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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1923
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 280, 3. Dezember 1923. Redaktioneller Leu. - «ibliogiaphtscher Teil. »Srt<-d»-tl 1. d. LÜchll. vachh-md-t. 8178 Redaktioneller Teil (Nr. 212.) Bekanntmachung. Mitgliedsbcitrag betreffend. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, soweit sie nicht schon die Monatsraten bis Dezember 1923 im voraus bezahlt haben, den Mitgliedsbeitrag siir den Monat Dezember 1923 — Grundzahl 1,5 multipliziert mit der am Zahlungstage gültigen Schlüsselzahl — umgehend auf unser Postscheckkonto Leipzig 13463 oder durch Kommissionär zu überweisen. Einsendung des fälligen Papiermarkbetrags in wertbestän digen Zahlungsmitteln ist besonders erwünscht. Bei Zahlung bitten wir anzugeben: »Betrifft M. B. Dezember«. Für Mitglieder im Ausland« empfiehlt es sich, den Mitgliedsbeitrag in Währung (Landeswährung oder Schweizer Franken, holländische Gulden, englische Pfund, amerikanische Dol lar), berechnet nach der Relation Grundzahl 1 — 1,25 Schweizer Franken, zu begleichen, und zwar entweder durch Anweisung aus Währungskonto beim Kommissionär oder bar durch eingeschriebenen Brief (nicht durch Postanweisung oder Übersendung von Schecks, da bei deren Einlösung erhebliche Spesen entstehen). Vorein sendung sllr mehrere Monate ist durchaus erwünscht; Nachsorde- rungen auf Grund späterer sotzungsgemätz eingeführter Erhöhung bleiben Vorbehalten. Für die Umrechnung der Grundzahl in Lan deswährung verweisen wir aus Tabelle II der Bekanntmachung vom 5. November 1923 (Bbl. Nr. 262 vom 10. November). Der Monatsbeitrag Ist in allen Fällen der Geschäfts stelle zuzustellen; Einziehung durch Kommissionär ersolgt nicht. Wird Zahlung durch Kommissionär gewünscht, so hat das Mitglied den Kommissionär mit Abführung des Beitrags an die Geschäftsstelle zu beauftragen. Der Beitrag ist bis spätestens 10. Dezember zur Schlüsselzahl des Zahlungstages zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Einhaltung des Mitglieds- exemplars des Börsenblatts. Besondere schriftliche Aufforderung an die einzelnen Mitglieder ergeht nicht, desgleichen keine besondere schriftliche Mahnung nach Ablaus der Zahlungsfrist. Leipzig, den 28. November 1923. Geschäftsstelle des Börsenvcrclns der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Syndikus. Schweizerischer Buchhändlerverein. Bekanntmachung. Von unfern Mitgliedern erhalten wir immer mehr Klagen, dastdieBerechnungendeutscherVerlegerfürPorto und Verpackung in gar keinem Verhältnis zu den tatsächlich ausgelegten Kosten stehen. Hat der schweizerische Buchhandel jetzt schon Müh«, die hohen Kosten zu tragen und ohne Teuerungszuschlag auszukommen, so ist es ganz unmöglich, das Drei- oder Vierfache manchmal sogar das Zehnfache von dem zu zahlen, was der Ver leger tatsächlich ausgelegt hat. Wir möchten deshalb die Verleger dringend bitten, der Porto- und Verpackungsberechnung ihre voll ständige Aufmerksamkeit zu schenken und uns entweder die Spesen in Mark zu berechnen oder die Umrechnung so vorzunehmen, wie sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, damit für alle Teile Arger, Kosten und Arbeit erspart bleiben. Bern, den 28. November 1923. Schweizerischer Duchhändlerverein. Bekanntmachung. Durch die Unterbietung der Unionsbuchhandlung in Zürich und ihrer Filialen Winterthur, Bern usw. wird der schweizerische Buchhandel schwer geschädigt. Es dürfte allge mein bekannt sein, datz die Unionsbuchhandlung mit Umgehung der Valutaordnung während zweier Jahre enorme Einkäufe in Deutsch land gemacht und dem deutschen Verlag ungeheure Summen ent- zogen hat. Die kommunistischen