Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1923
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- 1923-01-06
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- 06.01.1923
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. Xr 5, 6. Januar 1923. auf die erste Anzeige im Frühjahr . . . Exemplare vorausbestellt, und ich bestätige Ihre Bestellung nunmehr endgültig mit dem Vor- zugsrabatt von 40°/,. Sollten Sie infolge der heutigen Preis meldung Ihre Bestellung ändern wollen, fo müßte dieses bis 20. Ok tober geschehen. Spätere Bestellungen werden zum Tagespreise aus geführt. Die Ausgabe erfolgt voraussichtlich in d-er zweiten No- vembcrhälfte. Die klarte ist nicht so klar, als eS auf den ersten Blick scheinen möchte, und daher möchte ich, da es sich an dieser Stelle um grundsätzliche Erwägungen handelt, auf sic näher eingchen. »Das Werk geht seiner Vollendung entgegen« kann nur so auf- gefaßt werden, daß der Hauptteil der Herstellung erledigt ist, das Werk dürste auch im Hinblick auf den voraussichtlichen Erschciyungs- termin damals fast fertig gedruckt gomefen sein; der Buchbinder be reitete die Decken vermutlich schon vor, ,zum Teil falzte er auch wohl bereits die Bogen. Daß das Werk nicht in der zweiten Novemberhälfte, sondern erst Mitte Dezember zur Ausgabe gelangte, erscheint mir un wesentlich, denn gerade vor Weihnachten haben auch vor dem Kriege größere Werke derartige Verzögerungen sehr oft erfahren. Weiterhin setzte der Verleger den Preis endgültig fest und be stätigte nunmehr endgültig die Vorausbestellung des Sortimenters. Ferner stellte der Verleger dem Sortimenter eine Änderung der Be stellung anheim. Nicht ganz klar ist, was hiermit gemeint ist. Den Umständen nach ist dies nur dahin zu verstehen, daß der Sortimenter seine Vorausbestellung sowohl ermäßigen als auch erhöhen konnte, vorausgesetzt, daß er die Frist bis zum 20. Oktober innchielt. Das Recht der Ermäßigung folgere ich indirekt aus dem Ausdruck »infolge der heutigen Preismeldung«; der Verleger schien damit zu rechnen, daß das Werk dem Besteller zu lener sein möchte. Wäre nur eine Erhöhung der Bestellung beabsichtigt gewesen, so würde der Ver leger wohl kaunj schlechthin von einer »Änderung« gesprochen haben. Daß eine Erhöhung zu dem genannten Preise noch statthaft war, geht aus dem ausdrücklichen Hinweis hervor, daß nach dem 20. Oktober eingehende Bestellungen nur noch zum Tagespreis ausgesklhrt würden. Dieser Hinweis beweist aber indirekt auch, daß der Verleger bereits Anfang Oktober mit einer weiteren Preiserhöhung rechnete, sonst wäre eine Bezugnahme auf den späteren Tagespreis unsinnig gewesen. Auch wenn die versandte Karte in gewissen Fragen nicht ganz klar ist, so ergibt sich jedenfalls vollauf eindeutig, daß der Verleger willens war, die bis zum 20. Oktober bestellten Exemplare, zweifels ohne aber die im Frühjahr vorausbeftelltcn und von ihm endgültig bestätigten Exemplare zu dem von ihm genannten Preise zu liefern. Trotz dieser ganz klaren Sachlage hat z. B. in einem Fall dieser Verleger sich für berechtigt gehalten, genau nur die Hälfte der vorausbestellten und von ihm bestätigten Exemplare und diese dann auch noch zum fünffachen Preise als fest im Ok tober in Auftrag genommen zu kiefern; andere Fälle liegen ähnlich. Es kann gar nicht erst einem Zweifel unterliegen, daß der Verleger die fest in Auftrag genommenen Exemplare zum bestätigten Preise zu liefern hat und er keineswegs das Recht besitzt, die Vor ausbestellungen zugunsten späterer, zum höheren Tagespreis auszn- liesernder Aufträge zu kürzen. Wenn nun gerade ich diesen Fall behandle, so geschieht dies, weil ich über den Parteien zu stehen glaube. Angesichts eines derartigen offenen Vertragsbruches freiwillig übernommener Lieferungsvcrpflich- tungen kann ich nur meine warnende Stimme erheben. Dem im Bbk. Nr. 107 vom 24. August 1922 abgedruckten Urteil des Reichs gerichts wird man durchaus beipslichtcn können, und jeder muß stl- geben, daß eine nicht voraussehbare wesentliche Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zur Aufhebung von Kauf- oder Lieferungs- Verträgen berechtigen muß. Aber von Anfang Oktober bis Mitte De zember sind nicht derartige wirtschaftliche Umwälzungen vor sich ge gangen, wie sie den verschiedene« Neichsgerichtsurteilen praktisch zu grunde liegen, noch auch handelt cs sich in dieser kurzen Spanne Zeit um Änderungen, mit denen ein sorgsamer Kaufmann heutigentags nicht rechnen mußte. Damit soll nicht in Abrede gestellt werben, daß in der Zeit von Anfang Oktober bis Mitte Dezember die Devisen, der Großhandelsindex und andere Teuerungskennzahlen wesentlich gestiegen sind und die Mark stark gefallen ist, aber das sind alles Dinge, die heute in eine sorgsame Kalkulation und exakte Preis- und Absatz politik einbezogen werden müssen. Gerade der große Verleger sollte sich in erster Linie der Stelle in Wagners Rheingold erinnern: Hör' und hüte dich: Verträgen halte Treu'! Was du bist, Bist du nur