten Ausnahmesall abgesehen, zuvor einer erfolglosen Fristsetzung bedurft haben. Eine solche ist, wie das Bcrufungsurteil mit recht lich einwandfreier Begründung sestgcstcllt hat, nicht ersolgt. Es ist «der auch seiner zu berücksichtigen, daß der Kläger, wie vom Be klagten gar nicht bestritten wird, Plakate In der vorgeschriebencn Zahl ln Wagen der Straßenbahn ansgchängt hat, und zwar min destens zu einem großen Teil in solchen Wagen, die -auf der im Ver trag angegebenen Strecke lausen. Nicht minder ist daraus Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens in einem gewissen Umfang dem Kläger das Recht zustand, auch andere Wagen zum Aushängen der Plakate zu benutzen. Deshalb konnte der Einwand des Beklagten in der Tat unbedenklich als eine bloße Mängeleinrcde ausgefaßt und be urteilt werden.- Also sehr richtigerweise werden trotz des Grundsatzes der Ersolgssinheit doch Kleinigkeitcn in der ordnungsmäßigen Er füllung nicht allzuschwer genommen; denn schikanös und shhlock- mäßig soll nicht die Erfüllung gefordert werden. In der neueren Entscheidung führt dann das Reichs gericht als grundsätzlich wichtig aus, daß »cs sich bei einem ans Dauer geschlossenen Reklamevcrtrag um ein einheitliches Werk, um eine einheitliche und fortgesetzte Gesamtleistung handelt, und daß in dem Fehlen von Plakaten ein Mangel des Werks im Sinne des 8 834 BGB. oder eine nicht rechtzeitige Her stellung eines Teiles des Werks gemäß 8 836 BGB. an sich gefun den werden kann. Das daraus etwa herzulcitcndc Rlicktritisrecht ist aber nach seiner Vcrtragsanslegung durch besondere Abrede aus geschlossen . . . Hat die Klägerin alles getan, um nach Möglich keit ihre Vertragspsllcht auch bei den infolge des Krieges veränder ten Verkchrsverhältnissen der Straßenbahn nachzukommen, so kann mangels Verschuldens von einer positiven Vertragsverletzung keine Rede sein . . . Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urt. v. 3. 12. tvt2, VII 348/l8t2; bei Warn. 1813, Nr. l38; v. 8. 18. 1818, VII 181/18), ist der Rcklamcoertrag seiner rechtlichen Natur nach als ein Werk vertrag aufzusassen. Der Unternehmer hat aber, wenn nicht ein anderes ausdrücklich verabredet ober als stillschweigend vereinbart an zunehmen ist, lediglich für die vertragsmäßige Herstel lung des Werkes, also für den vertragsmäßi gen Aushang der Plakate einzu stehen, nicht aber auch dafür, daß der Zweck und Erfolg, den der Besteller durch das Werk zu erreichen hofft, wirklich erreicht wird. Insofern ist der Re- klamevertrag ans seiten des Bestellers ein Risikogcschäst. Sieht er sich in seinen Erwartungen getäuscht, so läßt das den Fortbestand des Vertrags unberührt (Nrt, v. 6. 18. 1916, VII 181/16). Dabei ist cs ganz gleichgültig, aus welchen Gründen das Werk für den Besteller den beabsichtigten Zweck verloren hat, ob diese Gründe in der gewählten Art der Reklame oder ln seinen persönlichen oder ge schäftlichen Verhältnissen oder In der Veränderung der allgemeine» wirtschaftlichen Verhältnisse zu suchen sind. Diese Ncchtsaufsassung ist auch keineswegs unbillig; denn einmal steht es de», Besteller frei, bei Abschluß des Vertrags die Fortsetzung der Reklame von 1702 der Bedingung Ihrer weiteren Zweckmäßigkeit oder ihres Erfolgs abhängig zu machen. Aber auch mangels einer solchen Verabredung hat er in der ihm jederzeit srristchendcn Kündigung des Vertrags 18 848 BGB.) eine geeignete Handhabe, seine Aufwendungen für eine zwecklos gewordene Reklame zu mindern, vor allem aber sich gegen Nachteile zu schlitzen, die etwa mit der Fortsetzung der Reklame für Ihn verbunden wären. Solche nachteiligen Folgen der Reklame sind aber nach der Feststellung des Berusungsrichters nicht einmal anzucrkcnnen, vielmehr ist die Reklame der Beklagten immerhin in sofern noch von Nutzen gewesen, als sie für deren künftigen Ge schäftsbetrieb die Öffentlichkeit interessiert, sowie den