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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1922
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 290, 14. Dezember 1922. 150 000 Mark freihändig an geeignete Kriegsbeschädigte vergeben werden können. Bei der Besetzung für größere Buchhandlungen sollen Kriegsbeschädigte den Vorzug vor anderen Bewerbern haben. Wieder neue Tauscndmarkscheine. — Von den Rcichsbanknoten zu 1000 Mark mit dem Datum vom 15. September 1922 wird demnächst eine fünfte Serie ausgegeben. Das Papier ist weiß und trägt ein über die ganze Fläche sich wiederholendes, natürliches Wasserzeichen in Form eines Vierpasses von etwa acht Millimeter Durchmesser. Die Nummer in der linken oberen Ecke der Vorderseite ist in violetter Farbe gedruckt. Phantasiepreise am Holzmarkt. — Der »Franks. Ztg.« wird ge schrieben: »Die gewaltigen Preissprünge am Nadelrundholzmarkt tru gen große Beunruhigung in das Geschäft, dessen -Verfassung bisher schon den Stempel des Außergewöhnlichen trug, da die Bewertung der Ware schon bis zu 3000 Prozent des Vorkriegsstandes emporge klettert /war. Nachdem .aber jetzt geradezu eine Verdoppelung der Preis sätze bei verschiedenen großen Versteigerungen, in Süddeutschland er folgte, ist die Bewertung des Rundholzes förmlich ins Phantastische hinllbergeleitet worden. Mit Recht legt man sich in den Kreisen der Sägewerke, des Holzhandels und der Holzverbraucher die Frage vor, was eigentlich die Triebfeder zu solchen horrenden Preissteigerungen war, die wesentliche Überschreitungen der normalen Sätze bedeuten, und wie überhaupt die staatlichen Forstämtcr solche Gebote annehmen konnten. Ein behördliches Einschreiten gegenüber diesen Preistreibe reien, die die zulässige Grenze weit überschreiten, ist unbedingtes Er fordernis, sollen nicht Tausende von Existenzen vernichtet werden. Nach dem kürzlich in Bayern für die 1. Klasse Nadclpapierholz noch Preise von etwa 15 000 bis 16 000 Mark je Raummeter ab Wald gezahlt wor den waren, sind dort neuerdings etwa 34 000 bis 36 000 Mark ange legt worden. Man ersieht daraus, daß der Hausserummel auch den Markt in Papierholz erfaßt hat und dadurch auch aus diesem Gebiete Verhältnisse geschaffen iverden, die aus die Papierverbraucher (Zeitun gen usw.) geradezu vernichtend wirken müssen, nachdem bisher schon die Preise für Papier ins Ungemessene gestiegen sind«. Auch der Buch handel kann diese Entwicklung nur mit allergrößter Besorgnis ver folgen. Caveant eonsulesl Der leipziger Rat zur Lernmittelfreiheit. — Die Leipziger Stadt verordneten hatten beschlossen, in den Volksschulen Schreibhefte und Schreibmaterialien unentgeltlich abzugeben und ge druckte Bücher an Bedürftige leihweise zu überlassen, sowie beim Reich und Staat wegen Gewährung angemessener Zuschüsse vorstellig zu werden. Diesem Beschlüsse ist dev Rat der Stadt Leipzig in seiner- letzten Sitzung, soweit es sich um Heranziehung des Staates zur Ge währung don Lernmittelfreiheit gemäß Art. 1-15 der Neichsverfasfuug handelt, beigetreten und hat die sächsische Negierung um Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel ersucht. Dagegen hat er sich nicht dazu entschließen können, in den Volks- und Fortbildungsschulen alle Schreib hefte und Schreibmaterialien unentgeltlich aus städtischen Mitteln zu gewähren. Eine solche unentgeltliche Abgabe würde schon nach den Preissätzen von Anfang November d. I. eine jährliche Ausgabe von mehr als 51 Millionen Mark verursachen, die der Stadt nicht zur Verfügung stehen. Bedürftigen Schülern wird, wie schon bisher, in ausreichender Weise geholfen. — Auch in Chemnitz hat sich der Rat nicht dazu entschließen können, die von den Stadtver ordneten für die Volks- und Fortbildungsschulen geforderte unent geltliche Hergabe aller Schreibhefte und Schreibmaterialien aus städti schen Mitteln zu gewähren, da diese unentgeltliche Abgabe schon nach den Preissätzen von Anfang November eine jährliche Ausgabe von vielen Millionen Mark erfordern würde. Drucksachen bis zu 2 kx im inneren deutschen Verkehr. - Dem Bbl. Nr. MO vom gestrigen Tage lag mit dem Beftellzettolbogen eine »Porto-Tabelle vom 15. Dezember an« bei, einseitig be druckt, zum Aufziehen auf Pappe geeignet. Neu enthält diese Zusammen stellung der Postgebühren, daß nunmehr Drucksachen über 1 bis 2 zugelafsen sind, aber nur für einzeln versandte, ungeteilte Druckbände. Tie Gebühr beträgt Mk. 90.—. Die gemeinsame Eingabe des Börscnvereins und der Handelskammer Leip zig, in der die Einführung der über 1 schweren Drucksachen bean tragt wurde, hat also Erfolg gehabt. Bedingte Bestellungen durch Bücherzettel. - Nach Ausfassung der Postverwaltung sind Bestellungen mittels Bücherzettel, denen der Vermerk »nur zu liefern, wenn die Erzählung .... darin enthalten ist« oder »falls nicht teurer als Mk. . . .