Leiter suchen eben das schweizerische Sortiment zu ruinieren, und wenn sie dabei auch den deutschen Ver leger treffen können, so ist es ihnen nur recht. Der Bezug der Unionsbuchhandlung mutz unbedingt unter bunden werden, und wir möchten an alle Verleger di« dringende Bitte richten, nach der Schweiz nur an Mitglieder des Schweizerischen Buchhändlervereins zu liefern. Viele deutsch« Verleger liefern auch an alle möglichen Grossisten, und diese verkaufen wieder nach der Schweiz an Zwischenhändler und Lieferanten der Unionsbuchhandlung. Diese Verkäufe sind ganz sicher nicht im Interesse der deutschen Verleger, denn der Verkauf der Bücher wird nur dem regulären Sortiment weggenommen, und die Werk« werden durch Unterbietungen auf den Markt gebracht. Wir möchten daher die Verleger bitten, solche Verkäufe nicht zu tätigen, sondern nur an ihnen gut bekannte und einwandfreie Fir men zu liefern (das gilt auch für Teilauflagen). Es liegt sicher im beiderseitigen Interesse. Bern, den 28. November 1923. Für den Vorstand des Schweizerischen Buchhändlerveretns. Der Präsident: C. E. Lang. Zur Regelung der Neparationsabgabe. — Die im Artikel »Weg sall der Neparationsabgabe» (Bbl. Nr. 272 vom 2g. November 1923) in Aussicht gestellte Durchführungsverordnung ist unterm 28. No vember vom Reichssinanzminister erlassen worben. Als besonders wichtig verdient aus ihr hervorgehvbcn zu werden, dass jede Art von Beglaubigung über den Abschluß eines Geschäfts sllr zulässig er klärt wird, sofern nur die beglaubigende Behörde oder Person zur Füh rung eines Amtssicgels berechtigt ist. Kann der exportierende Unter nehmer beglaubigte Abschriften nicht vorlegen, so wird cs der Friedens- abrcchnungsstcllc nachgelassen, hiervon abzusehen und dafür andere Arten des Nachweises zu verlangen. Grundsätzlich gilt, daß der Erftattungsberechtigte den Nachweis slir einen vor dem 18. November abgeschlossenen Lieferungsvertrag mit englischen Firmen bis zum 30. November gemeldet und den Neparationsgutschein bis zum 31. März 1924 bei der Friedens- abrcchnungsstelle eingereicht haben muß. Jedoch gewährt die Durch führungsverordnung hier eine Erleichterung. Gemäß K 1 gilt der Nachweis, daß die Neparationsabgabe im Zusammenhang mit einem vor dem Inkrafttreten der Verordnung, d. h. vor dem 17. November, abgeschlossenen Vertrag erhoben worden ist, als erbracht, wenn der Neparationsgutschein in der Zeit bis zum 30. November 1923 aus gestellt worden ist. Hat also der Exporteur solche Reparationsgut- schclne bereits In der Hand, so bedarf es eines besonderen beglaubigten Nachweises des Geschäftsabschlusses nicht; erhält er Reparationsscheinc, die in der Zeit bis zum 30. November von der englischen Behörde ausgestellt sind, noch nach diesem Termin von seinen englischen Ge schäftsfreunden übersandt, so würde ihm die Versäumnis der recht zeitigen Übersendung einer'beglaubigten Abschrift über den Vertrags abschluß keinen Rechtsnachteil bringen. Der Anspruch auf Erstat tung der Abgabe bleibt vielmehr in solchem Kalle bestehen, sosern nur die Übersendung des Reparationsgutscheins selbst spätestens bis zum 31. März 1924 ersolgt. Besonderes Entgegenkommen bezüglich der Frist der Meldung wird den Firmen im besetzten Gebiet bewiesen. Während im allgemeinen für Wahrung einer Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die , ^ ^, ,,, „ ... , ^ Erklärung zugeht, genügt zur Wahrung der zweiwöchigen Melde- Für den Vorstand des Schweizerischen Buchhandlervereins.. fxjft für Vertragsabschlüsse bet Firmen im besetzten Gebiet Ausgabe s zur Post innerhalb dieser Frist, d. h. bis spätestens 80. November. Der Präsident: C. E. La n g. 1888«
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