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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1924
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- 1924-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1924
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252 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. Xr 9, 11. Januar 1924. Zu diesem Borschlag des Buchhandels wies der die Verhand lungen führend« Ministerialdirektor aus die Entwürfe zur Verein fachung des Prozeßverfahrens hin, die inzwischen im Reichsgesetz blatt veröffentlicht worden sind. In der Tat enthält die Ver ordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in bürgerlichen Rechts st reitigkeiten vom 22. De zember 1 9 2 3 (R.G. Bl. S. 1239), diebcreitsamlv. Ja- nuar in Kraft trat, im wesentlichen das, was bei der Be- sprcchung im Reichsjustizministerium als wünschenswert bezeichnet wurde. Sie strebt eine Vereinfachung des Prozeßganges vor den Land- und Oberlandesgerichten durch Anpassung an den Amts« gerichtsprozeß an. Auch bei diesen Gerichten können nunmehr im Einverständnis der Parteien Entscheidungen ohne vorhergehende mündliche Verhandlungen gefällt werden. Urteile und sonstige vollstreckbare Titel (Vergleiche, Urkunden- und Wechselprozetz) lau ten auf wertbeständige Zahlungsmittel, und zwar wird es als genü gend bezeichnet, daß die Schuldsumme nach Maßgabe einer amt lichen Teuerungszahl festgesetzt wird. Auch für die Vollstreckung wird die Aufwertung auf gleich« Weise borgenommen. Besonders wichtig in dem hier behandelten Zusammenhang sind aber di« unter der Überschrift »Schiedsurteil- erlassenen Be stimmungen. Darnach haben die Gericht« erster und zweiter Instanz auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien durch Schiedsurteil zu entscheiden, das einem im ordentlichen Ver fahren ergangenen rechtskräftigen Endurteil gleichsteht. Es ist also höchstens im Weg« der Nichtigkeitsklage anfechtbar, wobei als Anfechtungsgrund außer den in der Zivilprozeßordnung aufgeführ ten (unvorschristsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines abgelehnten Richters usw.) hinzukommt, daß einer Partei gegen ihren Willen kein Gehör geschenkt worden oder das Schiedsurteil, abgesehen vom Einverständnis der Parteien, nicht mit Gründen versehen ist. Das Schiedsurteil ergeht nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien als solches. Dieser Antrag kann schon mit der Ein reichung der Klage- oder Berufungsschrift gestellt, aber auch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Die Beisitzer sind selbstverständlich Laienrichter (dürfen aber nicht gleich zeitig Handelsrichter sein) und weiden von den Parteien ernannt; diese können sich auch auf einen bestimmten Vorsitzenden einigen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist nicht notwendig der Vor sitzende des ordentlichen Gerichts; auch ein bcigeordneter Richter kann gewählt werden. In amtsgerichtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert zur Zeit der Einreichung der Klage 50 Goldmark nicht übersteigt, kommt das Schlichtungsverfahren auch ohne besonderen Antrag der Parteien in Anwendung. Dieser Zwang ist begrüßenswert, nur ist vielleicht die Wertgrenze mit 50 Goldmark etwas hoch gesetzt. Den hier kurz skizzierten Vorschriften der Novelle ist erheb liche Bedeutung beizumessen. Sie erscheinen geeignet, das Ver trauen in die Rechtsprechung unserer ordentlichen Gerichte wieder zu stützen, das in letzter Zeit doch Wohl etwas, eben infolge der Langsamkeit des Prozeßganges, gelitten hatte. Bedauerlich ist nur die Verspätung ihres Erscheinens. Aber schließlich muß man Ver ständnis dafür aufbringen, daß derart hochwichtige Fortbildungen des Prozeßrechtes nicht Hals über Kopf erlassen werden können und daß schon von jeher das Recht der Entwicklung der Wirtschaft nur langsam und zögernd gefolgt ist, um nicht den sicheren Boden unter den Füßen zu verlieren. Ein Mangel wird allerdings, vom Buchhandel her betrachtet, diesen behördlichen Schiedsstellen anhas- lcn, den man durch die eigenen Schiedsgerichte ausmerzen wollte: sie werden zu keiner einheitlichen Rechtsprechung führen. Bei den erwähnten Verhandlungen im Reichsjustizministerium war von Regierungsseite angedeutet worden, für die Entscheidung reiner Rechtsfragen würde auf Grund übereinstimmenden Parteiwillens die Zuständigkeit des