durch Verträge; Bedungen ist, Wohl bedacht, deine Macht. Kleine Mitteilungen. Zur Beachtung für Gcscllschastcn mit beschränkter Haftung! — Nach § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1802 haben die Geschäftsführer einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung alljährlich im Monat Januar eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister ein- zureichcn. Sind seit Einreichnng der letzten Liste Veränderungen hin sichtlich der Pevson der Gesellschafter und des Umfanges ihrer Be teiligung nicht eingetrcten, so genügt die Einreichung einer ent sprechenden Erklärung. Da das Negistergericht nach § 14 des Handels gesetzbuches die säumigen Geschäftsführer durch Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark zur Befolgung der obigen Gesetzcsvorschristcn anzuhalten hat, so werden diese Vorschriften den Geschäftsführern der Gesell schaften mit beschränkter Haftung hiermit in Erinnerung gebracht. Jubiläumsspende des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- gchilfcn-Vcrbandcs. — Vom Allgem. Deutschen Buchhandlungsgchilfen- Verband wird uns geschrieben: Tie Aufforderung zu einer Gabe für die Invaliden und Witwen unseres Verbandes hat einen schönen Erfolg ge habt. Wir danken auch an dieser Stelle nochmals herzlich allen Be teiligten und geben nachstehend kurzen Bericht über die Verwendung der eingegangenen Summen. Eine Einzclaufführung ist hier nicht gut^ möglich, teilweise auch nicht erwünscht. Die Namen der Geber und die eingegangcnen Beträge sind für die Zukunft festgchalten und wer den in einer künftigen Geschichte des Verbandes sortleben. Wir wollen nur bemerken, daß einige Zuwendungen aus dem hochvalutigen Aus land, besonders aus Schweizer Kollegenkrciscn, zu dem guten Er gebnis wesentlich beigetragen haben. Das hätte noch anders aussallen können, wenn auch in den nordischen Ländern, in den Niederlanden und in Amerika sich etwas mehr Interesse für die Sache gezeigt hätte. Es ist doch so leicht in diesen Ländern: die geringste Gabe wächst zu einem ansehnlichen Betrage im armen Deutschland an. Wir konnten im Oktober, dem Jubiläumsmonat, an jeden unserer Invaliden und an jede Witwe des Verbundes vorläufig 100 Mark auszahlen, und in der Wcihnachtswoche erhielt jeder Invalide aus der Richard Hintzsche-Stiftung, die mir der hingebenden Tätigkeit unseres Vorsitzenden verdanken, noch 400 Mark, ferner jede Witwe, die aus der Schönlein-Stiftung bedacht wird, als Ergänzung dazu noch 100 Mark. Es ist das alles für die große heutige Not recht wenig, doch hoffen wir, unseren Ärmsten eine kleine Weihnachts freude gebracht zu haben, so daß sie auch der Geber dankbar gedenken. Sorge ist getragen, daß auch in den nächsten Jahren aus Kapital und Zinserträgnis entsprechende Gaben möglich sind. Hoffentlich tragen einige nachträgliche Spenden dazu bei, daß die künftig zur Verteilung kommende Summe nicht wesentlich geringer wird. 8. Die srciwerdcndcn Dichter und Schriftsteller. — Unter den Auto ren, die im Laufe des Jahres 1892 gestorben sind und deren Werke somit am 1. Januar 1923 nachdruckfrci werden, ragt eine Leuchte der Rechtswissenschaft hervor: Rudolf v. I h c r i n g, der in Rostock, Kiel, Wien, Gießen und Göttingen römisches Recht lehrte. Er ent wickelte auf seinem Gebiete eine sehr rege literarische Tätigkeit, und sein groß angelegtes Werk »Ter Geist des römischen Rechts« gehört, ob wohl ein Torso geblieben, zu den Haupt- und Grundwerten der juristi schen Literatur; auch »Der Zweck im Recht« und »Scherz und Ernst in der Jurisprudenz« sind in den Fachkreisen sehr beliebt. Das große Pu blikum kennt Jhering hauptsächlich durch seine rechtsphilosophische Schrift »Der Kampf ums Pecht« (1872). Büchmann hat diesen Titel unter seine »Geflügelten Worte« ausgenommen und bezeichnet Jhering als dessen Urheber und Schöpfer. Der gelehrte Verfasser hat in diesem Buche, das in fast alle europäische Sprachen übersetzt wurde, auch Stellung zu der oft erörterten Shylockfrage genommen und äußert gegen das von der klugen Portia beliebte Strafprozcßversahren sehr wichtige Bedenken. Aus dem Jahre 1882 stammt dann noch eine popu läre Broschüre: »Das Trinkgeld«, die scincrze'i't viel Interesse fand. Die einst billig genannten Bücherkollektioncn werden sich manches von Jhering wahrscheinlich nicht entgehen lassen. An zweiter Stelle sei Friedrich v. B o d e n st c d t, der bedeu tendste Vertreter der orientalischen Lyrik, genannt. Er hielt sich lange im Orient auf, zum-al in Tiflis, studierte das Tatarische und Per sische unter Leitung des Philosophen Mirza Schaffy, übersetzte persische Gedichte und gab sodann eigene Dichtungen heraus, denen er den Namen seines Lehrers verlieh: »Die Lieder des Mirza Schaffy«. Der Erfolg war beispiellos; der Band wurde in alle Kultursprachen, auch ins Hebräische und Tatarische, übersetzt, und im Deutschen folgte eine Auflage der andern mit unheimlicher Geschwindigkeit. Boden- 22
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