Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19251224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192512245
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19251224
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-12
- Tag1925-12-24
- Monat1925-12
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
viergejpa^eue Petitzeilen. Mltqliederprsis: Dis Seile.. .ässig.) Mehrfarbendr. na<^> ^srelnbarunq. Stellenqejuche ! 0.23 X. >/, S. 70.- S. 3S.—^t. ^ 6. 20.— <Nl»1mit- »» 0.15 die Seile. Ldiffre-Ssbllhr 0.75 für I , giiaderprels: Dia Seile 0.30^l. 6.140.— X. V» S- 78.— Wital. u. Nicktmltgl. d. S. 0.33 ^t. kl" ' . » ! s. 40.— — IlluAlnlonlsi» "Vsli, DNtglieder: 1. 6. 7* * durchgehend) " " " i la»r ungeteilt) 140.— ^. -ldrige Seiten: V, S. 120.-/l. 6. ..-platzoorichrist .. au u. «lcktmitgl. d. 2.0L3 II. Dundsteg lmittalste Seiten s Ygeh^>d^t25.-T^rfl^la^Äabatt wird nicht^ewährt. ^ Nr. 300 <N. 169). Leipzig, Donnerstag den 24. Dezember 1925. 92. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die vom Vorstand des Börsenvereins mit Genehmigung des Vorsitzenden des Kartellgerichts gesperrte Firma G. Ragoczy's Universitätsbuchhandlung Marl Nick) Antiquariat, Inhaber vr. Otto Martin, Freiburg i. B., Salzstr. 13, verstößt nach wie vor durch systematische Schleuderangebote geflis sentlich gegen die Ordnungen des Börsenvereins. So hat sic neuer dings einen Katalog L versandt, worin fehlerfreie neue Exemplare als halb so teure Bücher rund 2 0—8 0 billiger angeboten werden. In einem anderen Prospelt neuesten Datums heißt es wörtlich: »Die Preise in Klammern sind die Urpreise und nur an geführt zwecks Vergleich mit incincn erstaunlich niederen An sätzen. Vergleichen Sie sie mit den Preisen anderer Buch händler!» Wir verweisen deshalb erneut auf 8 3 Ziffer 4 in Verbindung mit K 10 der Satzung, wonach vorgeschriebcn ist, solchen Buchhänd lern und Wiederverkäufern, die laut Bekanntmachung des Vor standes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen der Berkaufs- ovdnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag nicht oder nur mit -beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln. Leipzig, den 18. Dezember 1925. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Die DEG ein wirtschaftlicher Irrweg. Von Alfred Druck enmüller. (Vergl. Bbl. Nr. 238, 257, 259, 270, 280, 282, 284 und 294.) In den Börsenblättern der letzten Wochen sind Stimmen sür die BEG laut geworden, mit denen sich die Gegner dieser Gründung auseinandersetzen müssen. Zunächst sei nochmals betont: Die BEG ist in ihrer grund sätzlichen Bedeutung eine Angelegenheit des gesamten Buchhandels. Daraus ergibt sich von selbst das Recht, kritisch Stellung zu ihr zu nehmen. Der anfangs so stark betonte ideale Charakter, der offenbar auch den Börsenvereinsvorstand zu seiner ursprünglichen 'begünstigenden Stellungnahme veranlaßte *), macht allmählich einer realeren Auffassung Platz. Auch die letztere hat durchaus ihre Berechtigung. Die Frage ist nur die: bedeutet die BEG wirklich eine Lösung, um die Absichten ihrer Gründer in zweck mäßiger Weise zu verwirklichen? Und kann sie, wie ihre Wort führer verkünden, vom Buchhandel als eine wirksame Waffe gegen *> Daß die »Richtigstellung- in der Anmerkung der Redaktion zu meinem letzten Aufsatz die Tatsachen nicht ganz richtig wiedergab, wird wohl inzwischen zur Kenntnis der Redaktion gelangt sein. * Wir glaube», keinen Grund zu haben, unsere Bemerkung in Nr. 238, S. 15 3SÜ zu berichtigen. Red. VSrtcnblatt f. den Deutschen Buchhandel. 