« hinzugefttgt wurde, be dingte Bestellungen; derartige bedingte Bestellungen wurden bisher als Bücherzettel nicht zu gelassen. 1742 Infolge der ständigen Preiserhöhungen der Bücher waren in- letzter Zeit Einschränkungen bei der Bestellung oft erforderlich, weil ein bestelltes Buch in vielen Fällen vom Publikum nur dann abge- nommcn wurde, wenn der Preis einen vorher bestimmten Betrag nicht überschreiten würde. Der Börsenverein hat die Reichspostverwaltung vorr der Notwendig keit dieser und ähnlicher Zusätze unterrichtet und erreicht, daß be dingte Bestellungen durch Bücherzettel nicht beanstandet werden sollen. Die Verfügung des Ncichspostmiurste-riumü im Post-Nachrichtenblatt Nr. IW vom 5. Dezember lautet: »Es begegnet keinen Bedenken, Bücherzettel, die im buchhändle- rischen Verkehr zur Bestellung von Büchern und literarischen Er scheinungen benutzt werden, durch Angabe der Bedingungen, unter denen die Bestellung abgegeben wird, handschriftlich oder mechanisch zu ergänzen. Zusätze, die dies zum Ausdruck bringen, z. B. ,nur falls nicht teurer als 150 Mark', ,falls vollständig gut erhalten'.. ,wenn mit erhöhtem Rabatt', ,mit Kommissionsberechtigung binnen 3 Monaten', »wenn bis zum . . . ten in meinen Händen', oder der gleichen sind daher vorkommendenfalls nicht zu beanstanden«. Postsckieckverkchr. — Mit Wirkung vom 15. Dezember wird der Meistbetrag für Postschecke von 100 000 Mark auf 500 000 Mark und der Meistbetrag für telegraphische Zahlkarten, Überweisungen und Zah lungsanweisungen von 10 000 Mark auf 100 000 Mart erhöht. Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Zeitungsbeziehcr an die Verleger. — Die Verlags-Postanstalten dürfen die von den Absatz- Postanstalten auf Antrag mitgcteilten Namen und Anschriften von neu hinzutretcnden Zeitungsbeziehern den Verlegern künftig erst dann Mitteilen, wenn mit der Lieferung der Stücke für diese Bezieher begonnen worden ist. (Post-Nachrichtenblatt Nr. 105.) Zur Wiedereinführung des ZeitungsbestcUgeldes (vgl. Bbl. Nr. 275, S. 1671) gibt das Post-Nachrichtenblatt Nr. 102 noch folgendes be-M könnt: Die neuen Bestimmungen über die Wiedereinführung des Zei tungsbestellgeldes zum 1. Januar 1923 unterscheiden sich von den früheren außer in der Höhe der Sätze dadurch, daß sich die Berechnung dieser Sätze nicht mehr nach der Zahl der Abtragungen, sondern nach der Erscheinungsweise der Zeitungen zu richten hat, und daß für amtliche Verordnungsblätter eine Ermäßigung des Bestellgeldes nicht mehr vorgesehen ist. Zur Ausführung wird noch folgendes bestimmt: 1. Für Zeitungen, deren Erscheinungsweise nach den Angaben in der Zcitungspreisliste unbestimmt ist, ist das Bestellgeld nach der voraussichtlichen Durchschnittszahl der Ausgaben zu be rechnen. Ist diese Zahl nicht bekannt, so wird zunächst mindestens der Satz von 1.50 Mark (für ein wöchentlich einmaliges Er scheinen) monatlich erhoben. Wenn sich im Laufe der Bezugs zeit herausstellt, daß von einer solchen Zeitung durchschnittlich mehr als eine Ausgabe in der Woche erschienen ist, so ist für die folgende Bezugszcit der entsprechend höhere Satz auzuwen- den. Dagegen soll in diesen Fällen von einer Nacherhebung des zu wenig eingezogenen Betrags für die laufende Bezugszcit abgesehen werden. 2. Für alle nicht zur Abholung bestimmten V c r l a g s st ll ck e ist das Bestellgeld stets von den Zeitungs v e r l e g e r n voraus zuentrichten. Bei Daueranmeldungen von Zeitungen mit einer Negelbezugszeit von einem Monat wird das Bestellgeld in gleicher Weise wie die Zeitungsgebiihr von Vierteljahr zu Vier teljahr erhoben. Zu den Anmeldungen von Abholstücken sind in jedem Falle besondere Anmeldeverzeichnisse und Lieserschrei- ben zu benutzen, die im Kopse mit dem rot zu unterstreichenden Vermerk »Zur Abholung, Bestellgeld ist nicht bezahlt« zu ver sehen sind. Die zur Abholung bestimmten gegenwärtig bereits angc- meldeten Dauerverlagsstücke müssen zum 1. Januar 1923 zurück gezogen und von neuem mit besonderen Anmeldeverzeichuissen und. Liefcr ka r t e n , die in der vorstehend angegebenen Weise zu bezeichnen sind, angemeldet werden. Nach dem 1. Januar 1923 ist für Daucranmeldungen so wohl in «den Zurückziehungsanträgcn der Verleger als auch in den Unbestellbarkeitsmeldungen der Absatz-Postanstalten stets anzugeben, ob es sich dabei um abzutragcnde oder um abzuho- lende Stücke handelt. Die Verlags-Postanstalten haben dement sprechend in den Anmeldebücheru für Dauerverlagsstücke die zuzustellenden und die abzuholendcn Stücke bei der Anmeldung und bei der Zurückziehung je für sich zu buchen, so daß sich vor
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