Reichsgerichts vereinbart werden können. Wäre eine solche Bestimmung in die Novelle ausgenommen worden, so würde die Novelle als ideale Lösung für den Buchhandel bezeich net werden können, denn' damit wäre die Kontinuität der Recht sprechung gewährt. Die Novell« in ihrer jetzigen Fassung bedeutet trotzdem auch für den Buchhandel einen erfreulichen Fortschritt, da ja durch Zuwayl von Buchhändlern und Autoren als Beisitzer Sachverstän dige gleichzeitig als Richter fungieren. Weil aber vielfach die letzt« Instanz fehlen wird, behalten die bereits bestehenden oder zurzeit noch angestrebten fachlichen Schlichtungsstellen der Organisation ihre Bedeutung, denn bei ihnen ist die Einheitlichkeit der Recht sprechung gewährleistet, zumal wenn der Vorsitz tunlichst in der Hand einer einzigen Person verbleibt. Das wurde übrigens auch seitens des Reichsjustizministeriums durchaus anerkannt und so wohl aus diesem Grunde als auch zur Entlastung der Gerichte die Tätigkeit der Organisationsschiedsgerichte als wünschenswert bezeichnet. (Schluß folgt.) Viicher-Almanache und Weihnachts-Kataloge. Von LudwigSchönrock. (Fortsetzung zu Rr. 7.) Während bisher di« Bücher-Almanache ausführlicher behan delt wurden, sollen in folgenden Zeilen die zahlreicher als im Vorjahre «ingelausenen Verlagskataloge mit Rücksicht aus den beschränkten Raum kürzer behandelt werden, wobei nur das besonders Charakteristische hervorgehoben wird, ohne aus Einzel heiten «inzugehen, so interessant und lehrreich letzter« auch sein mögen. Voranstellen möchten wir die gemeinschaftlichen Bücherverzeichnisse, die von bestimmten Verlegergruppen heraus gegeben wurden. Zum vierzehnten Male erschien Das Buch des Jahres 1 9 2 3 (98 Seiten, gr. 8°), das als schmuckes Verzeichnis einer ver einigten aus 24 Verlegern bestehenden Gruppe vorliegt. Von den herausgelmiden Firmen sind 6 in Berlin, ö in München, 4 in Leipzig, 2 in Frankfurt a. M., 2 in Wien, 1 in Stuttgart, 1 in Bonn, 1 in Darmstadt und 1 in Jena ansässig. Der Umfang des Katalogs ist allerdings gegen das vorjährige stattlich« Hest um über die Hälfte zurllckgegangcn. Die Ausgabestelle hat auch diesmal wieder Der Tempel Verlag, G. m. b. H. in Leipzig übernommen, der aus den beiden ersten Seiten seine Tempel-Klassiker in Wort und Bild geschickt anpreist. Albert Langen in München empfiehlt auf den nächsten Seiten sein« hervorragenden neuen Romane, wie auch andere schöne neue Geschenkwerke. Der Kun st Verlag Anton Schroll L Co., G. m. b. H. in Wien zeigt auf den folgenden vier Seiten seine Neuerscheinungen an. Die überaus geschickt ange ordneten Büchertitel wirken werbetechnisch sehr gut, z. B. auf Seite 7 (Schrolls Wiener Klassiker). Durch sorgsam ausgewählt« Bildproben (Seite 12) lockt Julius Hoffmann in Stutt gart, während die C. H. Beck'sche Verlagsbuchhand lung Oskar Beck in München nur durch gut gesetzte Titelaufzählung innerhalb einer wohldurchdachten Systematik für ihre Verlagskinder auf den nächsten acht Seiten zu werben sucht. Bruno Cassirer in Berlin, der am 1. Oktober vergangenen Jahres auf eine 25jährige Verlagstätig keit zurllckblicken konnte, bietet «ine Auswahl wertvoller Neuerscheinungen und Neuauflagen dar. Den lebendigen künst lerischen und geistigen Kräften der Gegenwart und den lebenzeugen den der Vergangenheit will Paul Cassirer Verlag in Berlin dienen, wie auf der «Unser Weg 1924- betitelten Seite, die seinen Anzeigen vorgesetzt ist, besonders betont ist. Der Del phin-Verlag (vr. Richard Landauer) in München lockt durch geschickt« Satzanordnung, die durch originellen Bild schmuck wirkungsvoll belebt ist. Eugen Diederichs Verlag in Jena gibt auf acht geschickt zusammengestelltcn Seiten eine gute Auswahl seiner Verlagswerke, während S. F i sch er Ver lag, A.-G. in Bc r lin die Neuerscheinungen 1922/23 und andere Bücher für den Weihnachtstisch durch Anwen dung hübscher Typen besonders hervorhebt, wie auch die Anzeigen seitens des «Verlages der graphischen Bücher- Fritz Gur litt in Berlin eine gute Werbewirkung erzielen. Der Kunst, dem Kunstgewerbe und dem schönen Buche sind di« Anzeigen von Klinkhardt L Bier mann, Komm.-Ges. auf Aktien in Leipzig gewidmet. Typographisch wirksam gesetzt sind auch die vier Seiten der Firma Der Leuchter Verlag, Otto Reich! in Darmstadt. Der Verlag der Literarischen Anstalt
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