93. Juhraana. die Buchgemeinschasten betrachtet werden? Nach meiner Meinung nimmermehr. Ich möchte das im einzelnen, zugleich als Ant wort aus die Ausführungen im Bbl. Nr. 284, begründen. 1. Die BEG verstößt direkt gegen das volkswirtschaftliche Gesetz, dem die Buchgemeinschaften ihren Erfolg verdanken: sicherer Absatz großer Auflagen durch zwangsläufig gcrcgelic Ab nahme seitens der Teilnehmer, wodurch die billige Preisstcllung ermöglicht ist. Die BEG überläßt ja ihren Mitgliedern die Aus wahl unter 118 Büchern. Das bedeutet beileibe nicht »die Aus schaltung des im Verlag so großen Risikos», denn der Absatz des einzelnen Buches ist damit in keiner Weise garantiert. 2. Der Kamps gegen die 'Buchgemeinschaften, den die BEG als Aushängeschild benutzt, geht im großen ganzen am Ziel vorbei. Denn die Buchgemeinschasten mit ihren prunkenden Halbleder- bänden und ihrem weniger anspruchsvollen Buchinhalt finden ihre Anhänger in ganz anderen Kreisen, die die BEG mit ihrer »kulturellen» Auswahl nicht zu sich herüberziehen kann. 3. Dagegen kann sich die BEG das Verdienst zusprechcn, solche Büchcrkäuscr, die bisher den richtigen Ladenpreis angelegt haben, zum Ramscheinkauf zu erziehen und den Sortimentsbuch- handlnngen, die sich ihren Bestrebungen anschließen, das normale Geschäft zu verderben. 4. Die Zinsenlaft, mit der die alten Rcstvorrätc beschwert sind — oder richtiger, nicht mehr beschwert sind —, drückt den Ver leger recht wenig im Vergleich zu dem tatsächlichen Zinsenaufwand, der ihm durch das Liegenblciben der neuen Produktion erwächst. Denn das soll inan nicht glauben, daß dieser Ramsch nur so nebenher gehen und den Markt sür die Neuigkeiten so gut wie unberührt lassen könne. 5. Für den Sortimenter bedeutet der Mehraufwand an Ar beit, der ihm durch das System der BEG erwächst, sehr wahr scheinlich eine weit größere Belastung als die Ersparung des Betriebskapitals, übrigens kommt der eigentliche Zinsgewinu an den Vorauszahlungen nicht ihm, sondern der Gesellschaft zugute. Wenn ihm außerdem noch ein Abzug vom Rabatt in Aussicht gestellt wird für die Abonnenten, die ihm die Zentrale zuweist, so gewinnt dadurch das Geschäft nicht an Reiz. Aber in dieser Frage liegt die Entscheidung beim Sortiment. 6. Der wirtschaftlich berechtigte Grundsatz, dem Käufer größerer Mengen einen Preisvorteil einzuräumen, ist ans die BEG nicht anwendbar. Denn eine solche Preisermäßigung hat naturgemäß nur dann Berechtigung, wenn größere Mengen des selben Buches von ein und demselben Käufer erworben werden, lveil dann die Verbilligung durch eine wesentliche Spesencrspar- nis beim Sortimenter wie beim Verleger begründet ist. Eine Verpflichtung, jährlich für 21.60 Mark Bücher zu kaufen, kann somit nicht unter den Begriff des Einkaufs größerer Mengen fallen. Wenn die Verfechter der BEG fragen, welche anderen Schritte gegen die Buchgemeinschasten unternommen werden sollen, so ist diese Fragestellung heute überholt. Es wurde schon von ver schiedenen Seiten darauf hingcwiesen, daß die Buchgemeinschasten wahrscheinlich ihren Höhepunkt überschritten haben. Ob dies zu- trisft oder nicht, soviel erkennt man schon heute, daß sic dem ernst haften Sortiment wenig anhaben können, weil ihre volkswirt- 2SN8
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite