Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19221209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192212097
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19221209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-12
- Tag1922-12-09
- Monat1922-12
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
286, 9. Dezember 1922. Redaktioneller Teil. selbst zusammendrängen ließe, so wird er mit Schrecken gewahr, daß die Kapitalschwtndsucht trotz aller Bücherverteuerung be stehen bleibt. Dieser Prozeß der Kapitalaufsaugung ist natürlich ohnehin im Buchhandel besonders bedrohlich, weil kulturbedingte Ware Wie keine andere bei erlahmender Kaufkraft des Publikums einem Absatzrückgang ausgesetzt ist und weil jeden Buchhändler die Frage mit zunehmender Sorge erfüllt, wie eigentlich das Schiff- lcin durch die Schlla der Unverkäuflichkrit und die Charybdis des Kapitalverlustes hindurchzusteuern sei. Insoweit für den Sortimentsbuchhandel das Prinzip des festen Ladenpreises und der Wunsch des Verlags- buchhandels zur Anerkennung einer gemäßigten und gesunden Wiederbcschasfungstheorie führen, können Einwendungen be hördlicherseits nicht erhoben werden. Denn für ihn handelt es sich bei seinem Wiederbeschaffungspreis nicht um eine Größe, die er beliebig normiert und über deren exakte Kalkulation ver schiedene Meinungen möglich sind, sondern um eine vom Produ zenten vorgeschriebene und äußerst niedrig bemessene Ziffer. Von einer Notmarktlage kann nicht die Rede sein, denn das Kennzeichen der Notmarktlage ist ein Mißverhältnis von Be darf und Ware. Eine Rotmarktlage, die zu einer Steigerung der Preise führt, ist in der Rege! nur bei einer Ware denkbar, die aus Grund elementarer Naturbedürfnisse dringend benötigt wird. Je unentbehrlicher die Ware ist, umso deutlicher kann die Notmarkt- läge in die Erscheinung treten. Der Wiederbeschaffungspreis des Sortimentsbuchhandels, nämlich der Preis, den der Sortimentsbuchhandel am Verkaufs tage im Falle eines neuen Bezugs an den Verleger zu zahlen hat, ist, wie zusammengesaßt sei, ein einwandfrei feststehender, ist als ein gegenwärtiger und tatsächlicher nachweisbar, also kein will kürlicher oder die Zukunst antizipierender, und er beruht auch nicht auf einer Notmarktlage. Die Spesen des Sortimentsgeschäftes sind der Prozenthöhe ivie ihrer Art nach erheblich gestiegen, denn die Wirtschaftskrisis mit ihrem gleitenden Geldstand erschwert und verteuert die Ver waltung so bunt zusammengewürfelter und individualistischer Vermögensteile ungemein. So reicht vielfach der prozentuale Bruttogewinn des Friedens nicht einmal zur Deckung der Spesen aus und führt jedenfalls nicht zur Bildung eines »übermäßigen- Geivinns. Der Sortimenter-Teuerungszuschlag dient demgemäß nach wie vor dem bloßen Ausgleich dieses Mißverhältnisses. Sind überhaupt Vergleiche mit Friedenszuständen möglich, so ist zu berücksichtigen, daß sich Wohl kein Gewerbetreibender im Frieden mit einem so bescheidenen Reingewinn begnügt hat wie der Sortimentsbnchhändler, und daß bekanntlich ein knapp das Existenzminimum bildendes Einkommen während einer Geldent wertung einer größeren Steigerung bedürftig ist als das bereits auf einer lürzungsfähigen Höhe stehende. Die letzthin in einer Tageszeitung ausgestellte inoffiziell« Forderung eines Staatsanwalts, daß der Kaufmann nur die Mitte zwischen seinem Einkaufspreis und seinem Wiederbeschaf fungspreis zuzüglich gewisser Ausschläge nehmen dürfe, würde die ganze Vertriebsart des Buchhandels über den Hausen stoßen, Wofern die Absicht bestünde, trotz der Eigenart des Buchhandels auch ihn einem solchen Gebote zu unterwerfen. Zunächst wäre die technische Durchführung nur mittels eines großen Personalauf- wandcs möglich. Nun ist ohnehin im Sortimentsbuchhandel, der eine besonders minuziöse und kostspielige Lager- und Vertriebs- Verwaltung zu führen hat, der aus Gehälter und Löhne entfal lende Spesenanteii erheblich und einer weiteren Steigerung nur auf Kosten der Bücherkäufer fähig. Vor allem wäre aber der feste Ladenpreis bei Durchführung eines solchen Systems völlig vernichtet. Er ist allerdings in der Form, daß zeitlich eine gewisse Stabilität gewährleistet ist, während eines abwärts glei- tenden Geldstandes nicht aufrecht zu erhalten. Aber der Zustand, daß zu ein und derselben Zeit dasselbe Buch den gleichen Preis hat, dieser Zustand kann und muß auch in der schwersten Wirt schaftskrisis gerettet werden oder wenigstens den Leitstern bil den; ginge er