Namen und die Firma der Beklagten dem Publikum andauernd vor Augen gehalscn hat. Die Beklagte bann aber, wenn die Erwartungen, die sie bei Abschluß des Reklamevcrtrags gehegt hat, aus irgendwelchen Gründen nicht in Erfüllung gegangen sind und die wettere Reklame für sic zwecklos geworden ist, die Folgen dieser Enttäuschung auf den Unternehmer, den daran keine Schuld trlsst, nicht abwälzen. Andererseits verstößt die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben (8 242 BGB.), wenn sie die Beklagte trotz der veränderten Ver hältnisse an dem Vertrag fcsthält«. Pflicht zur Filmung eines erworbenen F i l m m o n u s k r i p t s. Wegen des urheberrechtlichen Interesses und wegen der nahen Berührung mit vcrlagsrechtiichen Ideen sei hier ein Kam mergerichtsurteil erwähnt, das am 21. Dezember 1821 erging (Jur. Woch. 51, 1922, S. 1457). Es wird dort — was gegen über mancherlei Mißbrauch durch die Filmfirmcn einen Fort schritt bedeutet — festgelegt, daß die Filmfirma eine von ihr zur Filmung erworbene Arbeit auch filmen lassen muß. Zwar er kennt das Gericht durchaus an, daß es an einer klaren positiven Gesetzesvorschrift fehlt, weil 8 I des Verlagsgesetzes nicht ganz hierauf paßt; denn Filmung ist nicht »Vervielfältigung der niedergeschriebenen Filmarbeit (Wohl aber Verbreitung und Aufführung). Sehr treffend aber erschließt das Gericht die Pflicht der Filmfirma aus der sinngemäßen Ähnlichkeit mit dem Verlags- und Aufführungsrecht bet Schriftwerken und sagt u. a.: »Das Honorar, das der Verleger dem Verfasser etwa zahlt, oder der Anteil, den er ihm an dem Berkausserlös der vervielsiil- tigten Exemplare einräumt, stellt prinzipiell und in der Regel nicht das vom Verfasser erstrebte Hauptziel dar, sein Ziel ist vielmehr in erster Linie die Mitteilung seines Geistesprodnkics an die Öf fentlichkeit. Deshalb stellt die Pflicht des Verlegers zur Verviel fältigung und Verbreitung des Werkes den wesentlichsten Inhalt des Verlagsvertrags dar. Es ist aber kein ausreichender Grund vor handen, weshalb der Kilmschrlststeller schlechter gestellt werden soll als der Verfasser anderer Geisteserzeugnissc.» — »Der prinzipiellen Annahme einer Verpflichtung des Filmfabrikanten, das erworbene Werk zu verfilmen und zu verbreiten, kann man noch am erheb lichsten entgegenhalten, daß die Aufwendungen des Kilmsabrtkanten und seine Tätigkeit, die zur Verfilmung gehört, in der Regel weit größer sind als die des Verlegers und den bedeutenderen Kästen auch ein erhöhtes Risiko entspricht. Das kann aber eine ausschlag gebende Rolle nicht spielen. Tie Sache liegt insofern nicht anders als bei der Aufführung eines ersten Bühnenstücks, mit dem ja das Filmstück im Gegenstand wie in der Darstellung die grüßte Ähnlichkeit hat. Ein Theateruntcrnehmer erwirbt ein Bühnenstück auch in der Regel zur Aufführung aus eigene Rechnung und eigenes Risiko. Trotzdem verpflichtet er sich beim Erwerb des Stückes zur Ausführung.» T i t e l s ch u tz. Wenn auch nicht von einem höheren deutschen Gerichte ge fällt, so ist doch um des Gegenstandes willen die Entscheidung von Interesse, die zum Schutze des Zeitungstitels »Papier-Zei tung« dom tschechoslowakischen Bezirksgericht in Prag am 25. Juli 1922 (s. Papier-Zeitung vom 2. September 1922) ergangen ist. Einige Monate vorher war in der Tschechoslowakei ein Fachblatt unter dem Titel »Papierzeitung» entstanden. Der Verlag der Papier-Zeitung in Berlin Karl Hofmann G. in. b. H. stellte den Antrag auf Verbot der Benutzung des Titels. In der Urteilsbegründung heißt es u. a.: »Die antragstellende Partei hat glaubhaft gemacht, daß sie schon seit 47 Fahren in Berlin (jetzt) dreimal wöchentlich die mit der Aufschrift ,Papier-Zeitung, Fachblatt für Papiersabrikation, -Ver arbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schrerbwaren und Biirobedarst
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