verloren, so würde der Wiederaufbau des festen Ladenpreises, wenn er überhaupt gelänge, Jahrzehnte kosten, und isas wäre die Folge? Daß das Sortiment mit Riesenschritten völlig verelendet, daß der Verlag seine alte und neue Produktion nicht mehr absetzt. Selbst wer sich zu der unausgedachten Forde rung versteigt, daß der Sortimentsbuchhandel durchweg entbehr lich geworden fei, würde nichts zugunsten des direkten Verkehrs mit dem Verlag erreichen. Denn niemand würde sich an den Hersteller wenden, wenn der Einzelhändler genötigt ist, die Ware wesentlich billiger abzugeben. Das Sortiment würde gemieden, weil cs, kaufunsähig geworden, die Ansprüche des Publikums nicht befriedigen kann. Ein Publikum, das, derartig vor den Kopf gestoßen, die Preisbildung nicht mehr begreift und nicht mehr begreifenkann, würde dem Buche völlig entfremdet. Denn immer übt «ine große Preisunsicherheit einen lähmenden Ein fluß auf den Absatz kulturbedingter Güter aus. Das Chaos, das die Gegner der Wiederbeschaffungstheorie hinausschieben wollen, würde beschleunigt, und mit dem Buchhandel gin gen in kürzester Zeit unrettbare Güter unseres Geisteslebens zu grunde. Wenn der Verleger statt eines ziffernmäßig bestimmten Ladenpreises das System anwendet, daß er dem Sortimenter nur eine bestimmte Grundzahl angibt und ihre Multiplikation mit einer je nach dem Geldstand festzusetzenden Schlüsselzahl fordert, so kommt hierin der Wille des Verlegers zum Ausdruck: Der Ladenpreis, d. h. der Verkaufspreis, zu dem nach dem Wunsche des Verlegers das Buch weiter veräußert werden soll, ist Grund zahl mal Tagesschlüsselzahl (zuzüglich eines Sortimenter-Teue- rungszuschlages bei nichtwissenschaftlichcr Literatur). Demge mäß ist auch jeder Buchhändler verpflichtet, sich der Schlüsselzahl des Verkaufstages zu bedie nen. Er verstößt gegen den mit dem Verleger abgeschlossenen Vertrag, gegen die Vereinssatzung und gegen all« vernünftigen kaufmännischen Prinzipien, wenn er, etwa wie es einzelne Warenhäuser unter irriger Berufung auf einen Zwang des Neichswirtschaftsministeriums tun, teilweise di« Einkaufspreise maßgeblich sein läßt und hierdurch den gesamten sonstigen Sor timentsbuchhandel unterbietet. Der Bescheid des Reichswirt- schaftsministeriums stammt aus einer Zeit, wo noch eine größere. Zahl von Verlegern einen bestimmten Ladenpreis in ziffern mäßiger Höhe festsetzte. Geschieht dies, so ist tatsächlich zweifelhaft, ob K 2 der Kennzeichen-Verordnung nicht entgegen steht, ob also das Hinaufzeichnen nicht in solchen Fällen gesetz lich verboten ist. Ganz anders liegen die Verhältnisse, wenn der Verleger selbst auf Normierung eines ziffernmäßigen Kleinver kaufspreises verzichtet und nur einen unveränderlichen Kern in Gestalt der Grundzahl als Basis für die Berechnung des Klein- Verkaufspreises bekanntgibt. Dann istjeder Einzelhänd ler, der sich nicht mit den Lieferungsbedingun gen des Verlegers in Widerspruch setzen und nicht dem Verleger wie dem Verein gegenüber kontraktbrüchig werden will, bei jedem Ver kauf a n die Schlüsselzahl des Verkaufstages gebunden. Ein hiervon abweichendes Verfahren würde zu einem völligen Preisdurchcinander führen und das Ansehen des Buchhandels und die berechtigten Interessen der gesamten Sor- timcntsbuchhLndler aufs schwerste verletzen. Wenn bisher von einer energischen Bckäinpsung der beim Publikum begreiflicherweise zunächst beliebten Außenseiter ab gesehen ist, so geschah dies unter dem Drucke der Gegnerschaft ver einzelter mit der Preisüberwachung betrauter Behörden. Es ist aber ausgeschlossen, daß aus Rücksichten auf eine lebensfeindliche Handhabung überholter Gesetze auf die Dauer der Kampf gegen Konkurrcnzauswllchse unterbleibt. Jedenfalls kann dem Vcr- lagsbuchhairdcl nicht verwehrt sein, wenn er sich gegen den Ver kauf zu längst überholten Preisen wendet, der seine eigene ge schäftliche Stellung gefährdet, und wenn er sich solche ihm schäd liche Vertriebsmaßnahmen mit aller Entschiedenheit verbittet. Nach den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins ist der Ladenpreis der Preis, der sich aus der Multiplikation der Grundzahl mit der Schlüsselzahl des Verkaufstagcs ergibt. Jeder vertreibende Buchhändler, der auf einer anderen Basis verkauft, als der vom Verleger selbst vorgeschriebcncn, handelt zugleich auch satzungswidrig. Daß die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins ihrerseits gegen das geltende Recht verstoßen, 1717
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder